812/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 877/J-NR/96
betreffend Nichteinhaltung des Minderheitenschulgesetzes gemäß
§ 16 und § 16a, die die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und
KollegInnen am 27. Juni 1996 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
1. Ist Ihnen o.a. Sachverhalt bekannt?
2. Wenn ja, aus welchen Gründen wird dem Minderheitenschul-
gesetz gemäß § 16 und § 16a in einigen Kärntner Volksschulen
nicht entsprochen?
Antwort:
Es sind mir keine Unregelmäßigkeiten bzw. Nichteinhaltung der
einschlägigen Gesetze im Bereich des Minderheitenschulwesens
bekannt.
3. Welche Kärntner Schulen und welche Klassen sind von dem
Umstand, daß bei einer einzigen Anmeldung zum zweisprachigen
Unterricht der zweisprachige Lehrer automatisch klassen-
führender Lehrer wird, betroffen?
Antwort :
An folgenden Schulen (Klassen) mußte im Schuljahr 1995/ 96 wegen
einer Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht ein zweisprachig
qualifizierter Lehrer eingesetzt werden :
Volksschule Egg, Volksschule Gallizien, Volksschule Haimburg.
4 . Wieviele Lehrer (männlich und weiblich) sind von dem
Umstand, daß bei einer einzigen Anmeldung zum zweisprachigen
Unterricht der zweisprachige Lehrer automatisch klassen-
führender Lehrer wird, betroffen?
Antwort :
Von dem angeführten Umstand sind keine Lehrer betroffen. Alle
LehrerInnen, die neben der regulären Lehramtsprüfung die
Zusatzqualifikation für den zweisprachigen Unterricht in
Slowenisch erworben haben, sind in allen österreichischen
Schulen einsetzbar. Diese Zusatzqualifikation verleiht den
LehrerInnen noch zusätzliche Möglichkeiten.
5 . Wieviele `einsprachige'` Lehrer (männlich und weiblich) sind
aus o.a. Gründen zum Zweitlehrer degradiert worden?
Antwort :
Es ist kein einziger "einsprachiger'' Lehrer aus den angeführten
Gründen zum Zweitlehrer ''degradiert'' worden. Die Bezeichnung
''Degradierung'' ist zurückzuweisen, da laut § 16 a Absatz 3
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in Klassen der 1 . bis
3 . Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht ange-
meldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern
unterrichtet werden, ein weiterer Lehrer zur eigenständigen und
verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflicht-
gegenständen zu bestellen ist . Diesen Lehrern ist auch gemäß
§ 20 Abs . 2 in speziellen Vorbereitungs- und Fortbildungskursen
Theorie und Praxis der Teamarbeit, soziales Lernen als
Unterrichtsprinzip und Wissen über das Kulturgut der Slowenen
unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu
vermitteln.
6. Wieviele ``einsprachige`` Lehrer (männlich und weiblich)
mußten aus o.a. Gründen den Dienstort wechseln?
Antwort:
Aufgrund der sich verändernden Konstellation in verschiedenen
Klassen und Schulen kommt es natürlich auch zu Personalbewe-
gungen. In Einzelfällen kann es dazu kommen, daß ein einspra-
chiger Lehrer den Dienstort wechseln muß.
7. Was gedenken Sie zu tun, daß das Minderheitenschulgesetz
gem. § 16 und § 16a in Zukunft eingehalten wird?
Antwort:
Das Minderheitenschulgesetz wird in allen Punkten eingehalten.
Es sind daher keine Maßnahmen erforderlich.
8. Ist es Ihrer Meinung nach sinnvoll, daß Schüler, die über
geringe bzw. gar keine Kenntnisse der slowenischen Sprache
verfügen, zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden?
9. Ist ein effizienter Unterricht mit Schülern, die über
geringe bzw. gar keine Kenntnisse der slowenischen Sprache
verfügen, überhaupt möglich?
Wenn nein, was gedenken Sie zu tun, um den Schülern mit
mangelnden Kenntnissen der slowenischen Sprache, eine
effiziente Vorbereitung für den zweisprachigen Unterricht zu
ermöglichen?
Antwort :
Die zweisprachige Bildung und Erziehung in bestimmten Bereichen
ist ein spezielles und begrüßenswertes Angebot der österrei-
chischen Schule, welches auch verfassungsgesetzlich verankert
ist .
Bei entsprechender Handhabung der Rahmenbedingungen und durch
das Engagement der in diesem Bereich eingesetzten LehrerInnen,
werden durchwegs gute Ergebnisse erzielt . Sowohl das Minder-
heiten-Schulgesetz für Kärnten als auch der neue Lehrplan der
Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache
berücksichtigen die unterschiedlichen Kenntnisse der slowe-
nischen Sprache bei den Kindern. Der elementare Spracherwerb
orientiert sich daher am kommunikativen Ansatz .Die Anwendung
zeitgemäßer Unterrichtsmethoden sowie guter didaktischer
Materialien und Lehrmittel ermöglichen, entsprechend der
Situation des Kindes, seine Kompetenzen kontinuierlich zu
erweitern. Da von seiten der Gesellschaft und der Wirtschaft
die Nachfrage nach zwei- und mehrsprachig qualifizierten Perso-
nen wächst, gewinnt der zweisprachige Unterricht noch zusätz-
lich an Bedeutung. Die Schule war und soll immer ein Ort des
interkulturellen Lernens sein; eine ihrer wichtigsten Aufgaben
in diesem Gebiet ist die Vermittlung gegenseitiger Akzeptanz
und Toleranz .