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Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und

Kollegen vom 01. Februar 1996, Nr. 106/J, betreffend transeuropä-

ische Wassernetze, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2 :

 

Wasser ist nicht Gegenstand transeuropäischer Netzwerke der EU; den

Fragen kommt keine Aktualität zu. Grundsätzlich ist es meine Über-

zeugung, daß die Lösung von Wassermangelproblemen national durch

Einschränkungen und Maßnahmen zur optimalen Nutzung der gegebenen

Ressourcen sowie höchstens in einem überschaubaren regionalen Aus-

gleich gefunden werden muß.

Zu Frage 3 :

 

Da diesbezügliche Überlegungen und Rahmenbedingungen nicht vorlie-

gen, kann hiezu keine Aussage gemacht werden.

 

 

Zu den Fragen 4 bis 6 :

 

Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Wasser-

ressourcen auf europäischer Ebene ist Art. 130 s, Abs. 2

EG-Vertrag. Diesbezügliche Entscheidungen können demnach nur nach

dem Prinzip der Einstimmigkeit getroffen werden. Eine Entscheidung

über österreichische Wasserressourcen auf europäischer Ebene ohne

Zustimmung Österreichs ist daher ausgeschlossen. Eine Änderung

dieser Rechtslage steht derzeit nicht zur Diskussion, sie würde

aber jedenfalls der Zustimmung aller Mitgliedstaaten der EU

bedürfen. Ein Übergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrstimmig-

keitsprinzip im Bereich der Bewirtschaftung von Wasserressourcen

würde daher auch die Zustimmung Österreichs erfordern. Österreich

spricht sich aber gegen eine Änderung dieser Rechtsgrundlage und

gegen ein Abgehen vom Einstimmigkeitsprinzip aus. Die diesbezügli-

che Haltung ist auch in den Leitlinien der Bundesregierung zur

Regierungskonferenz 1996 festgehalten.

 

Die Errichtung eines ''transeuropäischen Wassernetzes'' steht nicht

zur Diskussion. Eine verbindliche Beteiligung Österreichs zur Do-

tierung des Netzwerks aus den eigenen Ressourcen ohne österreichi-

sche Zustimmung wäre aber aus den obgenannten Gründen nicht mög-

lich.