775/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.
Dr. Lukesch und Kollegen vom 4. Juni 1996,
ZI. 698/J-NR/96, "Flug-Funkprüfungen"
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Zu den Fragen 1, 4 und 5:
"Weshalb werden die Flug-Funkprüfungen derzeit ausschließlich in Wien abgehalten?
Welche gesetzlichen Erfordernisse müssen erfüllt sein, um rechtsgültig auch in den Bundesländern Flug-Funkprüfungen abhalten zu können?
Sind Sie bereit, die Absolvierung der Flug-Funkprüfung auch in den Bundesländern zu ermöglichen?
Wenn ja, bis wann werden Sie die Prüfungskommission(en) ernennen, und an welche Prüfungsorte und -termine denken Sie?
Wenn nein, warum nicht?
Rechtliche Grundlage für die Abhaltung von Funkerprüfungen ist die derzeit gültige Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 13911967. Diese sieht in § 10 Abs. 1 vor, daß die Funkerprüfungskommission ihren Sitz bei der obersten Fernmeldebehörde in Wien hat. Sie kann auf Ansuchen einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt werden.
Diese Vorgangsweise wurde in den letzten Jahren regelmäßig angewendet. So fanden Prüfungen z.B. in Salzburg, Weis und Innsbruck statt.
Die entsprechenden Anträge legten hierzu die Ausbildungsunternehmen bei der obersten Fernmeldebehörde vor, wobei diese mit dem Antrag auch einen Vorschlag für einen möglichen Prüfungsort einbrachten. Diesem konnte in der Regel entsprochen
werden. Da ein Ausbildungsunternehmen nur eine kleinere Anzahl von Kandidaten zur Prüfung anzumelden hatte, koordinierten die Ausbildungsunternehmen ihre Kurse und die Fernmeldebehörde konnte nach Absprache mit den Unternehmen die Prüfungstermine und den Prüfungsort festlegen.
Lediglich in diesem Jahr wurden die Prüfungen bis jetzt ausschließlich in Wien abgehalten, denn eine weitere Voraussetzung für die Abhaltung von Prüfungen außerhalb Wiens war bisher nicht erfüllt, nämlich das Vorhandensein einer Mindestanzahl von Kandidaten, die zur Prüfung antreten werden. Zwar sieht die oben zitierte Bestimmung vor, daß mindestens sechs Antragsteller antreten müssen, im Hinblick auf die entstehenden Kosten wird aber eine größere Anzahl von Antragstellern als notwendig erachtet.
Zu Frage 2:
"Weiche Kosten werden durch die Abhaltung eines Prüfungstermines konkret verursacht und wie viele Prüfungstermine finden im Jahr statt?"
Im Jahr 1995 wurden insgesamt 56 Prüfungstermine festgelegt, wobei ca. 600 Antragsteller zur Prüfung zugelassen wurden.
Auf die Anzahl der Kandidaten wurde deshalb Bedacht genommen, da die Kosten für Mitglieder der Prüfungskommission und des Schriftführers der Bund trägt. Es fallen zu den gemäß der in der Reisegebührenvorschrift geregelten Vergütungen für eine Dienstreise zusätzlich die für die Abhaltung der Prüfung festgelegten Gebührensätze an, das sind pro Kandidaten:
Entgelt des Vorsitzenden: S 135,-
Prüfers "Fertigkeiten S 335,-
a "Recht/Technik S 215,-
Schriftführers S 67,50
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S 752,50
Demgegenüber steht die Prüfungsgebühr, welche vom Antragsteller zu entrichten ist, das ist bei einem Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnis S 300,--.
Zu Frage 3:
"Wie viele Prüfungskandidaten aus den Bundesländern Vorarlberg, Tirol und Salzburg treten pro Jahr zu einer Flug-Funkprüfung an?
Im Jahr 1995 waren von den angetretenen Kandidaten 55 Antragsteller aus Tirol und 35 aus Salzburg (d.s. insg. 15,2 %). Aus Vorarlberg wurden keine Anträge eingebracht. Für Kandidaten aus den westlichen Bundesländern wurden im April 1995 Prüfungen in Wels abgehalten.
Generell darf noch angemerkt werden, daß die oberste Fernmeldebehörde auch in Zukunft bereit ist, Prüfungen in den Bundesländern abzuhalten. Sie ist dabei jedoch auf die Zusammenarbeit mit den Ausbildungsunternehmen angewiesen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, daß die oberste Fernmeldebehörde den Entwurf eines neuen Funker-Zeugnisgesetzes erarbeitet hat, welcher dieser Tage dem Begutachtungsverfahren zugeleitet wird und in einigen Punkten (Kostensituation) eine deutliche Verbesserung der bisherigen Situation bringen wird.