720/AB

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 804/J-NR/1996, betreffend die geplanten Umstrukturierungen im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, die die Abge­ordneten Dipl.Ing. SCHÖGGL und Kollegen am 14.  Juni 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

1.    Welcher ist der aktuelle Planungsstand in bezug auf die o.a. Zusammenlegung des BFPZ Arsenal mit dem Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf?

 

Antwort:

 

Das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wird aus Bundesmitteln mit jährlich steigen­den Zuschüssen dotiert.  Um die Bundeszuschüsse bei Aufrechterhaltung des volkswirtschaftlich wichtigen Leistungsangebotes zu stabilisieren werden bereits seit einigen Jahren Untersuchun­gen über die Möglichkeit einer Ausgliederung aus dem Bundeshaushalt angestellt.

 

Im Mai 1996 wurde die Dr. NEWALD Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H. mit der Beratung und Projektunterstützung zur zügigen Durchführung eines Ausgliederungsprojektes nach den Richtlinien des Bundeskanzleramtes beauftragt.

 

Das entgültige Ausgliederungskonzept liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.

 

 

2.       Wieviele Mitarbeiter beschäftigt das BFPZ Arsenal gegenwärtig?

 

Antwort:

 

219 1/2 Personen (Bedienstete mit Planstellen) plus 5 Privatangestellte in der Teilrechtsfähigkeit.

 

3.       Wie gliedert sich die Gesamtzahl der Mitarbeiter nach Bundesbeamten, Vertragsbediensteten, Lehrlingen etc.?

 

Antwort:

122 Bundesbeamte (siehe 2.),

97,5 Vertragsbedienstete( siehe 2.),

5 Personen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Privatangestellte, ohne Planstelle).

 

4.       Welche dienstrechtlichen Auswirkungen haben die von einer derzeitigen Zusammenlegung betroffenen Mitarbeiter zu erwarten?

 

Antwort:

 

Auszugehen ist davon, daß Beamte zwar zu einem Privatrechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden können, daß ihre Dienstleistung aber eine organisatorische Anbindung an die Hoheitsverwaltung braucht.  Dafür offerieren die Ausgliederungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes-, zwei Modelle. Denkbar ist, mit der Ausübung der Diensthoheit eine Dienststelle zu betrauen, die allgmein als "Amt der BFPZ Arsenal" bezeichnet wird; denkbar ist auch ein bestimmtes Organ, etwa den Geschäftsführer des Privatrechtsträgers mit der Wahrnehmung dieser- Befugnis zu betrauen. Aufgabe, des mit der Diensthoheit betrauten Organs oder der Dienststelle ist es. die Rechte des Bundes -,aus dein Dienstverhältnis wahrzunehmen.  Dies bedeutet insbesondere, daß diesem Organ sämtliche Weisungsrechte in fachlicher, persönlicher und organisatorischer Hinsicht zukommen.

 

Die beim BFPZ Arsenal beschäftigten Vetragsbediensteten wären demnach den Ausgliederungsrichtlinien des DKA der ÖFZS - unter Wahrung der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Haftung des Bundes - als Arbeitnehmer zuzuweisen.  Dies hat die Konsequenz, daß die bisherigen Verträge aufrecht bleiben. Ab dem Zeitpunkt der Überleitung, aber - entsprechend der Verwendungin höheren oder untergeordneten in Tätigkeit dem Angestelltengesetz,-, oder den für Arbeiter Geltenden Regelungen unterliegen, es sei denn, im Gesetz über die Ausgliederung wurde generell eine Unterstellung unter das Angestelltengesetz erfolgen.

Die im Arsenalgesetz zu regelnden Ausgliederungsrichtlinien des "Amtes" müssen sämtliche dienst- und besoldungsrechtlichen- Lind Regelungen (BDG, Gehaltsgesetz. Pensionsgesetz, VBG und Nebengesetze bzw.  Verordnungen DVG, DW, RGV etc.) für die betroffenen Beamten und VB VB gewährleisten. Jede Abweichung muß im Arsenalgesetz verankert werden.

 

5.       Werden die in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworbenen Rechte und Ansprüche der Mitarbeiter gewahrt bleiben?

 

Antwort:

Ja, da die Anwendung des BDG und z.B. die RGV für Beamte aufrecht bleibt.

 

6.         In weicher Form wird die Finanzierung der Ausgliederung bzw.  Zusammenlegung erfolgen?

 

Antwort:

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst erwartet sich von einer Ausgliederung und einer Fusionierung mit der ÖFZS Ges.m.b.H. eine erhebliche betriebwirtschaftliche Ergebnissteigerung, mittelfristig verbunden mit einem degressiven Bundeszuschuß.

 

7.         Welche finanziellen Auswirkungen bzw.  Mehrbelastungen für Bund und Steuerzahler sind durch die geplante Zusammenlegung zu erwarten?

 

Diese Frage kann erst nach Vorliegen des Endberichtes durch die Dr. Rainer NEWALD Wirtschaftsprüfungs-- und Steuerberatungs GesmbH. beantwortet werden.

 

 

 

8.       In welcher Form bleibt die parlamentarische Kontrolle erhalten?

 

 

Antwort:

 

Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, ob das BFPZ Arsenal eine Bundeseinrichtung bleibt, in eine Ges.m.b.H. umgewandelt wird.. eine Tochter des ÖFZS wird oder eine Fusion, mit dem ÖFZS angestrebt wird.

 

9.       Gibt es bereits Konzepte bzw. konkrete Planungen Hinsichtlich der Organisation sowie der kaufmännischen., technischen und wissenschaftlichen Leitung?

 

Antwort:

 

Die derzeitigen Geschäftsführer des ÖFZS sowie der Direktor des BFPZ Arsenal behalten im wesentlichen ihre derzeitige Funktion.

 

10.       Gibt es bereits konkrete "Schirmprojekte" bzw.  Forschungsprogramme in Zusammenarbeit-

mit den Nationalen Fonds FFF, FWF, ITF, ERP, etc.?

 

Antwort:

 

Laut Auskunft ÖFZS sowie BFPZ vom 2. Juli 1996 gibt es keine Gemeinschaftsprojekte, welche von den "internationalen Fonds FFF, FWF, ITF, ERP etc" unterstützt wurden. Überdies handelt es sich bei dem BFPZ um eine Bundesdienststelle, welche aus rechtlichen Gründen keine Förderungen erhalten kann.

 

Jene Projekte, welche seitens ÖFZS eigenständig bei den "nationalen Fonds" eingereicht wurden, sind Beilage A zu entnehmen.

 

 

11.       Sind bereits konkrete Forschungsprojekte im Rahmen des dzt. laufenden IV. und V. Rahmenprogrammes geplant bzw. angelaufen?

 

Antwort:

Gemäß Auskunft ÖFZS sowie BFPZ vom 2. Juli 1996 wurden keine gemeinsamen, konkreten

Forschungsprojekte im Rahmen des IV. und V. Rahmenprogrammes geplant bzw. durchgeführt.

Die allein vom ÖFZS sowie BFPZ Arsenal durchgeführten EU-Projekte sind Beilage B zu entnehmen.

 

Beilagen