776/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am 13.  Juni 1996 unter der Nr. 772/J-NR/1996 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Österreichische Waffengeschäfte - SCOTT-Report/Exporte nach Saudi Arabien" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"l.    Sind Ihrem Ressort die entsprechenden Vorwürfe des SCOTT-Reports bekannt?

 

2.    Wurde seitens Ihres Ressorts untersucht, ob die vom SCOTT-Report betroffenen Firmen Assmann und Hirtenberger den Weitertransport der Waffen illegal durchgeführt haben, ob es hier jeweils eine rechtmäßige Genehmigung seitens des zuständigen Ministeriums gegeben hat?  Welche konkreten Konsequenzen wurden daraus ergriffen?  Wurde seitens Ihres Ressorts die Justiz eingeschaltet bzw. erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung?

 

2a.  Welche Ermittlungsschritte wurden in diesem Zusammenhang in welchem konkreten Zeitraum und von welchen konkreten Abteilungen Ihres Ressorts durchgeführt?

 

3.    Welches konkrete Ergebnis brachten die Ermittlungsschritte?

 

4.    Liegt darüber ein schriftlicher Bericht vor?  Wenn ja, wie lautet der konkrete Wortlaut?

 

5.    Ist es richtig, daß für all diese Geschäfte konkrete Endverbraucherzertifikate vorlagen und erstellt wurden?

 

6.    Wann wurde konkret für die Einzelaufträge von den betroffenen Firmen um Endverbraucherzertifikate jeweils angesucht?

 

7.    Wann und mit welcher Begründung wurden diese Endverbraucherzertifikate urgiert?

 

8.    Wie wurde die Frage eines tatsächlichen Verbleibes der importierten Waffen in Österreich überprüft?

 

9.    Wann und mit welcher konkreten Argumentation wurden die Endverbraucherzertifikate erteilt?

 

10.  Wann erfolgten erste Hinweise, daß es zu einem Weitertransport der entsprechenden Waffen in das Ausland gekommen ist?

 

11.  Existieren dazu Aktenvermerke?  Wenn ja, von welchem konkreten Datum, mit welchem konkreten Wortlaut?

 

12.  Befürwortet Ihr Ressort eine Lockerung der österreichischen Waffenexportbestimmungen?  Wenn ja, in welchem konkreten Detail?  Wenn nein, warum nicht?

 

13.  Welche konkreten politischen Maßnahmen werden von Ihrem Ressort in diesem Zusammenhang geplant?

 

14.  Zur Ermöglichung welcher konkreten Waffenexportbestrebungen seitens österreichischer Firmen sollte es zu einer Libera­lisierung der entsprechenden Waffenexportbestimmungen kom­men?

 

15.  Wie beurteilen Sie die Menschenrechtssituation in Saudi Arabien?  Halten Sie einen Export in dieses Land für mit der Menschenrechtssituation einerseits bzw. der derzeiti­gen Gesetzessituation in Österreich andererseits vereinbar?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zur Frage 1:

 

Ja.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Ich habe bei Bekanntwerden des Scott-Berichtes eine eingehende Untersuchung angeordnet.  Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde von meinem Ressort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt am 27.2.1996 in Form einer Sachverhaltsdarstellung der Staatsan­waltschaft Wien zur Kenntnis gebracht.

 

Zu den Fragen 5 bis 9:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.  Nachdem zum gleichen Thema eine gleichlautende Anfrage an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ergangen ist, verweise ich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Re­sortkollegen.

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Der erste Hinweis erfolgte durch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, welches am 16.2.1996 via FAX die Österreich betreffenden Passagen des Scott-Reportes sowie einen Bericht der österreichischen Botschaft London dazu meinem Ressort übermittelt hat.

 

 

Zur Frage 12 bis 14:

 

Derzeit sehe ich keinen aktuellen Handlungsbedarf für eine Änderung des Kriegsmaterialgesetzes.  Von mir aus ist auch keine Initiative zur Lockerung dieses Gesetzes beabsichtigt.

 

 

Zur Frage 15:

 

5 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBI.NR. 540/1977 idgf steht der Genehmigung eines Antrages auf Ausfuhr von Kriegsmaterial dann entgegen, wenn aufgrund schwerer und wiederholter Menschen­rechtsverletzungen im Empfängerland die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird.

 

Tatsache ist, daß nach der ECOSOC-Resolution 1503/1958 gegen Saudi-Arabien ein Verfahren wegen schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen vor der UN-Menschenrechtskommission anhängig ist und daß daher die Vermutung begründet erscheint, daß sich in Saudi-Arabien schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen im Sinne des 5 3 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ereignen.

Bei der Entscheidung sind allerdings nicht nur die zitierte Bestimmung, sondern auch die übrigen Bestimmungen des 5 3 Kriegsmaterialgesetzes zu berücksichtigen.