781/AB

 

 

BEANTWORTUNG

 

der Anfrage der Abgeordneten Apfelbeck, Mag.  Haupt und Kollegen,

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales,

betreffend den Kauf der Liegenschaft KG Jakomini,

EZ 27, Graz, Friedrichgasse, durch die

Steiermärkische Gebietskrankenkasse (Nr.786/J).

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen parlamen­tarischen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 16:

 

Hierzu verweise ich auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse; hinsichtlich der Antwort der Kasse auf die Frage 6 darf ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 17 bis 19 hinweisen.

 

Zu den Fragen 17 bis 19:

 

Zunächst fasse ich die maßgebliche Rechtslage wie folgt zusammen: Gemäß § 31 Abs.1 Z 1 ASVG bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsträger über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge (Gesunden)-untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheil-behandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, der Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.  Vor Erteilung der Zustimmung hat der Hauptverband eine Bedarfsprüfung vorzunehmen; die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn ein Bedarf gegeben ist.

Nach § 447 ASVG bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs.7 Z 1 ASVG - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Im konkreten Fall hat der Hauptverband mit Beschluß des Verbandsvorstandes vom 12.  September 1995 festgestellt, daß der Bedarf gemäß § 31 Abs.7 ASVG für die Erweiterung des Verwaltungs- und Ambulatoriengebäudes in Graz gegeben ist.  In weiterer Folge wurden mit Bescheid meines Ressorts vom 31. Jänner 1996 im Einvernehmen mit dem Finanzressort die Verwaltungskörperbeschlüsse über den Ankauf der Liegenschaft gemäß § 447 ASVG genehmigt, da der Bedarf für eine Erweiterung festgestellt war und der Erwerb der Nachbarliegenschaft zumindest als Sicherungskauf zweckmäßig ist; gleichzeitig wurde festgehalten, daß dieser Genehmigung keine präjudizielle Wirkung für das Genehmigungsverfahren betreffend einen Neubau zukommt.

Für das geplante Bauvorhaben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse hat der Hauptverband die beantragte Zustimmung gemäß § 31 Abs.7 Z 1 ASVG bisher nicht erteilt, da ein derartiger Beschluß aus der Sicht des Hauptverbandes nur möglich ist, wenn die Steiermärkische Gebietskrankenkasse eine wesentliche Verbesserung ihrer finanziellen Situation und die Sicherstellung der Finanzierung dieses Projektes nachweisen kann.  Die Entscheidung über den bei meinem Ressort anhängigen Genehmigungsantrag betreffend das Bauprojekt wurde daher ohne weitere inhaltliche Prüfung ausgesetzt, da die Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs.7 Z 1 ASVG eine rechtliche Voraussetzung für eine Ge­nehmigung gemäß § 447 ASVG ist.

 

 

BEILAGE NICHT GESCANNT !!!