697/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 669/J-NR/1996, betreffend Abschaffung des "Sonderkontingents für Lehraufträge betreffend Uhrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten", die die Abgeordneten Mag. POLLET-KAMMERLANDER, Freundinnen und Freunde am 23. Mai 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Ist es richtig, daß den Universitäten, die sich außerhalb des UOG 93 befinden, für das nächste Semester kein Sonderkontingent für frauenspezifische Lehrveranstaltungen mehr zugewiesen wurde?
2. Wenn ja: Warum übergeht der Wissenschaftsminister seine diesbezügliche Verordnung aus dem Jahre 1995?
Antwort:
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gibt alljährlich den Universitäten die Stundenkontingente für die Erteilung remunerierter Lehraufträge bekannt. Im diesbezüglichen Erlaß für das Studienjahr 1995/96 sind die zur Disposition des jeweiligen Akademischen Senates bzw. des Universitätskollegiums stehenden Stundenzahlen für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Themen (Frauenforschungslehraufträge) angeführt worden.
Im Zuweisungserlaß für das Wintersemester 1996/97 wurde lediglich darauf verwiesen, daß aus dem Kontingent, das dem Akademischen Senat bzw. dem Universitätskollegium (einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität) zur Verfügung gestellt wird, auch der Bedarf an Lehrveranstaltungen über frauenspezifische Themen zu bedecken ist. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Lehraufträge für Frauenforschung auf Grund langjähriger Praxis, die einen gewissermaßen "gesicherten Bestand" ergeben hat, erhalten bleiben.
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung wurden von verschiedenen Seiten Zweifel an der Erhaltung dieser Lehrveranstaltungen geäußert. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat daher am 24. Mai 1996 an die Rektoren der Universitäten ein klärendes Schreiben gerichtet, dessen Wortlaut ich Ihnen im folgenden zur Kenntnis bringen darf:
"Im Schreiben vom 6. Mai 1996, GZ. 60.900/28-1/A/96, wurde festgehalten, daß aus dem Lehrauftragskontingent des Akademischen Senates bzw. des Universitätskollegiurns unter anderem die Aufwendungen für die Lehrveranstaltungen über frauenspezifische Themen zu bedecken sind.
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wurde von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, daß diese Formulierung im Hinblick auf § 9 des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des ho. Bundesministeriums (Verordnung vom 31. März 1995, BGBI.NR. 229/1995) unzureichend ist und möglicherweise mißverständlich interpretiert werden könnte.
Die zitierte Bestimmung des Frauenförderungsplanes lautet:
§ 9. (1) Bei Lehrbeauftragten an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist die bestehende Frauenquote innerhalb einer Studienrichtung in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20 % zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10 % liegt, ist diese im Zeitraum von zwei Jahren um 100 % zu erhöhen.
(2) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung außerhalb des Geltungsbereiches des UOG 1993 ist jeweils ein Sonderkontingent für Lehraufträge betreffend Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen, bis eine 40%ige Frauenquote bei den Lehrbeauftragten an der jeweiligen Universität und Hochschule künstlerischer Richtung erreicht ist.
Da die Zahl der- Lehrauftragsstunden für den erwähnten Zweck seit Jahren nicht mehr erhöht wurde. würde eine Reduktion den Bestimmungen der zitierten Verordnung zuwiderlaufen. Sie wäre auch an jenen Universitäten, die nur über wenige Stunden für frauenspezifische Lehrveranstaltungen verfügen, nicht sinnvoll durchführbar.
Die im Kontingentierungserlaß für das Studien.jahr 1995/96 angeführten Stundenzahlen für Frauenforschungslehraufträge sollten daher nicht geschmälert werden."
3. An welchen Universitäten wurde eine 40-prozentige Frauenquote bei den Lehrbeauftragten bereits erreicht, von der in der Verordnung die Rede ist?
Antwort:
Eine 40-prozeiltige Frauenquote bei den Lehrbeauftragten ist bisher an keiner Universität erreicht worden. Die beiden Universitäten mit den höchsten Frauenanteilen im Bereich der remunerierten Lehraufträge sind die Universität Graz (30,7 %) und die Universität Klagenfurt (3 1,1 %). Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die detaillierten statistischen Daten des -Frauenberichtes 1996, der gemäß § 53 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes im März 1996 erarbeitet wurde. Der Bericht wurde entsprechend dem Gesetzesauftrag dem Bundeskanzler übermittelt. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst ist gerne bereit, interessierten Kreisen diesen ausführlichen Bericht über die Situation der Frauen im Ressortbereich zur Verfügung zu stellen..
4. Welche Sonderkontingente würden.jeweils für die nächsten beiden Semester zugewiesen und mit welcher Stundenanzahl im Vergleich zu den letzten beiden Semestern?
Antwort:
Wie bereits zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt wurde, ist es nicht die Absicht meines Ressorts, die Sonderkontingente des Studienjahres 1996/97 gegenüber den Kontingenten des Studienjahres 1995/96 zu reduzieren.
5. Ist es richtig, daß seitens des Ministeriums den Universitäten und Kunsthochschulen nahegelegt wurde, daß sie die frauenspezifischen Lehrveranstaltungen im Rahmen des Gesamtkontingents berücksichtigen sollen?
6. Wenn ja: Erwarten Sie, daß die Universitäten und Kunsthochschulen diese Empfehlung seitens Ihres Ministeriums berücksichtigen werden und für frauenspezifische Lehrveranstaltungen so viele Stunden zur Verfügung stellen werden wie bisher im Rahmen des Sonderkontingentes zur Verfügung gestellt wurden?
Antwort:
a. Universitäten:
Siehe Beantwortung der Fragen 1, 2 und 4.
b. Hochschulen künstlerischer Richtung:
Wie in den Vorjahren wurden den Hochschulen künstlerischer Richtung (die in den Fragen 1 bis 4 nicht angesprochen sind) auch für das Studienjahr 1995/96 Stundenkontingente für die Erteilung von remunerierten Lehraufträgen in den autonomen Wirkungsbereich übertragen. Dabei wurde kein eigenes Kontingent für frauenspezifische Lehrveranstaltungen zugeteilt, sondern es wurden auf Antrag zusätzliche Stunden für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Themen genehmigt, um eine effizientere Ressourcennutzung in diesem Bereich zu forcieren. Die Kontingente für das Wintersemester 1996/97 umfassen sowohl das bisherige" Kontingent als auch Stunden für frauenspezifische Lehrveranstaltungen sowie Stunden für erforderliche Supplierungslehraufträge. Die Hochschulen wurden erlaßmäßig auf die unabdingabare Einhaltung der mit der Kontingentierung verbundenen Auflagen hingewiesen, sodaß davon auszugehen ist, daß auch die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes entsprechend eingehalten werden. Die genannte Verordnung wurde demnach nicht umgangen.
7. Welche rechtlichen Möglichkeiten seitens des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gibt es, frauenspezifische Lehrveranstaltungen einzufordern?
Antwort:
Ich gehe davon aus, daß die Sonderkontingete ohne Reduktion erhalten bleiben, sodaß ein "Einfordern" von Lehraufträgen für die Abhaltung frauenspezifischen Lehrveranstaltungen nicht erforderlich sein wird. Sollte dies wider Erwarten dennoch nötig sein, würden die Gleichbehandlungsbeauftragten aber auch andere Betroffene die Möglichkeit haben, eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst einzubringen.
Da die Umsetzung der Maßnahmen des Frauenförderungsplanes gemäß § 21 dieser Verordnung zu den Dienstpflichten der jeweils zuständigen Organwalter zählt, könnte eine Verletzung dieser Bestimmungen auch disziplinäre Konsequenzen haben.