694/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am 23.5.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 664/J - betreffend "Tiefenversenkung flüssiger Abfälle durch Rückverpressung in der Sonde "Aderklaa 91" gerichtet.  Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

 

Falls es sich ausschließlich um Stoffe handelt, die im Zuge des Aufsuchens, Gewinnens, Speicherns und der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe anfallen, fällt die Genehmigung für eine Verpressung gemäß § 3 Abs. 3 unter das Berggesetz.  Sollte es sich um Abfälle handeln, wäre § 29 Abs 1 Z 5 AWG anzuwenden.  Gemäß § 46 Abs 5 AWG wäre auch in diesem Fall das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Oberbehörde.  Weiters wird auf ein notwendiges Verfahren gemäß Wasserrechtsgesetz (§ 10) verwiesen, um den Schutz von Grund und Tiefenwässern zu gewährleisten.

 

In den jeweiligen Verfahren muß festgestellt werden, ob eine zulässige und auch umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen im Zuge der Bohrtätigkeit vorliegt.

 

ad 2 bis 5

 

Eine Bewilligung erfolgte auf Grundlage des Bergrechts. Aufsichtsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist daher das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

ad 6 und 9

 

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wurde die ÖMV mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. April 1996 verpflichtet, die Verpressung flüssiger Abfälle in die Sonde "Aderklaa 91" einzustellen.  Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist darüber ein Berufungsverfahren anhängig, wobei sowohl die Umweltverträglichkeit als auch die Übereinstimmung mit EU-Recht geprüft wird.

 

Die angesprochene Richtlinie 80/86 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe bezweckt, die direkte oder indirekte Ableitung von Gruppen oder Familien gefährlicher Stoffe aus den Listen 1 und 11 des Anhanges in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen.  Dazu müssen die Mitgliedstaaten für Stoffe der Liste 1 Prüfungen durchfuhren, auf deren Grundlage ein Verbot bzw. eine Genehmigung erteilt wird. Für die Stoffe der Liste 11 müssen die Mitgliedstaaten ein allgemeines Untersuchungs- und Genehmigungsverfahren für alle direkten Ableitungen, Beseitigungen und Lagerungen einrichten.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Genehmigungen und die Auswirkungen der Ableitungen überwachen.

 

Entsprechende Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Überwachung des Grundwassers und seine Qualität gewährleistet ist.

 

ad 7

 

Wasserrechtsbehörde und Bergbehörde, es sei denn, es handelt sich um eine

Abfallbehandlung; dies wäre nach dem AWG von der Bergbehörde zu beurteilen.

 

ad 8

 

Nach AWG könnte es sich bei der Tiefenversenkung von Abfällen höchstens um eine Untertagedeponie im Sinne des § 29 AWG handeln.

 

Im Sinne des AWG sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet werden.

 

Ob es sich bei der Tiefenversenkung durch Rückpressung in der Sonde "Aderklaa

 

91" um eine Untertagedeponie handelt, ist vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu beurteilen.