701/AB

 

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Frischenschlager, Schmidt,

Kier und Partnerinnen an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

-betreffend Sozialversicherungspflicht für Werkverträge (Nr. 620/J).

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

 

Zur Frage 1:

 

Grundsätzlich möchte ich- dazu anmerken, daß in einem Bescheid konkret bezogen auf eine Person festgestellt wird, ob diese der Pflichtversicherung unterliegt; eine generelle Feststellung, daß Kolporteure sozialversicherungspflichtig sind, kann daraus nicht abgleitet werden.  Es müßte vielmehr jeder Einzelfall eigens beurteilt werden.

 

Weiters möchte ich darauf hinweisen, daß das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bescheide, mit denen Ober die Pflichtversicherung abgesprochen wird, als Berufungsinstanz überprüft.  Der Rechtszug geht in diesen Angelegenheiten vom jeweils zuständigen Versicherungsträger an den Landeshauptmann und als dritte Instanz an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.  Das Tätigwerden des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales setzt also voraus, daß die Parteien des Verfahrens gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ein Rechtsmittel ergreifen.

 

Die rechtliche Beurteilung, ob ein bestimmter Kolporteur der Pflichtversicherung unterliegt, obliegt somit in erster Instanz der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse.  Eine Überprüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales findet nur in den oben genannten Fällen statt.

 

Zur Frage 2:

 

Auf Grund der zur Frage 1 dargestellten Rechtslage kann eine generelle Aussage darüber nicht erfolgen.  Ich kann daher nicht die Öffentlichkeit informieren.  Sollte sich die Frage stellen, ob ein bestimmter Kolporteur der Pflichtversicherung unterliegt, so wird dies in dem unter Frage 1 dargestellten Verfahren beurteilt werden.

 

Zur Frage 3-.

 

In den Fällen, in denen rückwirkend eine Pflichtversicherung für eine Person rechtskräftig festgestellt worden ist, werden die noch nicht verjährten Beiträge eingefordert.  Dies vollziehen die zuständigen Krankenversicherungsträger in ihrem Wirkungsbereich.

 

Zur Frage 4:

 

Im Zusammenhang mit der Einbeziehung der freien Dienstverträge und der dienstnehmerähnlichen Beschäftigungen in die Pflichtversicherung wurden in Anlehnung an bereits bestehende Ausnahmeregelungen weitere Ausnahmetatbestände eingefügt.  Mein Ziel ist es aber, langfristig alle Erwerbseinkommen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen in die Sozialversicherungspflicht einzubeziehen.

 

Zur Frage 5:

 

Zur Beantwortung verweise ich auf die Frage 4.

 

Zur Frage 6:

 

Die Einbeziehung bestimmter Personengruppen in die Pflichtversicherung bzw. die Normierung von Ausnahmetatbeständen für bestimmte Personengruppen erfolgt nicht nach den Kriterien, inwieweit ein Unternehmen kommerziell extrem erfolgreich oder nicht gewinnabwerfend ist, sondern richtet sich nach anderen Kriterien.  In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der

 

 Frage 4.

 

Zur Frage 7:

 

Die Regelung über die Ausnahme der Kolporteure von den neuen Pflichtversicherungstatbeständen wurde im Parlament beschlossen.  Dieses ist das für die Willensbildung in einer Demokratie zuständige Organ.

 

Zur Frage 8:

 

Der'Gleichheitsgrundsatz gebietet, gleiches gleich zu behandeln bzw. ungleiches ungleich.  Da es sich hiebei um verschiedene Sachverhalte handelt, können diese ungleich behandelt werden.  Die angesprochene Ausnahmeregelung widerspricht daher nicht dem Gleichheitsgrundsatz.

 

Zur Frage 9:

 

Inwieweit Kolporteure Anspruch auf Versicherung bzw.  Pensionen haben, richtet sich nach den Versicherungszeiten, die sie erworben haben.  Dies können Zeiten der Pflichtversicherung, aber auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung sein.  Die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, steht auch Kolporteuren offen.

 

Die Arbeiterkammerzugehörigkeit knüpft grundsätzlich an die Arbeitnehmer-Eigenschaft an.  Wenn und soweit der Arbeitnehmerstatus von Kolporteuren rechtlich klargestellt ist, ergibt sich daraus auch die Kammerzugehörigkeit.

 

Zur Frage 10:

 

Die in dieser Frage angesprochene Regelung ist nur auf Personen anwendbar, deren ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt.  Bezüglich des angesprochenen Widerspruches zum Gleichheitsgrundsatz verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 8.

 

Zur Frage 11:

 

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 4, 9 und 10.