738/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Thomas Barmüller, Klara Motter, Reinhard Firlinger und weitere Abgeordnete haben am 13. Juni 1996 unter der Nr. 753/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vorsorgemaßnahmen nach dem Gentechnikgesetz gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"l. Welche Person war Projektleiter des von der Firma Zuckerforschung Tulln gesetzeswidrig durchgeführten Freisetzungsversuchs? Welche Personen sind Beauftragter für die biologische Sicherheit, stellvertretender Beauftragter für die biologische Sicherheit der Firma Zuckerforschung Tulln? Welche Personen sind Mitglied bzw. Ersatzperson des Komitees für biologische Sicherheit der Firma Zuckerforschung Tulln und wo ist dieses Komitee eingerichtet?
2. Welche besondere Ausbildung befähigt diese Personen ihre Funktion auszuüben?
3. Mußten diesen Personen aufgrund ihrer Ausbildung die rechtlichen Voraussetzungen für die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen sowie die damit verbundenen Risiken bewußt sein?
4. Haben diese Personen über die Kenntnisse verfügt, die in den auf Basis des Gentechnikgesetzes erlassenen Verordnungen normiert wurden?
5. Wer hat vor der Bestellung dieser Personen deren Qualifikation überprüft? Wie wurde die Qualifikation überprüft?
6. Mußte diesen Personen der Stand des aktuellen Verfahrens bekannt sein? Wenn ja, warum?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Gentechnikgesetz, BGB1.Nr. 510/1994, sieht die Bestellung eines Projektleiters sowie eines Beauftragten für die biologische Sicherheit und eines Komitees für die biologische Sicherheit nur für die Durchführung von Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System (Labor) vor. Im Falle einer Freisetzung müssen im Antrag neben dem Betreiber noch das beteiligte Personal und dessen Ausbildung bekanntgegeben werden.
Die Zuckerforschung Tulln GesmbH war durch ihren Geschäftsführer, Herrn Dr.Dietmar Grüll, vertreten. Die Qualifikation der angegebenen Mitarbeiter entsprach dem internationalen Standard.
Zu Frage 3:
Selbstverständlich mußten diesem Personenkreis als Gesamtheit der rechtlich und sachlich Verantwortlichen die rechtlichen Voraussetzungen für die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen sowie die damit verbundenen Risiken bewußt sein.
Zu Frage 4:
Die österreichischen Gentechnikvorschriften (Gentechnikgesetz BGB1.Nr. 510/1994 und Systemverordnung BGB1.Nr. 116/1996) sowie die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen (insb. RL 90/220/EWG und RL 94/15/EWG) waren der Zuckerforschung Tulln
GesmbH offensichtlich bekannt; die Firma hat die dort vorgeschriebenen Kriterien auch ihrem Antrag zugrundegelegt.
Zu F
Die Auswahl und Prüfung der Qualifikation ihrer Mitarbeiter liegt in den Händen der antragstellenden Firma.
Zu Frage 6:
Die antragstellende Firma wurde als Partei im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG über den Stand des Verfahrens informiert.