687/AB

 

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

 

Zu der Frage 1:

Ich darf zunächst einleitend darauf hinweisen, daß die in der gegenständlichen Anfrage

angeführten Beträge sich auf den Jahresvoranschlag 1996 der Sozialversicherunasanstalt der

 

gewerblichen Wirtschaft beziehen und somit lediglich prognostizierte Werte darstellen.

 

In Beantwortung der Frage 1 wurden deshalb in der beiliegenden Tabelle für alle Sozialversicherungsträger der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand, die Gesamtaufwendungen sowie das prozentuelle Verhältnis dieser Aufwandsarten für das bereits abge­schlossene Geschäftsjahr 1995 dargestellt.

 

Der Unterschied zwischen den Verhältniszahlen in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nicht nur bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sondern generell ist ausschließlich auf die unterschiedlichen Leistungsarten und das unterschiedliche Leistungsniveau in den beiden Versicherungszweigen zurückzuführen. Da die gesetzlich vorgesehenen Leistungen in der Pensionsversicherung wesentlich höher als in der Krankenversicherung sind, führt die Relation "Verwaltungsaufwand zu Gesamtaufwand" in der Pensionsversicherung zwangsläufig zu einem günstigeren Ergebnis.

 

Bezüglich der abweichenden Relationen innerhalb der einzelnen Versicherungszweige ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß die Sozialversicherungsträger aufgrund ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung und der spezifischen Versichertestruktur nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind.

 

Am Beispiel der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei in diesem Zusammenhang aufjene Faktoren hingewiesen, die etwa im Vergleich zu den Gebiets­krankenkassen für die Abwicklung der Verwaltungsaufgaben erschwerend hinzukommen: - die ausschließliche Abrechnung nach einem Einzelleistungshonorierungssystem; die aufwendige Honorarvergütung in der Geldleistungsklasse; die Vorschreibung und Einhebung von Kostenanteilen; die Krankenscheinverwaltung für beitragsfreie Anspruchsberechtigte (Angehörige) durch die Anstalt selbst;

- die Abwicklung der Betriebshilfe und Teilzeitbeihilfe;

- die ungleich schwierigere Einkommenserfassung und Vorschreibung der Beiträge ausschließlich durch die Anstalt;

- die ältere Versichertenstruktur.

 

Für den Bereich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern müssen die gleichen Faktoren angeführt werden, wobei hier zusätzlich die Betreuungsintensität infolge einer wesentlich älteren Versichertenstruktur mit einem hohen Anteil an Pensionisten sowie einem vergleichsweise hohen Stand an Angehörigen den Verwaltungsaufwand maßgeblich beeinflußt.

 

Ingesamt beläuft sich der Verwaltungskostenanteil in der östereichischen Sozialversicherung im Geschäftsjahr 1995 lediglich auf 2,6 % der Gesamtaufwendung.

 

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Anläßlich der Organisationsanalyse der österreichischen Sozialversicherung durch ein international anerkanntes Schweizer Betriebsberatungsunternehmen wurde von diesem deshalb festgestellt daß der Verwaltungskostenanteil im Bereich der österreichischen Sozialversicherung erstaunlich niedrig ist ("Vergleicht man die Kostensätze z.B. mit der österreichischen Privatassekuranz oder auch auf internationaler Ebene, so weiß die österreichische Sozialversicherung ihre Aufgabe durchaus kostengünstig zu lösen.").

Dessen ungeachtet werden in meinem Ministerium selbstverständlich permanent Überlegungen hinsichtlich einer weiteren Ausschöpfung von Einsparungsmöglichkeiten im Verwaltungsbereich angestellt, wobei aber das der-zeit hohe Serviceniveau hinsichtlich bestmöglicher Beratung und Betreuung der anvertrauten Versicherten nicht beeinträchtigt werden darf.

Zu der Frage 2:

 

In meinem Ministerium liegen derartige Vergleichszahlen nicht auf Mir ist aber aus diversen Publikationen bekannt, daß sich die Verwaltungsaufwendungen in Deutschland um die 4,7 % und in der Schweiz um die 7,5 % der Budgetsumme bewegen.

 

Zu den Fragen 3, 4a) und b):

 

Bezüglich dieser Fragen darf ich auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verweisen.

 

Zu den Fragen 5a) und b):

 

Ein Schwerpunkt der 52.Novelle zum ASVG und der entsprechenden Novellen zu den übrigen Sozialversicherungsgesetzen war die Stärkung der Versichertennähe. Dies soll einerseits durch verstärkte Zusammenarbeit der Versicherungsträger untereinander (Antrags- bzw Meldunasweiterleitung, gemeinsame Ansprechstellen), aber auch durch verstärkte Repräsentation und Information der Versicherten bzw.Beitragszahler erfolgen. Diesem Ziel dienen die neugeschaffenen Beiräte, aber auch die gesetzlich bzw. durch die Satzung vorgesehenen Informationsveranstaltungen für Versicherte und Dienstgeber.

 

Die Beiratsmitglieder sind im wesentlichen verpflichtet

 

1.         zum Zweck der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind und

 

2.         an den Beiratssitzungen teilzunehmen und die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertetenden Personenkreises wahrzunehmen.

 

Die Gesamtkosten für den bei der Sozialversicherugsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingerichteten Beirat betrugen im Geschäftsjahr 1995 26.673,77 S.

 

Zu der Frage 5c):

 

Nein.  Sie erhalten lediglich Reise- und Aufenthaltskosten für höchstens vier Sitzungen des Beirates im Jahr und für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes).

 

Der Bundesminister: