681/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie (Beilage A) beigeschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde vom 22.  Mai 1996, Nr. 626/j, betreffend Wasserschutz in Oberösterreich, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu Frage 1:

 

Grundlegende Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vor allem aus den Erhebungen der Wassergüte in Österreich gemäß Wassergüte-Erhebungsverordnung WGEV, BGBl 338/1991, vor.  Aus diesen Daten geht hervor, daß abgesehen von Atrazin und dessen Abbauprodukten - die meisten Werte der untersuchten Substanzen unter der Bestimmungsgrenze liegen.  Am Beginn

 

des Monitoringprogrammes wurde auf 17 Pestizide untersucht, der Untersuchungsumfang wurde mittlerweile auf 47 Substanzen ausgeweitet.

 

Grenzwertüberschreitungen finden sich österreichweit unter einem Prozent der Proben (mit Ausnahme von Bentazon (2,2 %).  Ich habe bereits Auftrag gegeben, daß dieser Wirkstoff in Hinkunft einer besonderen Beobachtung unterzogen werden soll.

 

Eine Darstellung der Grenzwertüberschreitungen bei den einzelnen Parametern würde den Rahmen der gegenständlichen Anfragebeantwortung sprengen.  Ab 1994 werden die regionalen Belastungsschwerpunkte im "Jahresbericht über die Wassergüte in Österreich" dargestellt.  Ich darf daher auf diesen Bericht verweisen (Beilage B).

 

Die Aktualisierung dieser Gebietsausweisungen erfolgt im Zuge der derzeit laufenden Berichterstellung für das Jahr 1995.  Flächendeckende Daten aus den Jahren 1990 und 1991 liegen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht auf.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Die Untersuchungsergebnisse für Nitrat und Nitrit im Beobachtungszeitraum 1. Quartal 1992 bis 2. Quartal 1995 sind aus der Beilage C, Tabellen 1 und 2, ersichtlich.

 

Aus Tabelle 1 ist zu erkennen, daß ein Großteil der Nitratwerte im Bereich > 10 - 30 mg/1 liegt (39 %). 85 % der untersuchten Proben liegen unterhalb des Grundwasserschwellenwertes, 90 % der unter­suchten Proben liegen unterhalb von 50 mg/1 (vgl. beiliegende Aus­wertungen).

 

Auch die regionalspezifische Belastungssituation hinsichtlich Nitrat wurde im oben erwähnten Jahresbericht 1994 dargestellt:

 

Nitrat:-             Welser Heide, Unteres Ennstal, Südliches Eferdinger Becken, Nördliches Machland

 

Nitrit:                kein Gebiet

 

Ich darf darauf hinweisen, daß Gütedaten unter der Adresse "http://www.ubavie.gv.at" auch über INTERNET abgefragt werden können.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Die Zuständigkeit zur Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sowie zur Erlassung bzw.  Novellierung der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl 557/1989, liegt bei der Frau Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz.  Die Trinkwasser-Nitratverordnung wurde mit BGBl 287/1996 novelliert, wobei der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser mit 50 mg/1 festgesetzt wurde.

 

 

Zu Frage 7:

 

Für das Grundwassergebiet "Westliches Machland" wurde vom Landes­hauptmann von Oberösterreich bereits eine Verordnung gemäß § 33f Abs 2 WRG 1959 erlassen und im Landesgesetzblatt Nr. 20/1996 ver­lautbart.  Hiermit wurde dieses Gebiet als Grundwassersanierungsge-biet für Nitrat ausgewiesen und Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten angeordnet.

 

Nach Auskunft der Wasserrechtsbehörde im Land Oberösterreich werden weitere Schritte zur Grundwassersanierung in Angriff genommen.  Für die Gebiete "Unteres Ennstal" und "Traun-Enns-Platte" betreffend den Parameter Nitrat, sowie das "Südliche Eferdinger Becken" und die "Welser Heide" betreffend die Parameter Nitrat und Phosphat wurden entsprechend den Bestimmungen des § 33f WRG 1959 Vorerhebun­gen eingeleitet.

Eine frühestmögliche Einstufung von Gebieten als Grundwassersanierungsgebiete wäre ab 1994 möglich gewesen, doch setzt ein derarti­ger Schritt eine fundierte wissenschaftliche Absicherung (z.B. in Form von hydrogeologischen Gutachten) voraus, um im Falle etwaiger Schadenersatzforderungen aufgrund von Einkommensminderungen bestmöglich gerüstet zu sein.

 

Zu Frage 8:

 

Gemäß § 33f Abs 6 WRG 1959 können "wenn aus einer Verordnung gemäß ,Abs 3 leg cit schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung von mehr als 20 v. H. bewirken, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages, Zuschüsse bis höchstens 50 v. H. der hiedurch bewirkten, das Ausmaß von 20 v. H. übersteigenden nachweislichen Einkommensminderung gewährt werden, wenn seitens' des betroffenen Landes ein mindestens gleich hoher Zuschuß geleistet wird."

 

Absatz 6 des § 33f regelt Subventionen nach den Grundsätzen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zur Milderung von Härtefällen.  Diese Förderungen sind nicht auf die Landwirtschaft allein beschränkt.  Ein Rechtsanspruch auf derartige Beihilfen ist ausge­schlossen.  In diesem Zusammenhang sei auch auf den Bericht des Aus­schusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage betreffend die WRG-Novelle 1990 hingewiesen (Nr. 1228 der Beilägen zu den Stenographischen Protokollen des NR, 17.  GP).  In diesem Aus­schußbericht heißt es zu § 33f Abs 6 WRG 1959:

 

"Grundwassersanierungsmaßnahmen beinhalten Eigentumsbeschränkungen im allgemeinen Interesse und sind damit nicht entschädigungspflichtig.  Sie können aber de facto sehr weitgehende Erwerbsbeschränkun­gen mit sich bringen.  Zur Verminderung von Härten sollen daher Förderungen gewährt werden können, wobei die Konstruktion dem Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG) angenähert ist.  Diese Förderungen sind nicht auf die Landwirtschaft allein beschränkt."

Im Bundesvoranschlag für das Jahr 1997 sind 100 Mio ATS für Zuschüsse gemäß § 33 WRG 1959 budgetiert; ein Entwurf einer Richtlinie für die Gewährung dieser Zuschüsse ist in Ausarbeitung.  In der EU werden derzeit keine Entschädigungszahlungen sondern Förderungen im Rahmen von Umweltprogrammen gezahlt.