707/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Frischenschlager und Partner/innen haben am 23. Mai 1996 unter der Nr. 666/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Ausnahme der Einmalzahlungen von der Sozialversicherungspflicht gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
" 1. Sind die "Einmalzahlungen" für die Jahre 1996 und 1997 Einkommensbestandteile?
2. Wenn ja, warum teilen sie dann nicht das restliche Schicksal der Bezüge (wohl richtig: "das rechtliche Schicksal der Bezüge" oder: "das Schicksal der restlichen Bezüge") und unterliegen der Sozialversicherungspflicht?
3. Wenn nein, welche rechtliche Qualität kommt ihnen dann zu?
4. Ist es richtig, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten und Anspruchswirksamkeitszeiten grundsätzlich nur im Fall einer Beitragsentrichtung für Beamte nicht gilt?
5. Wenn ja, legen Sie bitte dar, warum hier eine differenzierte Behandlung erfolgt.
6. Wenn nein, legen Sie bitte dar, inwiefern auch Beamte von den veränderten Nachkaufsbestimmungen betroffen sind."
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Begriff "Einkommensbestandteile" ist ein steuerrechtlicher Begriff. Im steuerrechtlichen Sinn sind die Einmalzahlungen für die Jahre 1996 und 1997 Einkommensbestandteile; sie unterliegen daher der Steuerpflicht als sonstige Bezüge. Das Sozialversicherungsrecht kennt den Begriff "Einkommensbestandteile" nicht, sondern stellt vielmehr auf den Entgeltcharakter einer Zahlung ab.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Einmalzahlungen für Vertragsbedienstete haben Entgeltcharakter und würden damit der Beitragspflicht unterliegen. Aufgrund der im Beamtenpensionsrecht festgelegten Ableitung der Beamtenpension vom letzten Gehalt - zu dem die Einmalzahlung nicht zählt - können Einmalzahlungen bei den Beamten nicht pensionswirksam werden. Daher werden von den Einmalzahlungen für Beamte keine Pensionsbeiträge eingehoben. Aus Gründen der Symmetrie wurden auch die Einmalzahlungen für Vertragsbedienstete von der Sozialversicherungsbeitragspflicht ausgenommen. Im Ergebnis werden damit auch die Einmalzahlungen für Vertragsbedienstete nicht pensionswirksam, womit den Mindereinnahmen der Sozialversicherungsträger auch Einsparungen im Pensionaufwand gegenüberstehen.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Es ist richtig, daß das Strukturanpassungsgesetz 1996 keine Erhöhung des von Beamten für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten zu leistenden besonderen Pensionsbeitrags vorsieht.
In diesem Zusammenhang ist primär auf die Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Beamtenpensionsversorgung zu verweisen. Während in der gesetzlichen Pensionsversicherung Schul- und Studienzeiten bis zum Anfall der Pension nachgekauft werden können, hat die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten und sonstigen Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten zu erfolgen. Derzeit im Dienststand befindliche Beamte verfügen daher über rechtskräftige Anrechnungsbescheide.
Der für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten zu leistende besondere Pensionsbeitrag wird über die gesamte Laufzeit des aktiven Dienstverhältnisses eines Beamten verzinst. Der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 in der gesetzlichen Pensionsversicherung neu eingeführte versicherungsmathematisch berechnete Erhöhungsfaktor für die Bemessungsgrundlage der für den Nachkauf zu leistenden Beiträge, stellt das Äquivalent für die fehlende Verzinsung dieser Beiträge bei deren später Entrichtung dar.
Zudem werden verfassungsrechtliche Aspekte gegen die Übernahme der einschlägigen Neuerungen im gesetzlichen Pensionsversicherungsrecht in das Beamtenpensionsrecht vorgebracht. Der Pensionsbeitrag der Beamten beträgt seit 1. Mai 1995 11,75 %. Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag in derselben Höhe zu leisten. Eine unterschiedliche Höhe des Pensionsbeitrags und des besonderen Pensionsbeitrags wäre sachlich nicht argumentierbar und damit verfassungsrechtlich bedenklich.