672/AB

 

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr,

Freundinnen und Freunde an den Bundesminister

für Arbeit und Soziales betreffend Versicherungs-

schutz für Pflegekinder (Nr.628/J)

 

 

Zu den aus der beiliegenden Kopie der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Ein Grundprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung besagt, daß in der Krankenversicherung nicht nur alle Versicherten für sich selbst, sondern auch für ihre im Inland lebenden und nicht pflichtversicherten Angehörigen anspruchsberechtigt sind (sogenannte beitragsfreie „Mitversicherung" dieser Angehörigen).

 

Danach sind insbesondere der Ehegatte und die Kinder des Versicherten

 

- soweit sie keiner eigenen Pflichtversicherung unterliegen - mitversichert".  Zu den Kindern zählen auch die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht (§ 123 Abs.2 Z 6 ASVG).

 

Dies bedeutet, daß ein Pflegekind nicht nur bei seinen leiblichen Eltern mitversichert sein kann, sondern auch bei seinen Pflegeeltern.  Gemäß § 123 Abs.6 ASVG kommt nämlich auch eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht.  In diesen Fällen ist jedoch die jeweilige Leistung nur einmal - und zwar von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird - zu gewähren.

 

Sollte trotz dieser mehrfachen Möglichkeit, Leistungen der Krankenversicherung als Angehöriger in Anspruch zu nehmen, keine der Personen, von denen dieser Anspruch abgeleitet werden kann, pflichtversichert sein, so besteht die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.  Diese begründet ebenfalls die Anspruchsberechtigung u.a. für Pflegekinder, sodaß sinnvollerweise die Pflegeeltern (die Pflegemutter) für einen derartigen Versicherungsschutz zu sorgen hätte (allenfalls käme auch eine Selbstversicherung des Pflegekindes in Frage).

 

Zusammenfassend bin ich daher der Ansicht, daß der eingangs erwähnte Grundsatz der „Familienversicherung" auch im Falle der Pflegekindschaft sinnvoll ist.

 

Zu Frage 2:

 

Im Rahmen des Entwurfes einer 53.ASVG-Novelle ist eine dahingehende

Erweiterung des Pflegekindbegriffes vorgesehen, daß auch solche Kinder als

Pflegekinder gemäß § 123 Abs.2 Z 6 ASVG gelten sollen, die sich in

"Verwandtenpflege" befinden.

 

Diese (klarstellende) Erweiterung ist erforderlich geworden, da das Jugend­wohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 1989 normiert, daß Kinder, die von (bis zum dritten Grad) Verwandten oder Verschwägerten gepflegt und erzogen werden, nicht als Pflegekinder gelten.

 

Dies führte zu einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis der Krankenversiche­rungsträger.  So wurde von einigen Krankenversicherungsträgern in diesen Fällen die Angehörigeneigenschaft unter Bezugnahme auf das Jugendwohl­fahrtsgesetz verneint, von anderen Krankenversicherungsträgern nicht.

 

Die geplante Gesetzesänderung - die auf einer Anregung des Vereines der Amtsvormünder Österreichs bzw. der Volksanwaltschaft fußt - zeigt, daß das Sozialressort stets bemüht ist, den Krankenversicherungsschutz von Pflegekindern sicherzustellen.