665/AB

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom 13. Juni 1996, Nr. 742/J, betreffend den Vorstand des Finanzamtes Leoben, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich bemerken, daß die Stadtgemeinde Leoben ca. 28.800 Einwohner hat und nicht wie in der Einleitung zur Anfrage angeführt nahezu 40.000 Einwohner und daß dem Finanzamt Leoben nicht rund 1 00 Bedienstete zugeteilt, sondern nur 48 Planstellen zugewiesen sind.

Zu 1.:

Mit Schreiben vom 1. Juli 1994 teilte der Vorstand des Finanzamtes Leoben der Finanzlandesdirektion für Steiermark als seiner zuständigen Dienstbehörde mit, daß er aufgrund --der Wahl durch den Gemeinderat am 30. Juni 1994 mit Wirkung vom 1. Juli 1994 zum Bürgermeister gewählt worden ist und dieses Amt ausüben werde.

Zu 2.:

Im Rahmen der Bestimmungen des § 78a Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 werden dem Betroffenen folgende Diensterleichterungen gewährt:

Der Vorstand des Finanzamtes Leoben dokumentiert monatlich seine An- und Abwesenheit im Finanzamt Leoben und übermittelt diese Aufzeichnungen vierteljährlich der Finanzlandesdirektion für Steiermark. Aus diesen ist ersichtlich, in welchem Umfang er Dienstplanerleichterungen (Einarbeitung) im Sinne des § 78 Abs. 2 Z 1 BDG, Dienstfreistellungen,

die pro Kalenderjahr über 180 Stunden hinausgehen (§ 78 Abs. 2 Z 2 BDG) und Dienstfreistellungen mit Kostenersatz gemäß § 78a Abs. 6 BDG 1979 in Anspruch genommen hat.

Zu 3.:

Auf der Grundlage der genannten Aufzeichnungen wurden im Jahr 1994 keine Ersätze, im Jahr 1995 nur ein geringer Betrag und 1996 (bis einschließlich 1. Quartal 1996) ebenfalls keine Kostenersätze im Sinne des § 78a Abs. 6 BDG geleistet.

Im übrigen werden die Kostenersätze nicht von der Stadtgemeinde Leoben getragen, sondern in Form von Bezugskürzungen im Sinne des § 78a Abs. 1 BDG 1979 vom Betroffenen selbst.

Zu 4.:

Das Finanzamt Leoben wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Inspektionen, Kurzinspektionen und Kontaktbesuchen überprüft. Dabei wurden in den letzten Jahren keine Feststellungen getroffen, die organisatorische oder dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich gemacht hätten.

Zu 5. und 6.:

Im Rahmen des § 78a BDG werden alle rechtlichen Anordnungen zur Dienstfreistellung von Gemeindemandataren, somit auch für Bürgermeister, getroffen. Da durch diese Anordnungen ausdrücklich normiert ist, unter weichen Voraussetzungen durch einen Bundesbeamten die Funktion eines Bürgermeisters wahrgenommen werden kann, und der Vorstand des Finanzamtes Leoben diesen Rahmen, wie mir berichtet wird, nicht überschritten hat, waren keine Maßnahmen durch die Finanzlandesdirektion für Steiermark notwendig.

Zu 7. und 8.:

Es kann ausgeschlossen werden, daß der Dienstbetrieb und die Dienstaufsicht im Finanzamt Leoben wegen der Bürgermeisterfunktion des Vorstandes beeinträchtigt wird.

Bei Abwesenheit des Vorstandes werden sämtliche Aufgaben hinsichtlich der Organisation des Dienstbetriebes und der Dienstaufsicht durch den Stellvertreter des Vorstandes wahrgenommen. Hinzu kommt, daß der Finanzlandesdirektion für Steiermark als übergeordneter Behörde keine Beschwerden zur Amtsführung des Vorstandes bzw. zur Organisation des Finanzamtes Leoben bekannt sind. Daraus ist zu schließen, daß die Dienstaufsicht und der Dienstbetrieb im Finanzamt Leoben nicht beeinträchtigt sind.

Zu 9.:

Da in den Anordnungen des § 78a BDG 1979 für Beamte konkrete gesetzliche Regelungen für die Fälle der Ausübung einer Funktion als Gemeindemandatar getroffen wurden und unter Bedachtnahme auf § 47 BDG (Vorgangsweise bei Befangenheit), sehe ich keinen Handlungsbedarf.

Anlage