670/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Salzl, Mag. Haupt haben am 22. Mai 1996 unter der Nr. 613/J an mich beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend mangelnde Sterilisationssicherheit von EU-konformer TKV-Fett- und Tiermehlproduktion gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGB1. 241/1919, i.d.F. BGBl. 660/1977, ist nach wie vor in Kraft. Sie steht nach der Judikatur des VFGH im Rang eines Bundesgesetzes (VFGH 15.3.1973, B 268/72). Diese Vollzugsanweisung ist die Rechtsgrundlage für die
Tierkörperbeseitigungsverordnungen der neun Bundesländer.
Mit Bundesgesetz BGBl. 660/1977 wurden die damaligen Tierkörperbeseitigungsverordnungen von Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich und Salzburg bis zur Erlassung neuer Verordnungen als Bundesgesetze in Kraft gesetzt. Die genannten Verordnungen für Niederösterreich und Salzburg wurden mittlerweile durch entsprechende Neuregelungen ersetzt. Die Erlassung derartiger Verordnungen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.
Zu Frage 4:
Derzeit besteht - auch unter dem Gesichtspunkt der BSE-Problematik - kein Handlungsbedarf zur Reform der dargestellten Rechtslage.
Die bovine spongiforme Enzephalopathie ist eine gemäß BSE-Verordnung (BGBl. 389/1991) nach dem Tierseuchengesetz (RGB1. 177/1909 i.d.F. BGBl. 257/1993) anzeigepflichtige Krankheit.
Im Zusammenhang mit der Tierkörperverwertung sind neben der zitierten Vollzugsanweisung auch die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (insbesondere § 14) bzw. der entsprechenden Durchführungsverordnung (RGB1. 178/1909 i.d.F. BGBl. 56/1959) anzuwenden, in denen die ständige veterinär- und sanitätspolizeiliche Kontrolle der Verwertungsanstalten vorgeschrieben ist.
Auf Grund dieser Rechtslage ergibt sich die Verpflichtung für -die Landeshauptleute, detaillierte veterinärpolizeiliche Vorschriften im Hinblick auf die unschädliche Beseitigung und Verwertung von toten Tieren und tierischen Abfällen entsprechend der Gefährdung, die davon für Mensch und Tier ausgehen kann, zu erlassen und die Durchführung entsprechender Kontrollen sicherzustellen.
Schließlich ist auf das Verfütterungsverbot für Tierkörpermehl an Wiederkäuer (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.11.1990) und verschiedene, auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassene Sperrverfügungen hinzuweisen.
Zu den Fragen 5, 11 und 12:
Alle in Österreich betriebenen TKV-Anstalten arbeiten nach dem Verfahren gemäß Anhang II Kapitel II der EU-Richtlinie 90/667/EWG. Bei diesem Verfahren wird das Rohmaterial auf eine Partikelgröße von maximal 50 mm zerkleinert und bei einem Druck von 3 bar auf mindestens 133 'C für die Dauer von mindestens 20 min. erhitzt.
Die Abscheidung des Fettes erfolgt in den österreichischen TKV-
Anstalten rein physikalisch durch Dekantieren und mechanische Preßverfahren im Anschluß an das oben zitierte Sterilisationsverfahren, wodurch auch für Fett der gleiche Standard an Produktsicherheit gewährleistet ist.
Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt, sind die Verfahren im einzelnen von den Landeshauptmännern vorzuschreiben, wobei auch entsprechende EU-Vorschriften bei der Umsetzung zu berücksichtigen sind.
Aus der folgenden Liste der Landesvorschriften der Bundesländer, in denen TKV-Anstalten betrieben werden, ist die Bezeichnung der Anstalten, die Veterinärkontrollnummer und der Zeitpunkt, seit wann die Verfahren angewendet werden, ersichtlich:
Oberösterreich: Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965, LGB1.
68/1964 i.d4F. 26/1972
OÖ. TKV-Ges.m.b.H. Regau (AT-O-TK-1): seit 1985;
-Steiermark: Tierkörperverwertungs-Verordnung, LGB1. 38/1987
d.F. 7/1996
St. TKV-Ges.m.b.H. Landscha (AT-St-TK-1): seit 1985;
Burgenland: Tierkörperbeseitigungs-Verordnung, LGB1. Nr. 3/i'976 i.d.F. Nr. 16/1976
Bgld. TKV-Ges.m.b.H. Unterfrauenhaid (AT-B-TK-1): seit 1985;
Niederösterreich: Tierkörperbeseitigungs-Verordnung LGB1. Nr.
6440/1-0/1987 i.d.F. Nr. 6440/1-8/1996
Tierkörperbeseitigungsanstalt Tulln Ges.m.b.H., Tulln
(AT-N-TK-1): seit Inbetriebnahme 1987.
Zu den Fragen 6, 7 und 10:
Die in der Anfrage erwähnten deutschen Anforderungen entsprechen der in der Antwort zu Frage 5 zitierten EU-Richtlinie. Eine Umrüstung der österreichischen Betriebe ist nicht erforderlich.
Zu Frage 8:
Die Übernahme der in der Anfrage erwähnten Rechtsvorschriften erfolgte im Zuge des EU-Beitritts.
Zu Frage 9:
Entscheidungen über die anzuwendenden TKV-Methoden werden in den zuständigen EU-Gremien unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grund von Empfehlungen des wissenschaftlichen Veterinärausschusses getroffen.
Selbstverständlich wird von österreichischer Seite jede Änderung oder Verschärfung der Bestimmungen unterstützt, die zur Erhöhung der Sicherheit von Konsumenten und zum Schutz der Tiergesundheit beiträgt.
Zur Zeit liegt ein veröffentlichungsreifer Entwurf für eine Entscheidung der Kommission vor, welcher für die Verarbeitung tierischer Abfälle ausschließlich die unter Punkt 5 genannten Bedingungen vorschreibt.
Zu Frage 13:
Die Produktion von tierischem Fett aus österreichischen TKV-Anlagen betrug für das Jahr 1995 22.268 Tonnen.
Zu den Fragen 14 bis 16:
Das gewonnene Fett wird als "technisch-tierisches Fett" über Großhändler bzw. direkt an die einschlägige Industrie (chemisch-pharmazeutische, zum geringen Teil auch Mischfutterindustrie) zur weiteren Verwertung verkauft.
Die Verwendung tierischer Abfälle für die menschliche Ernährung ist durch einschlägige Vorschriften (z.B. für Schlachtabfälle und untaugliche Tiere nach dem Fleischuntersuchungsgesetz 1982 oder für verdorbene Waren nach dem Lebensmittelgesetz 1975) gesetzlich verboten.
Eine Einschränkung der Fettproduktion über die derzeit übliche Verwendung hinaus erscheint daher nicht erforderlich.
Zu den Fragen 17 und 18:-
Da es sich bei Tiermehlen und Fetten um Produkte handelt, die der Harmonisierung durch entsprechende EU-Vorschriften unterliegen, ist für die Zulassung oder Beschränkung des Importes wie auch die Kontrolle der Drittlandbetriebe die Europäische Kommission zuständig.
Sollte sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, aus Gesundheitsgründen und zum Schutz der österreichischen Bevölkerung oder der österreichischen Tierpopulation darüber hinausgehende Beschränkungen zu erlassen, wird das Gesundheitsministerium zusätzliche Maßnahmen auf Grund der §§ 2c und 5 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes ergreifen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die von meinem Ressort verfügten Importbeschränkungen wegen BSE gegenüber Großbritannien und der Schweiz (Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 23.3.96, 26.3.96, 5.4.96, 20.4.96). Von diesen Beschränkungen sind unter anderem auch Fett und Tierkörpermehl von Rindern erfaßt.