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Die Abgeordneten zum Nationalrat Anna-Elisabeth Aumayr und
Kollegen haben am 1. Februar 1996 unter der Nr. 108/J an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend trans-
europäische Wassernetze gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Erachten Sie die Errichtung von transeuropäischen Wassernet-
zen als sinnvoll und für die Versorgung Europas mit Wasser
für notwendig?
2 . Sind Sie der Meinung, daß Österreich die wasserarmen Länder
des Südens mit Wasser beliefern soll? Wenn ja , unter wel-
chen Voraussetzungen soll dies Ihrer Meinung nach erfolgen
und wenn nein, welche Gründe sprechen für Sie dagegen?
3 . Welche Auswirkung hat Ihrer Meinung nach die Dotierung
transeuropäischer Wassernetze auf die österreichische Ener-
giebilanz?
4 . Können Sie von seiten Ihres Ressorts ausschließen , daß in
Zukunft die Entscheidung über österreichische Wasserres-
sourcen in Brüssel fallen werden?
5 . Was werden Sie unternehmen , wenn betreffend die Bewirtschaf-
tung der Wasserressourcen das Einstimmigkeitsprinzip im
Zuge der Maastricht-Revision zugunsten des Mehrstimmigkeits-
prinzips fällt?
6. Besteht Ihrer Meinung nach durch den Art. 130 S des Bei-
trittsvertrages die Möglichkeit, Österreich
a) an der Errichtung eines transeuropäischen Wassernetzes
verbindlich zu beteiligen
b) und ist Österreich in der Folge verpflichtet, dieses
transeuropäische Wassernetz aus seinen eigenen Ressour-
cen zu dotieren?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2 :
Wasser ist nicht Gegenstand transeuropäischer Netzwerke der EU;
den Fragen kommt keine Aktualität zu. Grundsätzlich ist es
meine Überzeugung, daß die Lösung von Wassermangelproblemen
national durch Maßnahmen zur optimalen Nutzung der gegebenen
Ressourcen sowie höchstens in einem überschaubaren regionalen
Ausgleich gefunden werden muß.
Zu Frage 3 :
Da diesbezügliche Überlegungen und Rahmenbedingungen nicht
vorliegen, kann hiezu keine Aussage gemacht werden.
Zu den Fragen 4 bis 6 :
Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Was-
serressourcen auf europäischer Ebene ist Art. 130 s, Abs. 2
EG-Vertrag. Diesbezügliche Entscheidungen können demnach nur
nach dem Prinzip der Einstimmigkeit getroffen werden. Eine
Entscheidung über österreichische Wasserressourcen auf europäi-
scher Ebene ohne Zustimmung Österreichs ist daher ausgeschlos-
sen. Eine Änderung dieser Rechtslage steht derzeit nicht zur
Diskussion, sie würde aber jedenfalls der Zustimmung aller Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Union bedürfen. Ein Übergang vom
Einstimmigkeits- zum Mehrstimmigkeitsprinzip im Bereich der Be-
wirtschaftung von Wasserressourcen würde daher auch die Zustim-
mung Österreichs erfordern. Österreich spricht sich aber gegen
eine Änderung dieser Rechtsgrundlage und gegen ein Abgehen vom
Einstimmigkeitsprinzip aus . Die diesbezügliche Haltung ist auch
in den Leitlinien der Bundesregierung zur Regierungskonferenz
1996 festhalten.
Abschließend betone ich nochmals , daß die Errichtung eines
"transeuropäischen Wassernetzes" nicht zur Diskussion steht .
Eine verbindliche Beteiligung Östereichs an der allfälligen
Errichtung eines Netzwerks sowie eine Verpflichtung Österreichs
zur Dotierung dieses Netzwerks aus eigenen Ressourcen ohne
österreichische Zustimmung wäre aber aus den genannten Gründen
nicht möglich.