699/AB
Die Abgeordneten beziehen sich auf die Gründe für die Beschlußfassung des Antimißbrauchsgesetzes, insbesondere auf die Beschäftigung von EU-Arbeitskräften zu Niedrigstlöhnen, und weisen darauf hin, daß es nach wie vor Unternehmen gäbe, die billige Leiharbeitskräfte aus EU-Ländern vor allem in der Baubranche anböten; sie stellen an mich folgende Fragen:
1. Wie wird die Einhaltung dieser Bestimmungen des Antimißbrauchsgesetzes kontrolliert?
ANTWORT:
Nach § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993 idF des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995 (AVRAG), haben ausländische Arbeitnehmer, die als entsendete Arbeitskräfte eines Arbeitgebers ohne Sitz in Österreich im Bundesgebiet eingesetzt werden, Anspruch auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Außerdem haben zur leichteren Kontrollierbarkeit durch die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die Arbeitskräfte nach Österreich entsenden, und deren inländische Auftraggeber die für die Ermittlung des Entgelts der entsendeten Arbeitskräfte notwendigen Unterlagen sowie Unterlagen über die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. Dadurch wird gewährleistet, daß entsendete Arbeitskräfte nicht zu schlechteren als den österreichischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden.
Bei Verstößen gegen diese Normen sind über Arbeitgeber, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, und ihre inländischen Auftraggeber, sofern es sich bei ihnen um Unternehmer handelt, Geldstrafen von S 5.00 0 bis S 240.000 zu verhängen.
Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen wird vor allem von jenen Arbeitsinspektoraten geachtet, die auch für die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr. 218/1975 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996. zuständig sind.
Schon im Arbeitsübereinkommen 1994 der Bundesregierung wurde der Intensivierung der Bekämpfung illegaler Beschäftigung besonderer Stellenwert eingeräumt. Eine möglichst effektive Kontrolle dieser Gesetzesübertretungen und somit auch der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG zählt im Interesse des österreichischen Arbeitsmarktes, im Interesse der unter dem jeweiligen Kollektivvertrag entlohnten und vielfach auch nicht unter dem Schutz der österreichischen Sozialversicherung stehenden ausländischen Arbeitskräfte, aber auch in Richtung auf eine faire Wettbewerbssituation für jene Arbeitgeber, die die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, zu meinen vordringlichsten Zielsetzungen. So wurde zunächst im Zuständigkeitsbereich Wien schon vor längerer Zeit eine eigene Fachabteilung für diesen Aufgabenbereich vorgesehen und die Kontrollteams mit den modernsten technischen Geräten ausgestattet.
Mit der Übernahme der Kontrolltätigkeiten durch die Arbeitsinspektion zu Jahresbeginn 1995 wurde in jedem Bundesland ein Schwerpunktamt eingerichtet, in dem spezielle Eingreifteams zur Verfügung stehen und rasch, unbürokratisch und effektiv vielfach in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Institutionen, wie Finanzbehörden und Sozialversicherung nach Möglichkeit alle Betriebe ihres Bereiches, vordringlich naturgemäß alle Baustellen, hinsichtlich der Einhaltung des AVRAG kontrollieren.
Sollten es die dem Ressort zugeteilten Budgetmittel zulassen, ist beabsichtigt, den Personalstand der Kontrolleinrichtungen aufzustocken.
Seit Inkrafttreten des Antimißbrauchsgesetzes wurden bei insgesamt 10 Betrieben Verstöße gegen die Bestimmungen des AVRAG festgestellt und zur Anzeige gebracht.
2. Wurden in diesem Zusammenhang bereits Strafen verhängt?
3. Wie hoch waren die verhängten Strafen?
ANTWORT:
Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz nach Nichteinhaltung der Bestimmungen des AVRAG fällt nicht in den Kompetenzbereich der Arbeitsinspektorate, sondern in den der Bezirksverwaltungsbehörden. Anders als bei Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kommt dem Arbeitsinspektorat nach dem AVRAG auch keine Parteistellung zu, sodaß es von den Strafbehörden über den Ausgang des Verfahrens und die verhängten Strafen in der Regel auch nicht in Kenntnis gesetzt wird.
4. Wie haben sich die neuen Bestimmungen auf den heimischen Arbeitsmarkt ausgewirkt?
ANTWORT:
Die Auswirkungen der neuen Regelungen lassen sich nicht quantifizieren,-weil sie im wesentlichen in ihrer vorbeugenden Wirkung im Sinn einer wirksamen Spezial- und Generalprävention - zu beurteilen sind. Sie sind jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrungen als durchwegs positiv zu bewerten.
5. Sind die vorhandenen Kontroll- und Sanktionsmittel ausreichend, um den heimischen Arbeitsmarkt zu schätzen?
ANTWORT:
Die Kontroll- und Sanktionsmittel des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes haben sich seit vielen Jahren bewährt und sind meines Erachtens völlig ausreichend, ebenso die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des AVRAG nach Inkrafttreten des Antimißbrauchsgesetzes. Sollten in Zukunft dennoch rechtswidrige Praktiken beim Einsatz entsendeter und überlassener Arbeitnehmer in Österreich überhandnehmen, werde ich sofort zielgerichtete Gegenmaßnahmen ergreifen.
6. Hat sich das Angebot von billigen Leiharbeitskräften seit Inkrafttreten des Gesetzes verändert?
ANTWORT:
Im Bereich der Arbeitskräfteüberlastung sind, was das Ausmaß des Einsatzes von Leiharbeitskräften aus anderen EU-Ländern in Österreich anbelangt, vorerst keine quantitativ ins Gewicht fallenden Änderungen bemerkbar gewesen. Die im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz vorgesehenen Kautelen haben offensichtlich abschreckenden Effekt.
7. Ist Ihnen bekannt, daß in Österreich nach wie vor von ausländischen Unternehmen billige Leiharbeitskräfte angeboten werden?
ANTWORT:
Ja, solche Fälle treten gelegentlich auf. Meine zuständigen Mitarbeiter weisen bereits im Vorfeld von beabsichtigten Überlassungen bei Anfragen mit allem Nachdruck auf die bestehenden gesetzlichen Restriktionen hin. Außerdem werden sofort entsprechende Kontrollen bei potentiellen österreichischen Beschäftigern durchgeführt, sofern diese bekannt sind. Falls die Arbeitsinspektorate und die sonstigen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich berufenen Behörden Kenntnis von einer bereits begonnenen, nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes stehenden Beschäftigung konkreter ausländischer Arbeitskräfte erlangen, erfolgen sofort strenge
Überprüfungen und es werden umgehend die allenfalls gesetzten strafbaren Handlungen angezeigt.
8. Welche Möglichkeiten haben Sie, gegen diese Unternehmen vorzugehen?
ANTWORT:
Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG verweise ich auf die Antwort zu Frage 1, wobei hervorzuheben ist, daß nach § 7 Abs. 2 AVRAG seit der Novellierung durch das Antimißbrauchsgesetz der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer als Gesamtschuldner für die Ansprüche der entsendeten oder überlassenen Arbeitnehmer haften. Hinsichtlich der Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sind bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteverleih aus EU-Staaten die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen berufen.
Ihre Aufgabe besteht im wesentlichen darin, beim österreichischen Beschäftiger festzustellen, ob die Arbeitskräfte das ihnen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zustehende ortsübliche Entgelt erhalten, die zwischen Überlasser und Arbeitskraft zwingend vorgegebenen Vereinbarungen eingehalten werden sowie ob sonstige von Überlasser bzw. Beschäftiger gegenüber den Arbeitskräften einzuhaltenden Schutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes für die Dauer der Überlassung nach Österreich beachtet werden. An dieser Stelle möchte ich noch ausdrücklich erwähnen, daß nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz der Beschäftiger für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeit,räge zur Sozialversicherung als Bürge haftet. Schließlich sieht das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz in seinen Strafbestimmungen ausdrücklich vor, daß je nach Verstoß sowohl Oberlasser als auch Beschäftiger mit Strafsanktionen bei Übertretungen zu rechnen haben.