779/AB
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes
Nr. 751/J
Eingangs möchte ich zu Ihrer Anfrage festhalten, daß sich nach geltendem Recht die Höhe des Arbeitslosengeldes aus einem, nach dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsentgelt einschließlich der Sonderzahlungsanteile ausgerichteten Grundbetrag und im Falle des Vorliegens von Sorgepflichten gebührenden Familienzuschlägen zusammensetzt. Dieser, in allen Lohnklassen gleich hoch gebührende Leistungsteil muß bei der Betrachtung der Höhe der Ersatzquote daher Berücksichtigung finden.
Zu Ihren Anfragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Frage 1:
Welche Maßnahmen wurden in den letzten zehn Jahren in diesem Bereich gesetzt?
Antwort:
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Gestaltung der Ersatzrate in der Arbeitslosenversicherung haben sich wie folgt entwickelt:
Mit BGBI.NR. 124/1973 wurde bestimmt, daß das Arbeitslosengeld mit einer Ersatzquote von 40 % des Bruttolohnes einschließlich der Sonderzahlungsanteile zu bemessen ist.
Mit BGBI.NR. 364/1989 wurde bestimmt, daß ab 1.8.1989 das Arbeitslosengeld in den unteren Lohnklassen (5 bis 33) mit jener Nettoersatzquote festzusetzen ist, die der Lohnklasse 97 (höchste Lohnklasse) entspricht. Der Ersatztarif lag bei 57,9
Mit BGBI.NR. 412/1990 wurde ab 1.7.1990 ein einheitlicher Nettoersatztarif von 57,9 % in allen Lohnklassen geschaffen.
Mit BGBI.NR. 817/1993 wurde bestimmt, daß in den höheren Lohnklassen (ab Lohnklasse 76) das Arbeitslosengeld mit einer Nettoersatzquote von 57 % zu bemessen ist.
Mit BGBI.NR. 297/1995 wurde bestimmt. daß ab der Lohnklasse 72 das Arbeitslosengeld mit einer Nettoersatzquote von 56 % zu bemessen ist. Dies ist auch die derzeit geltende Rechtslage.
Frage 2:
Wie haben sich die Ersatzquoten in den einzelnen Dezilen in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Antwort:
Darüber liegen keine Informationen vor.
Frage 3:
Wie hoch sind die Ersatzquoten bei den höchsten Einkommen bzw. höchsten Arbeitslosenleistungen?
Antwort:
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt wurde, gilt bei den höchsten Einkommen hier sind
wohl die höchsten Bemessungsgrundlagen für das Arbeitslosengeld gemeint eine Ersatzquote von 56 v.H.
Frage 4:
Entsprechen unterschiedliche Ersatzquoten Ihrer Meinung nach dem Versicherungsprinzip?
Antwort:
Ja.