667/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom

13. Juni 1996, Nr. 768/J, betreffend Verletzung der VRV, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

 

Aufgrund der budgetären Situation der Stadt Salzburg hat diese ihre Anteile an der Salz­burger Sparkasse verkauft und den Erlös im ordentlichen Haushalt budgetiert.  Diese Vor­gangsweise wurde in Abstimmung mit dem Rechnungshof gewählt.

 

Da die Stadt Salzburg die VRV nicht verletzt hat, kann auch eine Verletzung der Aufsichts­pflicht nicht vorliegen.  Es handelt sich hierbei um eine Angelegenheit der Landesvollziehung und nicht der Bundesvollziehung, weshalb nicht der Landeshauptmann sondern die Landes­regierung das zuständige Aufsichtsorgan ist.

 

Anlage