737/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Thomas Barmüller, Klara Motter, Reinhard Firlinger und weitere Abgeordnete haben am 13.  Juni 1996 unter der Nr. 752/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verfahren zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"l. Wann wurde im aktuellen Fall der Freisetzung gentechnisch veränderter Erdäpfel durch die Zuckerforschung Tulln GmbH die erste Stufe der Freisetzung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 Gentechnikgesetz 1994 beantragt, wann wurde sie genehmigt und innerhalb welches Zeitraums wurde sie durchlaufen?

 

2.         Wann wurde diese erste Versuchsstufe bewertet?

 

3.         Wann wurde im Fall der Freisetzung gentechnisch veränderter Erdäpfel durch die Zuckerforschung Tulln GmbH die zweite Stufe der Freisetzung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2

Gentechnikgesetz 1994 beantragt, wann wurde sie genehmigt und innerhalb welches Zeitraums wurde sie durchlaufen?

 

4.         Wann wurde diese zweite Versuchsstufe bewertet?

 

5.         Wurde im aktuellen Fall von der Zuckerforschung Tulln GmbH ein Versuch ohne zweistufigen Versuchsplan gemäß § 36 Abs. 2 Gentechnikgesetz 1994 beantragt?'

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Das Stufenprinzip des Gentechnikgesetzes, BGBl 510/1994, definiert die erste Stufe als "Versuch in einem kleinen Ausmaß, das es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zuläßt, eine unbegrenzte Verbreitung und Vermehrung von GVO außerhalb des Versuchsbereiches stark herabzusetzen."

 

Die Zuckerforschung Tulln GesmbH hat am 19.  Jänner 1996 einen Antrag auf Freisetzung gentechnisch veränderter Kartoffeln auf einem Feld von 4,80 m Breite und 200 m Länge, insgesamt sohin von 480 m2, gestellt.  Im internationalen Vergleich zeigt sich, daß es sich hier auch flächenmäßig um ein sehr kleines Ausmaß handelt: Die niederländischen Behörden haben bereits Freisetzungen von Nutzpflanzen zugelassen, die rund die Hälfte des Staatsgebietes umfassen.

 

Diese erste Stufe wurde im Rahmen des obzitierten Antragsverfahrens bewertet und in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen, die der Partei im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 AVG mitgeteilt wurden, für sicher angesehen.

Die Freisetzung wurde nach Bekanntwerden der illegal erfolgten Auspflanzung bescheidmäßig untersagt.

Für einen Versuch im großen Ausmaß (zweite Stufe) hätte die Partei auch im Falle des Vorliegens eines

Genehmigungsbescheides für die erste Stufe einen entsprechenden weiteren Bescheid erwirken müssen.