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Die Abgeordneten zum Nationalrat Anna-Elisabeth Aumayr und

 

Kollegen haben am 1. Februar 1996 unter der Nr. 108/J an mich

 

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend trans-

 

europäische Wassernetze gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

 

"1. Erachten Sie die Errichtung von transeuropäischen Wassernet-

zen als sinnvoll und für die Versorgung Europas mit Wasser

für notwendig?

 

2 . Sind Sie der Meinung, daß Österreich die wasserarmen Länder

des Südens mit Wasser beliefern soll? Wenn ja , unter wel-

chen Voraussetzungen soll dies Ihrer Meinung nach erfolgen

und wenn nein, welche Gründe sprechen für Sie dagegen?

 

3 . Welche Auswirkung hat Ihrer Meinung nach die Dotierung

transeuropäischer Wassernetze auf die österreichische Ener-

giebilanz?

 

4 . Können Sie von seiten Ihres Ressorts ausschließen , daß in

Zukunft die Entscheidung über österreichische Wasserres-

sourcen in Brüssel fallen werden?

 

5 . Was werden Sie unternehmen , wenn betreffend die Bewirtschaf-

tung der Wasserressourcen das Einstimmigkeitsprinzip im

Zuge der Maastricht-Revision zugunsten des Mehrstimmigkeits-

prinzips fällt?

 

6. Besteht Ihrer Meinung nach durch den Art. 130 S des Bei-

trittsvertrages die Möglichkeit, Österreich

a) an der Errichtung eines transeuropäischen Wassernetzes

verbindlich zu beteiligen

b) und ist Österreich in der Folge verpflichtet, dieses

transeuropäische Wassernetz aus seinen eigenen Ressour-

cen zu dotieren?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2 :

Wasser ist nicht Gegenstand transeuropäischer Netzwerke der EU;

den Fragen kommt keine Aktualität zu. Grundsätzlich ist es

meine Überzeugung, daß die Lösung von Wassermangelproblemen

national durch Maßnahmen zur optimalen Nutzung der gegebenen

Ressourcen sowie höchstens in einem überschaubaren regionalen

Ausgleich gefunden werden muß.

 

 

Zu Frage 3 :

Da diesbezügliche Überlegungen und Rahmenbedingungen nicht

vorliegen, kann hiezu keine Aussage gemacht werden.

 

 

Zu den Fragen 4 bis 6 :

Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Was-

serressourcen auf europäischer Ebene ist Art. 130 s, Abs. 2

EG-Vertrag. Diesbezügliche Entscheidungen können demnach nur

nach dem Prinzip der Einstimmigkeit getroffen werden. Eine

Entscheidung über österreichische Wasserressourcen auf europäi-

scher Ebene ohne Zustimmung Österreichs ist daher ausgeschlos-

sen. Eine Änderung dieser Rechtslage steht derzeit nicht zur

Diskussion, sie würde aber jedenfalls der Zustimmung aller Mit-

gliedsstaaten der Europäischen Union bedürfen. Ein Übergang vom

Einstimmigkeits- zum Mehrstimmigkeitsprinzip im Bereich der Be-

wirtschaftung von Wasserressourcen würde daher auch die Zustim-

mung Österreichs erfordern. Österreich spricht sich aber gegen

eine Änderung dieser Rechtsgrundlage und gegen ein Abgehen vom

 

Einstimmigkeitsprinzip aus . Die diesbezügliche Haltung ist auch

in den Leitlinien der Bundesregierung zur Regierungskonferenz

1996 festhalten.

 

Abschließend betone ich nochmals , daß die Errichtung eines

"transeuropäischen Wassernetzes" nicht zur Diskussion steht .

Eine verbindliche Beteiligung Östereichs an der allfälligen

Errichtung eines Netzwerks sowie eine Verpflichtung Österreichs

zur Dotierung dieses Netzwerks aus eigenen Ressourcen ohne

österreichische Zustimmung wäre aber aus den genannten Gründen

nicht möglich.