739/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Thomas Barmüller, Klara Motter, Reinhard Firlinger und weitere Abgeordnete haben am 13. Juni 1996 unter der Nr. 754/J an mich beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Besetzung der Gentechnikkommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Sämtliche Personen, die als Mitglieder in die
Gentechnikkommission oder einen ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse berufen wurden, sind der beiliegenden Liste zu entnehmen, aus der auch die jeweils vorschlagsberechtigten Stellen sowie weiters die Fachgebiete der Mitgliederhervorgehen.
Zu den Fragen 2, 5 und 6:
Solche Nahebeziehungen sind dem BMGK nicht bekannt. Die Prüfung dieser Fragen fällt überdies nicht in den Vollziehungsbereich des BMGK.
Zu Frage 4:
Ich habe grundsätzlich den jeweils Erstgenannten bestellt. Soferne in einem Dreiervorschlag auch weibliche Experten genannt waren, bin ich gerne dem Wunsch des
Gesundheitsausschusses des Nationalrates (Feststellung vom 14. Juli 1994 zu Art I, V Abschnitt, 1730 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVIII GP) nach Sicherstellung eines angemessenen Anteiles von Frauen in diesen Gremien nachgekommen, und habe in diesen Fällen dem (jeweils früher genannten) weiblichen Experten den Vorzug gegeben.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ich verweise grundsätzlich auf meine Antwort zu den Fragen 2, 5 und 6. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, daß ein Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen in einer der angeführten Nahebeziehungen zu den Firmen Zuckerforschung Tulln bzw. Agrana oder zum Interuniversitären Forschungszentrum für Agrarbiologie stünde. Die Begutachtung von Anträgen auf Freisetzung obliegt gemäß § 87 Abs 1 GTG dem genannten wissenschaftlichen Ausschuß. Sollten bei künftigen Freisetzungsanträgen Unvereinbarkeiten auftreten, durch die die objektive Beurteilung seitens eines Ausschußmitglieds in einem Verfahren nicht mehr gesichert ist, so wird seitens der Behörde, wie dies auch bisher im Hinblick auf § 53 Abs 1 AVG i.V.m. § 7 AVG geübt wurde, darauf hingewirkt werden, daß sich das betreffende Ausschußmitglied für befangen erklärt.