756/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde vom 18.  Juni 1996, Nr. 845/J, betreffend Abwasserförderung im ländlichen Raum, beehre ich mich nach Befassung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Regelungen über die Kanalanschlußpflicht fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder (Baurecht).  Nach der 0.ö. Bauordnung 1994 besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anschlußpflicht an das öffentliche Kanalnetz, (u. a. darf die Entfernung des Bauwerkes zum Kanalstrang nicht mehr als 50 m betragen). zur Zeit wird im 0.ö. Landtag der Entwurf eines "0.ö. Abwasserentsorgungsgesetzes" behandelt, das die Kanalanschlußpflicht neu regeln soll.

 

Die Gebührenhoheit für Kanalanlagen liegt bei den Gemeinden.  Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft liegen keine Daten über die durchschnittlichen Kanalgebühren im Land Oberösterreich vor.

 

Zu Frage 3:

 

Nach den Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich sind für den Bereich des Siedlungswasserbaues sämtliche Maßnahmen förderungsfähig, die nach den "Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft" des Bundesministeriums für Umwelt gefördert werden.

 

Die Förderungswerber sind:

 

a)         Gemeinden, Wasserverbände und von Gemeinden beauftragte sonstige juristische

            Personen;

 

b)         Gemeinden für Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, die Abwasser-

            entsorgungsanlagen errichten, die sich in das Entsorgungskonzept der Gemeinde

            einfügen;

c)         Gemeinden für Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, die Wasser-

            versorgungsanlagen errichten oder betreiben;

 

d)         Alpine Vereine.

 

Vom Land Oberösterreich werden pflanzenbewachsene Bodenfilteranlagen gefördert.  Dabei handelt es sich um Pilotanlagen unterschiedlicher Größenordnung und Beschickungsart.  Darüber hinaus wurde an die Universität für Bodenkultur ein umfangreicher Untersuchungsauftrag für diese Pilotanlagen vergeben.  Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in Jahresberichten zusammengefaßt.

 

Zu Frage 4:

 

Eine vom Amt der 0.ö. Landesregierung durchgeführte Abfrage des EDV-unterstützten Wassserbuches ergab, daß derzeit 51 genossenschaftliche Abwasserbeseitigungsanlagen eingetragen sind. nie tatsächliche Anzahl könnte geringfügig abweichen, da die Umstellung des alten Wasserbuches auf eine EDV-unterstützte Datenbank derzeit einen Erfassungsgrad von ca. 85 - 90 % aufweist.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Nach Auskunft des Amtes der 0.ö. Landesregierung liegen über die genaue Anzahl derartiger Anlagen keine Unterlagen vor.  Jedenfalls wasserrechtlich genehmigt sind die oben erwähnten Pilotanlagen.  Hinsichtlich der Förderung darf ich auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 846/J verweisen.

 

Zu Frage 7:

 

Da keine getrennten Statistiken für Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen geführt werden, können von der 0.ö. Landesregierung nur Summenwerte angegeben werden.  Die Investitionen in Abwasseranlagen in Oberösterreich betrugen in den Jahren 1990 - 1996:

 

Jahr Baukosten Landesmittel

 

          1990                   1,538.391.000,--                                        178,712.000,--

          1991                   1,645.726,000,--                                        196,197.000,--

          1992                   1,729.889.000,--                                        204,196.000,--

          1993                   2,045.826.000,--                                        274,228.000,--

          1994                   2,834.932.000,--                                        348,680.000,--

          1995                   1,793.150.000,--                                        183,381.000,--

          1996             rd. 1,900.000.000,--                                        202,875.000,--

 

   Gesamt                      13,387.914.000,--                                     1,589.270.000,--

Zu Frage 8:

 

Über die Länge des oberösterreichischen Kanalnetzes stehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft keine Daten zur Verfügung.

 

Zu Frage 99

 

Zur Kläranlage Asten gelangen derzeit die Abwässer von 36 Ge­meinden.  Die am weitesten entfernte Gemeinde ist die Gemeinde Herzogsdorf.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Vom Amt der 0.ö. Landesregierung wurden Untersuchungen über den Zustand der oberösterreichischen Kanalisationsnetze in Auftrag gegeben und ausgewertet.  Zusätzlich wurde an sämtliche Gemeinden der Auftrag erteilt, die Kanalisationsnetze im Sinne des § 50 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) auf Zustand und Dichtheit zu untersuchen und allfällige Schäden zu sanieren.  Da diese Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind, konnte kein exakter Sanierungsbedarf angegeben werden.

 

Ein Vergleich der Gewässergütekarten für das Land Oberösterreich aus den 70-iger Jahren und den Jahren 1993/94 läßt deutlich erkennen, daß durch die Errichtung von Kanalisations- und Kläranlagen -wesentliche Verbesserungen der Gewässergüte (z.  B. an Traun und Aschach) eingetreten sind.

 

Zu Frage 12:

 

Die Abwasserentsorgungskonzepte nach dem 0.ö. Bodenschutzgesetz werden von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erstellt und vom Land aufsichtsbehördlich geprüft.  Detaillierte Aufzeichnungen oder Unterlagen zur Beantwortung dieser Frage liegen im Bundes­ministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht auf.

 

Zu den Fragen 13 bis 23:

 

Förderungen im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft fallen soweit sie den Bundesbereich betreffen - in die Kompetenz des Herrn Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.  Ich darf daher grundsätzlich auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage, Nr. 846/j, verweisen.

 

Zur Beurteilung von Abwasserentsorgungsanlagen ist unabhängig von wasserrechtlichen Bewilligungen die Vorlage von Variantenuntersuchungen erforderlich.  Ausnahmen sind lediglich nach § 5 Abs 3 der Förderungsrichtlinien "Siedlungswasserwirtschaft" zulässig.  Bei diesen Ausnahmen handelt es sich zumeist um Erweiterungen bestehen­der Ortsnetze oder um Kanalisationsanlagen im städtischen Bereich.

 

Zu Frage 24:

 

Da das WRG 1959 den Begriff "ländlicher Raum" nicht kennt, wird von der 0.ö. Landesregierung auch keine von den übrigen Bereichen getrennte Abschätzung des Investitionsvolumens gemacht.  Für den genannten Zeitraum wird der gesamte Investitionsbedarf des Landes Oberöster­reich auf rund 8 Mrd. ATS geschätzt.

 

Zu Frage 25:

 

Gemäß § 12a WRG 1959 ist der Stand der Technik als "der auf den -,einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Ein­richtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen" ist, definiert.  Dieser Nachweis der praktischen Erprobung einer Abwasserreinigungstechnologie findet u.a. in Bemessungs- bzw.  Dimensionierungsrichtlinien ihren Ausdruck.  Die in den letzten Jahren in Oberösterreich errichteten und erprobten Pflanzenkläranlagen, welche vor allem auf ihrer Wirkung

 

als vertikal durchströmte pflanzenbewachsene Bodenfilter beruhen, zeigen für bestimmte Anlagenkonzeptionen gute Abbauleistungen.  Der Versuchsbetrieb dieser Pflanzenkläranlagen in einer Größenordnung zwischen 8 und 150 EW läuft seit 1991 unter wissenschaftlicher Betreuung der Universität für Bodenkultur.  Nach den bisherigen Zwischenberichten ist ein im wesentlichen positives Ergebnis für bestimmte Anlagenkonzeptionen zu erwarten, ein Endbericht mit den daraus zu entwickelnden Schlußfolgerungen ist abzuwarten.  Wenn Pflanzenkläranlagen dem Stand der Technik entsprechen, sind sie auch wasserrechtlich zu bewilligen.

Seit kurzem liegt auch der Entwurf einer ÖNORM B 2502/2 über die Bemessung und den Betrieb von Pflanzenkläranlagen vor; die endgültige, überarbeitete Fassung wird abzuwarten sein.

 

Zu Frage 26:

Derartige Überlegungen sind bekannt.  Eine Reduktion der zu messenden Parameter bei Kleinanlagen wird grundsätzlich für sinnvoll erachtet, wobei offen bleiben muß, ob der Leitwert NH4-N für die Beurteilung jeder Anlage ausreicht.  Hier wird noch eine eingehende Diskussion zu führen sein.

 

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