682/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 938/J-NR/1996, betreffend die Tätigkeit sowie die Zusammensetzung des Fachhochschulrates, die die Abgeordneten Mag. HAUPT und Kollegen am 28. Juni 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen der Fachhochschulrat im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG säumig geworden ist?
la. Wenn ja, in welcher Form sind Sie als Bundesminister für Wissenschaft Ihrer diesbezüglichen Aufsichtspflicht nachgekommen?
2. Was werden Sie unternehmen, um künftig eine fristgerechte Behandlung der Anträge auf Genehmigung von. Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat zu gewährleisten?
Antwort:
Im Bericht "Zwei Jahre FHSTG. Stand sind Perspektiven des Fachhochschulsektors ", der im September 1995 dem Nationalrat (und damit auch den anfragenden Abgeordneten) vorgelegt wurde, wurde ausführlich dargelegt, daß sich der im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, vorgesehene Anerkennungsmodus grundlegend von den traditionellen verfahrensrechtlichen Strukturen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung unterscheidet. Behördentätigkeit beruht im traditionellen Kontext auf der Annahme, daß jeder Sachverhalt unter einen Tatbestand subsumierbar ist; es kann daher - rein rechtslogisch betrachtet - nur eine richtige Lösung geben. Im Gegensatz dazu besteht die Tätigkeit des Fachhochschulrates in einer Expertenprüfung, die sich nicht in der Subsumtion von Sachverhalten unter Rechtsnormen erschöpft, sondern über die Prüfung der Gesetzeskonformität von Anträgen hinaus komplexe Fragestellungen wie den künftigen Oualifikationsbedarf, die Stimmigkeit des Curriculums und der Prüfungsordnung, die Adäquanz von Zulassungsverfahren und Anrechnungen etc. zu behandeln hat.
Gleichwohl ist der Fachhochschulrat auch im Sinne des AVG nicht säumig geworden, da die Anträge auf Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen in der überwiegenden Mehrzahl im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Vorlage so mangelhaft bzw. unvollständig sind, daß nicht von einer Einbringung im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG gesprochen werden kann.
3. Nach welchen Kriterien werden die Mitglieder des Fachhochschulrates bestellt?
Antwort:
Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden nach den in § 7 FHSTG genannten Grundsätzen bzw. Erfordernissen bestellt. Eine regional ausgewogene Besetzung des Fachhochschulrates ist zwar praktisch anzustreben, doch kein gesetzliches Erfordernis.
4. Worauf führen Sie die Tatsache zurück, daß es Bundesländer gibt, die im Fachhochschulrat nicht vertreten sind?
Antwort:
Bei der Besetzung des Fachhochschulrates sind zunächst die gesetzlich vorgesehenen Erfordernisse (Habilitation bzw. Zugehörigkeit zu einem relevanten Berufsfeld; Geschlecht) sowie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorschlagsrechte zu beachten. Darüber hinaus wurde bereits bei Besetzung des Fachhochschulrates in seiner ersten Funktionsperiode darauf geachtet, daß das Gremium den föderalen Aufbau Österreichs vertritt. Aufgrund der wachsenden Mobilität innerhalb Österreichs ist die eindeutige Zuordnung eines Bürgers/einer Bürgerin zu einem Bundesland in vielen Fällen nicht möglich, da Herkunftsbundesland und Wohnortbundesland häufig unterschiedlich sind - so auch bei den meisten Mitgliedern des Fachhochschulrates.
5. Können Sie sicherstellen, daß mit der Bestellung der "neuen" Mitglieder mit
1. Oktober dieses Jahres auch die bisher nicht vertretenen Bundesländer entsprechend berücksichtigt werden?
Antwort:
Eine regional ausgewogene Zusammensetzung des Fachhochschulrates wird auch in Zukunft angestrebt. Allerdings wird ein bloß formal definierter "Länder-Proporz" im Sinne obenstehender Ausführungen als nicht zielführend erachtet.