757/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-. geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wenitsch und Kollegen vom 27.  Juni 1996, Nr. 878/J, betreffend Bienenverträglichkeit gentechnisch veränderter Pflanzen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu Frage 1:

 

Gentechnik ist dem Oberbegriff Biotechnologie zuzuordnen.  Biotechnologisch veränderte Sorten sind daher nicht gleichzeitig gentech­nisch veränderte Pflanzen. Biotechnische Methoden ohne Beteiligung der Gentechnik (z.B. Zell- und Gewebekultur, Haploidentechnik) werden in der konventionellen Pflanzenzüchtung verwendet, es besteht jedoch keine Beziehung zu Herbizidresistenz oder Bienengefährlichkeit, und es gibt keine Gründe und keinen Anlaß, an der Zuordnung biotechnologischer Methoden zur konventioneller Pflanzenzüchtung zu zweifeln.  Biotechnologisch veränderte Pflanzensorten bedürfen daher - mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Pflanzensorten - auch keines gesonderten Zulassungsverfahrens gemäß Gentechnikgesetz und sind daher zahlenmäßig nicht erfaßbar.

 

 

Zu den Fragen 2, 4 und 5.-

 

Herbizidresistente Pflanzen sind derzeit nur aus dem Bereich gentechnisch veränderter Pflanzen (Freisetzungsanträge) bekannt.  Die Anzahl der bereits in einem EU-Staat positiv abgeschlossenen Verfahren zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten ist noch sehr gering, daher ist derzeit praktisch keine Anbaubedeutung gegeben.  Um den Anforderungen des Binnenmarktes (freier Warenverkehr) zu genügen, normiert Art. 13 der RL 90/220/EWG das Verfahren, wie nationale Genehmigungen auf die gesamte EU ausgedehnt werden müssen.  Ein Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten der EU ist derzeit nur für eine Tabaksorte (aus Frankreich), Chicorée (aus den Niederlanden, dzt. nur Hybridsaatgutproduktion) und Soja (nur Import von Erntegut aus den USA) zulässig.  Weiters ist bei Sommerraps die Verwendung zweier Linien zur Saatguterzeugung zulässig (aus Großbritannien).  In keinem Fall wird Saatgut in Österreich angeboten oder verwendet.  Für drei weitere Fälle (1 Raps-, 2 Maistransformationen) ist das Art. 13 - Verfahren noch nicht abgeschlossen.

 

Herbizidresistent ist die Mehrzahl der obengenannten Sorten mit Ausnahme einer Maistransformation; bei Chicorée ist nur der weibliche Saatelter des Hybriden herbizidresistent.

 

Zu den Fragen 3 und 6:

 

Die bei Herbiziden obligate Frage der Bienenverträglichkeit wurde für die rasch abbaubaren Herbizide "Basta-- und -Roundup" positiv beantwortet (keine Bienengefährlichkeit).  Gegen diese Herbizide bestehen auch die Herbizidresistenzen der in den Vorpunkten angeführten Pflanzen.  Die Herbizidanwendung zu herbizidresistenten Sorten erfolgt ausschließlich im vegetativen Jugendstadium, lange vor der Blüte der Pflanze.  Da weiters überhöhte Aufwandmengen auszuschließen sind und die genannten Herbizide in der Pflanze rasch abgebaut werden, ist eine Bienengefährlichkeit auszuschließen.  Die Untersuchungen in den vorliegenden Dossiers schlossen auch Metaboliten (Abbauprodukte) und deren Toxizität, und zwar einschließlich der Frage der Bienenverträglichkeit, ein.

 

 

Zu Frage 7:

 

Für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist Bienenverträglichkeit bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und bei neuen Sorten, sofern eine eindeutige wissenschaftliche Beurteilung möglich ist, eine wesentliche Vorbedingung für den Anbau und für das Inverkehrbringen von Saatgut (unter Einschluß von Sorten- oder saatgutbedingten Einflüssen auf Produktionstechnik und Pestizideinsatz).  Es wird daher auch in Zukunft die Zustimmung zu neuen Sorten oder Saatgut einschließlich gentechnischen Veränderungen vom hinreichenden Nachweis der Bienenverträglichkeit abhängig gemacht werden.  Dies g ilt für den Bereich der Sortenzulassung (Alleinkompetenz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft) und - im Falle einer gentechnisch veränderten Pflanze - für die Zulassung der gentechnischen Veränderung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz.