695/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am 23.5.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 658/J betreffend "Sondermüllverbrennungsanlage Ranshofen" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Grundsätzliches:
Mit Schreiben vom 15.November 1995 stellten die Rechtsvertreter der A.S.A Abfallservice Holding AG einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gern. §73 AVG an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 3. Juli 1996 wurde der Devolutionsantrag der A.S.A Abfallservice Holding AG abgewiesen, da kein ausschließliches Verschulden der Behörde an der Entscheidungsverzögerung festgestellt werden konnte.
ad la)
Ja, mit Datum vom 28. Dezember 1994 im Umfang des ursprünglichen Antrages.
ad lb)
Grundsätzlich ist gemäß § 29 Abs. 8 AWG ein Versuchsbetrieb unter den Voraussetzungen des § 354 GewO i.d.j.g.F. zulässig (§ 354 GewO: wenn z.B. das Vorliegen des Ergebnisses von bestimmten Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörden von wesentlicher Bedeutung ist).
ad lc)
Im Verfahren zur Genehmigung des Versuchsbetriebs haben die Nachbarn keine Parteistellung. Seitens der Behörde ist darauf zu achten, daß es dabei zu keiner Gesundheitsgefährdung der Nachbarn kommt. Ein Versuchsbetrieb darf erst nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung genehmigt werden. Jene Nachbarn, die in der mündlichen Verhandlung vor Erteilung der Genehmigung des Versuchsbetriebs Einwendungen erhoben haben, erlangen Parteistellung im Verfahren zur eigentlichen Betriebsanlagengenehmigung.
ad ld)
Diese Frage ist im Zivilrechtsweg abzuklären.
ad 2a)
Es handelt sich um eine Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß Anhang 1 Z 1 UVP-G.
ad 2b)
Die Anlage ist als Abfallbeseitigungsanlage zur Verbrennung von giftigem und gefährlichem Abfall gemäß Anhang 1 Z 9 der UVP-Richtlinie einer UVP nach dieser Richtlinie zu unterziehen.
ad 2c)
Ja. Dies ist auch in die Entscheidung über den Devolutionsantrag eingeflossen.
ad 2d)
Die UVP-Richtlinie verbietet es nicht, vorläufige Genehmigungen zu erteilen, soweit Umweltauswirkungen adäquat und nach den Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigt wurden. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie auf Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden, nicht unmittelbar anzuwenden ist. Diese Versuchsbetriebe fallen unter Anhang 11,
Z 12 der Richtlinie, sind also einer UVP nach der Richtlinie zu unterziehen, wenn ihre Merkmale dies nach Auffassung des Mitgliedstaates erfordern. Nach in Literatur und Rechtsprechung verbreiteter Auffassung ist die Richtlinie für Projekte des Anhang 11 -keiner unmittelbaren Anwendbarkeit zugänglich.
ad 3a)
Aufgrund der AWG-Novelle 1996 werden die im § 29 Abs. 5 Z 1-5 AWG Genannten und die Eigentümer der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke - weiterhin - persönlich (mit Rsb) geladen, von den Ergebnissen der Beweisaufnahme verständigt und wird ihnen auch ein Bescheid zugestellt werden.
Die restlichen Nachbarn sind durch Kundmachung in der Zeitung zu laden, bzw. über Ergebnisse der Beweisaufnahme zu informieren. Bescheide sind den Nachbarn durch Kundmachung in der Zeitung und Auflage in der Gemeinde zuzustellen.