782/AB

 

 

Beantwortung

 

 

der Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde, betreffend die probeweise Einführung von Bauarbeiterausweisen, Nr. 750/J;

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Die auf einer privaten Initiative beruhende Einführung von Mitarbeiterausweisen im Bereich der Bauwirtschaft wurde durch mein Ressort nicht näher verfolgt.  Bei Kontrollen der Arbeitsinspektorate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden nur in einigen wenigen Fällen vereinzelt Personen mit Mitarbeiterausweisen auf Baustellen angetroffen.  Da es sich um keine behördlichen Ausweise handelt, mußten die aufscheinenden Daten in jedem einzelnen Fall von den Kontrollorganen auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 4:

 

Bei den bereits erwähnten Kontrollen konnte festgestellt werden, daß die technische Aus­führung der Ausweise in unterschiedlicher Weise erfolgt.  Dies hatte zur Folge, daß neben fälschungssicheren Ausweisen auch Ausweise vorgefunden wurden, bei denen Manipulationen nicht auszuschließen sind.

 

Ein effektives Kontrollsystem bei der Ausstellung der Ausweise im Hinblick auf arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen und den Nachweis der Identität konnte lediglich in einem einzigen Fall beobachtet werden.  Die Ausweise enthielten ein Lichtbild, Personaldaten des Ausländers und Daten des Arbeitgebers und wurden von der Bauleitung anhand von Originaldokumenten ausgestellt.

 

Das Ausweissystem erscheint nur für den ausstellenden Generalunternehmer im Innenverhältnis sinnvoll, da damit den für die Baustelle Verantwortlichen die Kontrolle der Legalität von Ausländern - insbesondere auch der von Subunternehmen beschäftigten - erleichtert wird.  Dies ist vor allem im Hinblick auf die Auftraggeberhaftung von Bedeutung.

 

Für die Kontrollorgane besteht eine marginale Erleichterung im Zusammenhang mit den Ausweisen darin, daß die Identität legal beschäftigter Ausländer auf Grund derartiger Aus­weise - zumindest vorläufig - feststellbar ist.  Dies allerdings nur, wenn sichergestellt ist, daß ein Mißbrauch, z.B. durch Austausch des Lichtbildes, ausgeschlossen ist.  Allerdings stoßen Feststellungen von legal in Österreich beschäftigten Ausländern in der Praxis der Kontrollorgane auch ohne Ausweis auf keine Schwierigkeiten.  Solche Feststellungen könnten durch Mißbrauch von Ausweisen sogar erschwert beziehungsweise vereitelt werden.

 

Weiters ist zu beachten, daß schon jetzt sowohl der Arbeitgeber als auch die ausländische Arbeitskraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verpflichtet sind, die ihnen erteilten arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen im Betrieb beziehungsweise an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.  Aus der Sicht der Kontrollbehörde bleibt es auch bei Vorliegen von Mitarbeiterausweisen unerläßlich, das Vorliegen einer legalen Beschäftigung und die konkrete Identität des Ausländers in jedem Einzelfall durch Einsichtnahme in die Originaldokumente festzustellen.  Auf die Richtigkeit der Daten bezüglich Firmenzugehörigkeit kann nämlich nicht vertraut werden, weil einem privaten Ausweis diesbezüglich nicht volle Beweiskraft zukommt.  Für die Kontrolltätigkeit scheinen die Mitarbeiterausweise daher entbehrlich.

 

Durch zahlreiche, zuletzt durch das Antimißbrauchsgesetz ergänzte Kontrollbefugnisse sind die Organe der Arbeitsinpektorate in der Lage, ihrem gesetzlichen Kontrollauftrag in einer rechtsstaatlich vertretbaren Weise in ausreichendem Maß nachzukommen.  Ein (Lichtbild-) Ausweis hätte - vom Nachweis der Identität abgesehen - keine zusätzliche Beweiskraft, wenn mit ihm nicht gleichzeitig das Vorliegen einer gültigen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung und eine ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung dokumentiert werden kann.  Konkrete gesetzliche Maßnahmen in diese Richtung stehen derzeit nicht in Diskussion.