798/AB
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fra-
gen führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1 :
Es handelte sich nicht um eine Arbeitsinspektorin, sondern um eine Entgeltberechnerin der
Geschäftsstelle der Heimarbeitskommissionen in Wien, die sich auf dieser Dienstreise
wegen einer unmittelbar vorangegangenen Erkrankung von ihrem Ehemann begleiten
beziehungsweise chauffieren ließ. Dies erfolgte auf ihre private Initiative; eine Verrechnung
der Kosten für den begleitenden Ehemann ist selbstverständlich nicht erfolgt.
Die Heimarbeitskommissionen sind bundesweit organisiert (§ 28 Abs. 2 Heimarbeitsge-
set-z) und haben, mit Ausnahme der in Bregenz ansässigen Heimarbeitskommission für
Maschinenstickerei nach Vorarlberger Art und maschinelle Klöppelspitzenerzeugung, ihren
Sitz in Wien. Zu den gesetzlichen Aufgaben der Heimarbeitskommissionen gehört unter
anderem die Überwachung der Entgeltberechnung. In diesem Zusammenhang ist es die
Aufgabe der Entgeltberechnungsorgane der Geschäftsstellen der Heimarbeits-
kommissionen, entsprechende Ermittlungen durch Messungen am bearbeiteten Stück oder
Zeitmessungen bei HeimarbeiterInnen anzustellen.
Zu Frage 2:
Derzeit werden bei den Arbeitsinspektoraten neun Chauffeure beschäftigt. Die Heimar-
beitskommissionen verfügen über keinen Chauffeur.
Zu Frage 3:
Die Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird ausnahmsIos von Mitarbeitern
/Mitarbeiterinnen der örtlich zuständigen Arbeitsinspektorate durchgeführt. Eine andere
Vorgangsweise wäre aufgrund der kiaren Zuständigkeitsregelungen des Arbeitsinspek-
tionsgesetz 1993 gar nicht zulässig. Bei den Diensteinteilungen wird überdies besonders
darauf geachtet, die Überprüfungen an einem Außendiensttag für jedes Arbeitsinspek-
tionsorgan soweit wie möglich örtlich zu konzentrieren, um die Inspektionstätigkeit durch
Entfall entbehrlicher Reisezeiten rationeIl und kostengünstig zu gestalten.