708/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pollet-Kammerlander, Wabl, Freundinnen und Freunde haben am 23. Mai 1996 unter der Nr. 670/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Bericht über Ausfuhr von Kriegsmaterial gerichtet, die folgenden Wortlaut hat-.
1. Sind Sie Herr Bundeskanzler grundsätzlich dafür, im Bericht über die Ausfuhr von Kriegsmaterial eine genauere Aufschlüsselung der Rüstungsexporte Österreichs an die Zielländer anzuführen?
2. Wurden Menschenrechtsverletzungen als Ausschlußkriterien für Rüstungsexporte angewendet?
3. Aufgrund welcher Analysen, Berichte und Einschätzungen werden derzeit Exportgenehmigungen nach dem Kriegsmaterialgesetz erteilt?
4. Können Sie aufgrund österreichischer Rüstungsexporte im Jahr 1995 eine genaue Aufschlüsselung nach Zielländern geben?"
Vorweg ist zu bemerken, daß die gestellten Fragen vornehmlich den Wirkungsbereich des Bundesministers für Inneres, in dessen Zuständigkeit die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial fällt, sowie allenfalls den Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (soweit es sich um die Ausfuhr anderer Waren handelt) betreffen. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich in diesem Sinne von einer Beantwortung der Fragen 1 bis 4 absehe und auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage Nr. 671/J durch den Herrn Bundesminister für Inneres verweise.
Lediglich die Fragen 2 und 3 betreffen meinen Wirkungsbereich insofern, als es sich um die Ausübung des dem Bundeskanzler nach § 3 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBI.NR. 540/1977, in der geltenden Fassung, zustehenden Anhörungsrechts handelt. Diesbezüglich beantworte ich diese Fragen wie folgt:
Zu Frage 2:
Bei der Bewilligung von Anträgen auf Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial ist auf § 3
Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBI.NR. 540/1977, in der geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen, wonach die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem aufgrund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird. Diese Bedachtnahme hat wiederholt zur Ablehnung von Anträgen geführt.
Zu Frage 3:
Stellungnahmen des Bundeskanzlers nach § 3 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBI.NR. 540/1977, in der geltenden Fassung, erfolgen in regelmäßiger Praxis auf der Grundlage von Informationen, wie sie insbesondere aus Lagebeurteilungen der österreichischen diplomatischen Vertretungen vor Ort, weiters aus der Medienberichterstattung einschließlich darüber geführter Evidenzen sowie aus verschiedenen Länderberichten ersichtlich sind. Auch die fallweise auf europäischer Ebene erarbeiteten Analysen und Einschätzungen werden berücksichtigt.