774/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.
Mag. Fekter und Kollegen vom 4. Juni 1996,
Zi. 697/J-NR/96,
„Die Ausschreibung eines Flächenecholotsystems mit satellitengestützter Positionierung"
Das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl.NR. 8711989, zuletzt geändert durch BGBI.NR. 529195, normiert die Regelung der Schiffahrt (§ 37 Abs.1), die ausdrücklich die Bezeichnung des Fahrwassers umfaßt (§ 37 Abs. 8), ebenso wie die Verpflichtung zur Information der Schiffahrttreibenden über Beschaffenheit bzw. die Lage der Fahrrinne (§23 Abs. 1) ausdrücklich als der Hoheitsverwaltung zuzurechnende schiffahrtspolizeiliche Aufgaben, für die gemäß § 36 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes die beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst eingerichtete Schiffahrtspolizei zuständig ist.
Die Bezeichnung des Fahrwassers erfolgt zu einem hohen Anteil mit schwimmenden Schiffahrtszeichen (Bojen), die die Grenze zwischen der für die Großschiffahrt benutzbaren Fahrrinne und zu seichten und damit unbenutzbaren Bereichen markieren. Die sehr hohen Fließgeschwindigkeiten der Donau in der Wachau und unterhalb der Staustufe Freudenau führen zu sehr schnellen Veränderungen der Stromsohle. In diesen Abschnitten liegen Seichtstellen (Furten), die die erforderliche Wassertiefe zeitweise über die ganze Strombreite unterschreiten, weshalb eine Information der Schiffahrt durch Schiffahrtszeichen (Angaben über Lage der Furt und Wassertiefe) unabdingbar ist Seit der Öffnung der Wasserstraßenverbindung g Rhein-Main-Donau hat sich die Verkehrsffrequenz erhöht Die Schiffsführer aus dem Rhein-Bereich, deren Patente aufgrund der EU-Rechtsnormen anerkannt werden müssen, verfügen naturgemäß nicht über detaillierte Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Fahrwasserverhältnisse, sodaß den genannten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben künftig eine verstärkte Bedeutung zukommen wird.
Die Aufnahme der dafür erforderlichen Wassertiefedaten durch die Schiffahrtspolizei wird in Zukunft nicht wie bisher durch Stangensondierung, sondern nach dem derzeitigen Stand der Technik nur durch ein Flächenlotsystem zweckmäßig durchgeführt werden können.
Die für die Schiffahrtspolizei vorgesehenen Flächenecholotinformationen werden somit für die anlaßbezogene, mit hoher Dringlichkeit erforderliche, örtlich begrenzte Aufnahme aktueller Wassertiefe-Rohdaten verwendet werden, die für die sofortige Entscheidung an Ort und Stelle über schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen ebenso unabdingbar sind wie für die unverzügliche Beweissicherung in Havariefällen zur Vermeidung erheblicher Schadenersatzforderungen. Die personalintensive Einrichtung einer Datenbank ist jedoch nicht vorgesehen.
Das System dient somit der Erfüllung einer eigenständigen hoheitlichen Aufgabe der Schiffahrtspolizei und berührt den auf Hydrographie und Wasserbau ausgerichteten Aufgabenbereich "Meßwesen" der Wasserstraßendirektion, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1992 zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte durch Rechtsgeschäft heranzuziehen hat, ebensowenig wie den von der Wasserstraßendirektion zur Erfüllung ihrer Meßaufgaben mit der Österreichischen. Donau-Betriebs-AG abgeschlossenen Leistungsvertrag.
Die Investition der Österreichischen. Donau-Betriebs-AG in ein Flächenecholotsystem ist nach Aussagen von Vertretern dieses Unternehmens in der Erwartung von Aufträgen der Wasserstraßendirektion begründet, insbesondere im Zusammenhang mit erhöhten wasserbaulichen Beweissicherungsanforderungen im Gefolge der Einbringung von Normalgeschiebe in die Erhaltungsstrecke unterhalb der Staustufe Freudenau durch die Donaukraft. Den Vertretern meines Ressorts wurde auf eine diesbezügliche Anfrage mitgeteilt, daß die Österreichischen. Donau-Betriebs-AG im Fall einer Beauftragung durch die Schiffahrtspolizei ein zweites Flächenecholotsystem beschaffen würde.
Wenn jedoch für die schiffahrtspolizeilichen Aufgabenstellungen schon aufgrund der voraussichtlichen Einsatzzeiten ohnedies ein eigenes, zweckgewidmetes System erforderlich ist, worüber offenbar zwischen den Vertretern meines Ressorts, des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Wasserstraßendirektion und der Österreichischen. Donaubetriebs-AG Übereinstimmung erzielt wurde, so ist für das Verkehrsressort als Bedarfsträger lediglich die Frage zu klären, ob die Anforderungen der Schiffahrtspolizei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer durch einen Ankauf von Meßleistungen der Österreichischen. Donau-Betriebs-AG, die neben den - durch die Beschaffung eines gesonderten Wasserfahrzeuges für dieses System um mindestens 1 Mio öS erhöhten - Investitionskosten durch die Notwendigkeit der Aufnahme zusätzlichen Personals erhebliche Personalkosten tragen bzw. auf den Auftraggeber überwälzen muß. oder durch die Beschaffung eines Flächenecholotsystems durch das Verkehrsressort, und zwar mit reduzierter Geräte- bzw. Softwarekonfiguration als Zusatzausrüstung zum Einsatz auf bestehenden Dienstbooten) mit bestehender Mannschaft sowie ohne Schaffung einer einzigen zusätzlichen Planstelle im Schiffahrtbereich, erfüllt werden können.
Es wird die wirtschaftlichste Vorgangsweise gewählt werden.
Zu den einzelnen Fragen führe ich wie folgt aus:
Zu Frage 1:
"Ist Ihnen bekannt, daß die operativen Vermessungstätigkeiten an der -Donau in Erfüllung des BGBI.NR. 1111992 im Jahre 1993 aus der Verwaltung des Bundes aufgegliedert worden ist?'
Das Bunde gesetz BGBl. Nr. 1111992 normiert lediglich die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion, für deren operative Vermessungstätigkeiten Dritte durch Rechtsgeschäft heranzuziehen sind. Dieses Bundesgesetz ist keinesfalls auf die Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Hoheitsaufgaben durch die in meinem Ressort eingerichtete Schiffahrtspolizei erstrecken.
Zu Frage 2:
Ist Ihnen bekannt, daß durch die zitierte Ausschreibung Ihres Ressorts bereits privatisieren Aufgabenbereiche erneut verstaatlicht werden sollen?"
Die Ausschreibung dient der Beschaffung eines Sachbehelfes für die Erfüllung der im c
Teil B des Schiffahrtgesetzes 1990 gesetzlich vorgeschriebenen - Aufgaben der Verkehrsregelung, der Bezeichnung des Fahrwassers durch Schiffahrtszeichen und der nautischen Information der Schiffahrttreibenden durch die in meinem Ressort eingerichtete Schiffahrtspolizei und berührt die angesprochenen, bereits privatisierten Bereiche der Wasserstraßendirektion nicht.
Zu Frage 3:
"Ist Ihnen bekannt, daß für diese Verstaatlichung bereits Privatisierter Aufgabenbereiche der Republik Österreich budgetbelastende Ausgaben im Jahre 1996 von rund 7 Millionen Schilling erwachsen und in der Folge laufende Personalausgaben entstehen?"
Die Übertragung der oben ausführlich erläuterten hoheitlichen Aufgaben der Schifffahrtspolizei an die Österreichischen. Donau-Betriebs-AG ist nicht Gegenstand des zitierten Bundesgesetzes, das die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion zum Ziel hatte; ebensowenig vermögen die Leistungsverträge zwischen der Wasserstraßendirektion und der Donau-Betriebs-AG, die meinem Ressort nicht vorliegen und auch nicht im Einvernehmen mit diesem abgeschlossen wurden, hoheitliche Aufgaben einem privatisierten Unternehmen zu übertragen, Wie bereits erwähnt, ist die Entscheidung, ob zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben Meßleistungen von der Osterr. Donau-Betriebs-AG zugekauft werden könnten oder ein derartiges System von der Schiffahrtspolizei zu beschaffen ist, ausschließlich nach den Gebarungsgrundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu treffen. Die jederzeitige Verfügbarkeit eines Flächenecholotsystems als mobile Zusatzausrüstung für bestehende Dienstboote mit bestehender Mannschaft ist nicht nur zweckmäßig; die Beschaffung durch die Schiffahrtspolizei hat sich auch in der Kostenkalkulation unter Berücksichtigung der Investitions-, Betriebs- und Personalkosten gegenüber einem Zukauf von der Österr. DonauBetriebs-AG als weitaus sparsamer erwiesen. Die unvermeidbaren Kosten meines Ressorts sind zu minimieren. Die Beschaffung würde darüber hinaus keine einzige zusätzliche Planstelle im Bereich der Schiffahrtsverwaltung erfordern.
Zu Frage 4:
"Ist Ihnen bekannt, daß die im Eigentum der Republik Österreich stehende Österreichische Donau-Betriebs-AG im engsten Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wasserstraßendirektion) eine Investition in ein Flächenecholotsystem mit satellitengesteuerter Positionierung bereits Ende 1995 vorgenommen hat und bereits mit der Einführung begonnen worden ist?'
Das Beschaffungsvorhaben der Österreichischen. Donau-Betriebs-AG ist bekannt, der Vorstand dieses Unternehmens hat, die Beschaffung mit der Notwendigkeit der Erfüllung von Aufträgen der Wasserstraßendirektion begründet. Mir ist allerdings nicht bekannt, inwiefern bereits mit der Einführung begonnen worden ist, zumal meinem Ressort derzeit keine Information über eine allfällige Lieferung des Systems oder dessen Inbetriebnahme vorliegt.
Zu Frage 5:
"Werden Sie die Ausschreibung wegen Verschwendung von Steuermitteln stoppen? Wenn nein, warum nicht?"
Wenn eine Verschwendung von Steuermitteln vorläge, würde ich die Ausschreibung stoppen. Die Vermeidung einer Fehlbeschaffung durch die Donau-Betriebs AG obliegt allerdings nicht meinem Vollzugsbereich.
Zu Frage 6:
Ist Ihnen bekannt, daß derzeit das Projekt ADONIS (Allgemeines Donauinformationssystem), das auch anderen öffentlichen Dienststellen zugänglich sein wird, für -die Wasserstraßen-direktion erarbeitet wird? Wenn ja, warum wird von Ihrem Ressort zusätzlich Steuergeld für den Aufbau von eigenen Datenbanken gemäß der Ausschreibung vom 17. A ril 1996 ausgegeben? Wenn nein, werden Sie veranlassen, daß Ihr Ressort mit der Wasserstraßendirektion ' auch im Meßwesenbereich entsprechend den Entschließungen des Nationalrates in Zukunft zusammenarbeitet?
Meinem Ressort liegt lediglich ein Inhaltsverzeichnis der Projektsidee ADONIS vor, ein detaillierter Planungs- oder gar Umsetzungsprozeß geht daraus nicht hervor.
Abgesehen davon, daß die anlaßbezogene Aufnahme lokaler Wassertiefedaten unter dem Erfordernis sofortiger Verfügbarkeit nicht der grundsätzlichen Aufgabenstellung der ADONIS-Idee entspricht, könnte ADONIS die erforderlichen Leistungen nicht kurzfristig erbringen.
Das für die Schiffahrtspolizei notwendige Echolotsystem verzichtet auf den Aufbau von Datenbanken, unabhängig davon, ob die Leistung selbst erbracht wird oder die Leistung zugekauft wird.
Mein Ressort arbeitet intensiv mit der Wasserstraßendirektion zusammen; diese Zusammenarbeit kann jedoch der möglichst sparsamen Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen schiffahrtspolizeilichen Aufgaben nicht entgegenstellen.
Zu Frage 7:
"Werden Sie veranlassen, daß Budgetmittel in Ihrem Bereich nicht für Doppelgleisigkeiten--, die nicht notwendig sind, ausgegeben werden?"
Für mein Ressort gilt der Grundsatz, Budgetmittel nicht für unnötige Doppeigleisigkeiten auszugeben. Wie weit dieser Grundsatz für die Österreichischen. Donau-Betriebs AG gilt., unterliegt nicht meiner Zuständigkeit.
Zu Frage 8-.
'Welche Pläne verfolgt das Verkehrsministerium bezüglich der Übertragung von operativen Tätigkeiten (Schleusendienst, Bojen verlegen), die derzeit von der Schiffahrtspolizei durchgeführt werden, an die Donau-Betriebs oder an die Donaukraftwerke AG?'
Die der Regelung der Schiffahrt zuzurechnende Bezeichnung des Fahrwassers mit Schiffahrtszeichen, darunter auch Bojen, ist eine spezifische schiffahrtspolizeiliche Aufgabe, die von den Bediensteten eine Kombination von ausgezeichneten Fahrwasserkenntnissen, profunder nautischer Ausbildung und Erfahrung sowie solider Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Rechtsvorschriften verlangt; ebenso besteht der Schleusendienst zu einem sehr hohen Anteil aus schiffahrtspolizeilicher Verkehrsregelung, deren Kosten gemäß
§ 37a des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen Bewilligung der Staustufe, somit der Donaukraft, getragen werden.
Ich habe somit keine Veranlassung, diese Aufgaben der Schiffahrtspolizei einem Unternehmen zu übertragen.
Zu Frage 9:
'Wieviel Personal kann dadurch eingespart werden?"
Die durch das Bundesgesetz BGBI.NR. 1111992 nicht gedeckte Übernahme (beamteter) Schiffahrtspolizeiorgane durch die Österr., Donau-Betriebs-AG-- in den, Planstellenbereich des "Amtes der Wasserstraßendirektion" wäre im Hinblick auf die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegenüber dem Bund bestehende Verpflichtung zum Ersatz der Personalkosten lediglich ein Verschieben von Zahlungsströmen zwischen Bundesbudget-kapiteln und somit keine Einsparung. Eine Übertragung -von MA Aufgaben an die Donaukraft wurde abgesehen vom damit verbundenen interessenskonflikt, der eine Betreuung ohnedies ausschließt, nach meinen Informationen die Donaukraft bei einem Einsatz eigener und damit im Vergleich zu Bediensteten der Schiffahrtspolizei höher entlohnter Bediensteter mehr kosten als derzeit. Derartige Scheinprivatisierungen sind für den Bund weder mit einer Verbesserung der Leistung noch mit einer Einsparung verbunden und daher abzulehnen.
Zu Frage 10:
'Verfolgen Sie Pläne in Bezug auf eine Zusammenlegung der Schiffahrtspolizei und der Stromgendarmerie? Wenn ja, gibt es bereits diesbezügliche Kontakte mit dem Innenministerium? Wenn nein, warum nicht?"
Zwischen meinem Ressort und dem Bundesministerium für Inneres bestehen enge Kontakte, die eine Intensivierung der bereits bestehenden erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Sicherheitsdienststellen und den Strom-, Hafen- und Schleusenaufsichten der Schiffahrtspolizei zum Ziel haben, nicht jedoch eine Zusammenlegung.
Zu Frage 11:
"Bei der Obersten Schiffahrtsbehörde könnten erhebliche Einsparungspotentiale genutzt werden. Ist das von Ihnen beabsichtigt?"
Anläßlich der im seinerzeitigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von einem externen Gutachter durchgeführten Gemeinkostenanalyse wurde der Obersten Schiffahrtsbehörde ein bestimmter Personalbedarf bescheinigt. Seither ist die personelle Besetzung der Schiffahrtsverwaltung meines Ressorts mit der Auflösung des Bundesamtes für Schiffahrt sogar reduziert worden, während im Gefolge der Öffnung der Rhein-Main-Donau-Wasserstraße und in noch höherem Ausmaß durch den Beitritt Österreichs zur EU der Obersten Schiffahrtsbehörde vielfältige neue Aufgaben erwachsen sind. Auch eine zwischenzeitlich erfolgte Einschau des Rechnungshofes hat keinen Hinweis auf Einsparungspotentiale bei dieser Organisationseinheit gebracht.