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Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fra-

gen führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1 :

Es handelte sich nicht um eine Arbeitsinspektorin, sondern um eine Entgeltberechnerin der

Geschäftsstelle der Heimarbeitskommissionen in Wien, die sich auf dieser Dienstreise

wegen einer unmittelbar vorangegangenen Erkrankung von ihrem Ehemann begleiten

beziehungsweise chauffieren ließ. Dies erfolgte auf ihre private Initiative; eine Verrechnung

der Kosten für den begleitenden Ehemann ist selbstverständlich nicht erfolgt.

Die Heimarbeitskommissionen sind bundesweit organisiert (§ 28 Abs. 2 Heimarbeitsge-

set-z) und haben, mit Ausnahme der in Bregenz ansässigen Heimarbeitskommission für

Maschinenstickerei nach Vorarlberger Art und maschinelle Klöppelspitzenerzeugung, ihren

Sitz in Wien. Zu den gesetzlichen Aufgaben der Heimarbeitskommissionen gehört unter

anderem die Überwachung der Entgeltberechnung. In diesem Zusammenhang ist es die

Aufgabe der Entgeltberechnungsorgane der Geschäftsstellen der Heimarbeits-

kommissionen, entsprechende Ermittlungen durch Messungen am bearbeiteten Stück oder

Zeitmessungen bei HeimarbeiterInnen anzustellen.

Zu Frage 2:

Derzeit werden bei den Arbeitsinspektoraten neun Chauffeure beschäftigt. Die Heimar-

beitskommissionen verfügen über keinen Chauffeur.

Zu Frage 3:

Die Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird ausnahmsIos von Mitarbeitern

/Mitarbeiterinnen der örtlich zuständigen Arbeitsinspektorate durchgeführt. Eine andere

Vorgangsweise wäre aufgrund der kiaren Zuständigkeitsregelungen des Arbeitsinspek-

tionsgesetz 1993 gar nicht zulässig. Bei den Diensteinteilungen wird überdies besonders

darauf geachtet, die Überprüfungen an einem Außendiensttag für jedes Arbeitsinspek-

tionsorgan soweit wie möglich örtlich zu konzentrieren, um die Inspektionstätigkeit durch

Entfall entbehrlicher Reisezeiten rationeIl und kostengünstig zu gestalten.