778/AB

 

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr.Povysil und Kollegen an den

Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales, betreffend die mißbräuchliche Inan-

spruchnahme von Leistungen der österreichischen Krankenversicherungsträger

durch Personen nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit (Nr.717/J).

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich nach Befassung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die soziale Krankenversicherung ist in Osterreich nach dem Territorialitätsprinzip organisiert.  Sie stellt daher nicht auf die Staatsbürgerschaft, sondern auf eine Beschäftigung in Osterreich ab.  Es ist somit für die Krankenversicherung unerheblich, welche Staatsbürgerschaft ein Versicherter (Anspruchsberechtigter) besitzt.  Zur Vermeidung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes wurde daher die Staatsangehörigkeit der Anspruchsberechtigten bisher nicht generell erfaßt.

 

Ab dem Jahr 1994 wird jedoch erhoben, wie viele Erwerbstätige (Angestellte oder Arbeiter) nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft als beitragsleistende Versicherte bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern gemeldet waren.  Es waren dies im Jahr 1994 290.288 und im Jahr 1995 300.328 Personen (Jahresdurchschnitt).

 

Zur Frage 4:

 

Ich teile die Meinung der Anfragesteller nicht, weil die Kostenentwicklung im Bereich der Krankenversicherung von anderen Faktoren maßgebend abhängig ist, wie beispielsweise der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, den Aufwendungen für Ärzte, Spitäler usw. sowie der Entwicklung der Beitragsgrundlagen.

 

Zu den Fragen 5 bis 8:

 

Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung ist nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig, sondern ausschließlich vom Bestand eines Versicherungsverhältnisses (bzw. einer Anspruchsberechtigung aufgrund An­gehörigeneigenschaft zu einer versicherten Person) sowie vom Vorliegen eines Versicherungsfalles, für den der Krankenversicherungsträger leistungszuständig ist.  Der Versicherungsträger ist daher nur zur Prüfung dieser Voraussetzungen berufen.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

 

Der Hauptverband hat hierzu folgendes berichtet:

 

"Nach Angaben der Wiener Gebietskrankenkasse waren in 60 Fällen von Malversationen nachweislich 12 Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft beteiligt.  Der angenommene Schaden betrug rund S 150.000. In jedem dieser Fälle wurde der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt.

 

Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sind vier Fälle bekannt, bei denen Leistungen der Krankenversicherung von Ausländern erschwindelt wurden." In allen diesen Fällen wurden ebenfalls die notwendigen Verfahrensschritte gesetzt.

 

Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist nur ein derartiger Fall bekannt.  Der Schadensbetrag lag dabei unter S 1.000,--".

 

Zur Frage 11:

Nach Mitteilung des Hauptverbandes sollen bis Jahresende alle beitragsfrei Mitversicherten durch die Krankenversicherungsträger erfaßt sein, doch ist keine Differenzierung nach der Staatsbürgerschaft vorgesehen.  Ich halte eine gesonderte Erfassung der Staatsbürgerschaft durch die Träger der Sozialversicherung nicht für zweckmäßig, da sie einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, zumal die Staatsbürgerschaft für den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung irrelevant ist.