719/AB

 

 

BEANTWORTUNG

 

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Peter Marizzi und Genossen an den Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend Fördergesetze und -richtlinien (Nr. 725/J).

Einleitend möchte ich folgende Klarstellung treffen:

 

Die Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) sind ausschließlich personenbezogen, auch wenn sie Betrieben zugute kommen und an diese ausbezahlt werden.  Demnach wird eine Förderung nach Art der Maßnahme und der Förderbarkeit der betroffenen Personen beurteilt.  Es seien hier die Förderung von Lehr- und Dienstverhältnissen unter bestimmten Gesichtspunkten genannt, die beide die Angleichung schlechterer Zugangschancen für benachteiligte Personengruppen am Arbeitsmarkt wie Behinderte, Frauen, Langzeitarbeitslose, Ältere, fördern sollen.  Die Beihilfen sind an Auflagen, wie etwa eine Beschäftigungsdauer gebunden und sind Teil der tatsächlich verwendeten und ausbezahlten Lohn- und Lohnnebenkosten.  Nach Ablauf des Förderungszeitraumes (inklusive Behaltepflicht) und widmungsgemäßer Verwendung (wie Ausbildung, Beschäftigung) besteht keine Handhabe, ausbezahlte Förderungsmittel nach dem AMSG zurückzufordern, wenn ein Betrieb seine Produktion ins Ausland verlagert.  Die Förderungsinstrumente des Arbeitsmarkt­service sind nicht dem Bereich der Wirtschaftsförderung, sondern der Arbeitsmarkt- bzw.  Sozialpolitik zuzuordnen.

 

Zum Unterschied davon ist bei den arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (auf der Basis des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AWG) nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern das Unternehmen im Mittelpunkt der Betrachtungsweise.

 

Die Förderungsmaßnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach dem AWG (Investitionsförderung, Maßnahmen zur Umstrukturierung von Betrieben) dienen der Er­haltung bestehender und/oder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.  Es ist daher nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten Produktion oder die Erreichung eines vorweg definierten Umsatzzieles Gegenstand eines abzuschließenden Förderungsvertrages, sondern vor allem eine Beschäftigungsverpflichtung für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens drei Jahren.  Bei Verletzung der vertraglichen (insbesondere beschäftigungspolitischen) Verpflichtungen - ohne zu unterscheiden, ob der Grund dafür konjunkturell bedingt ist aus einem Insolvenzverfahren resultiert oder durch eine Produktionsverlagerung ins Ausland hervorgerufen wurde - behält sich das BMAS das Recht vor, die gewährte Beihilfe zurückzufordern.

Auch im konkreten Fall der Firma Euroquarz ist die Ankündigung der Freisetzung der Arbeits­kräfte im Rahmen des Frühwarnsystems zum Anlaß genommen worden, gegenüber der Firma die Rückforderungsansprüche geltend zu machen, die sich aus einer gewährten Förderung gemäß den Bestimmungen des AMFG ableiten.

Zu den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

 

Frage 1:

 

Wie viele Fälle von Produktionsverlagerungen von Betrieben, die innerhalb der letzten zehn Jahre Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz lukriert haben, sind Ihnen be­kannt?

 

Antwort:

 

Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, kann bei Nichteinhaltung des abgeschlossenen Förde­rungsvertrages die gewährte Förderung zurückgefordert werden; von diesem Recht wird insbe­sondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird und nahezu alle Arbeitskräfte freigesetzt werden.  Die Ursachen für die Betriebsstillegung sind im Sinne der zu erreichenden arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen nicht relevant und werden auch nicht statistisch erfaßt.

 

Frage 2:

 

Um welche Betriebe handelt es sich?

 

Antwort:

 

Siehe einleitende Darstellung sowie Antwort zu Frage 1.

 

Frage 3:

 

Auf welche Summe beliefen sich die an diese Betriebe ausbezahlten Fördermittel?

 

Antwort:

 

Siehe einleitende Darstellung sowie Antwort zu Frage 1.

 

Frage 4:

Glauben Sie, daß die bestehenden Fördergesetze, wie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, aus­reichend sind, um solche und ähnliche Fälle in Zukunft hintanzuhalten?

Antwort:

 

Ja, allerdings hat der Förderungsgeber neben den vertraglich abgesicherten Sanktionsmöglich­keiten im Falle der Verletzung der Beschäftigungsverpflichtung keine Handhabe unternehmerische Entscheidungen, wie z.B. eine Produktionsverlagerung, zu verhindern.

 

Frage 5:

 

Wenn ja, warum?

 

Antwort:

 

Siehe einleitende Darstellung sowie Antwort zu Frage 1.

 

Frage 6:

 

Wenn nein: Welche Änderungen der diesbezüglichen Fördergesetze sind für Sie vorstellbar?

 

Antwort:

 

entfällt

 

Frage 7:

 

Glauben Sie, daß die bestehenden Förderrichtlinien ausreichend sind?

 

Antwort:

 

Ja.

 

Frage 8:

 

Wenn ja, warum?

 

Antwort:

 

Siehe einleitende Darstellung sowie Antwort zu Frage 1.

 

Frage 9:.

 

Wenn nein, welche Änderungen sind für Sie vorstellbar?

 

Antwort:

 

entfällt