813/AB

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 911/J-NR/96

betreffend bürokratische Schikanen bei der Prüfungsordnung für

Externisten, die die Abgeordneten Maria Schaffenrath und

PartnerInnen am 28 . Juni 1996 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet :

 

 

1 . Welchen pädagogischen Sinn sehen Sie in der oben zitierten

Wartefrist in den Zulassungsbedingungen für Externisten-

reifeprüfungen?

 

2 . Welcher sonstiger Zweck wird Ihrer Auffassung nach mit

dieser Regelung verfolgt, insbesondere da im gleichen Absatz

des SchUG ohnedies als Grundvoraussetzung normiert wird, daß

"der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht

jünger als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden

Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schul-

stufen wäre`' und daher eine Bevorzugung von Externisten

gegenüber AbsolventInnen der Regelschule ausgeschlossen ist?

 

Antwort :

Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die Bestimmungen über die

Ablegung von Externistenprüfungen im verfassungsgesetzlichen

Rahmen des Schulwesens getroffen werden. Es sind daher bei der

 

Erlassung bzw. der Änderung der Bestimmung über die Externisten-

prüfungen Parallelitäten zwischen Schülern und Externisten zu

beachten.

Insbesondere im Lichte des verfassungsgesetzlichen Gleichbehand-

lungsgrundsatzes halte ich die Bestimmung, wonach Externisten

nicht jünger sein dürfen, als ein Normschüler bei der Absolvie-

rung des betreffenden Bildungsganges, mit dem Gleichbehandlungs-

grundsatz für vereinbar, obwohl die frühere Rechtslage auf die

konkrete Situation des jeweiligen Externisten abstellte (d.h. , im

Rahmen der Schullaufbahn ''verlorene'' Schuljahre durften im Exter

nistenwege nicht ''aufgeholt'' werden) .

 

 

3. Stimmen Sie mit jener Argumentation überein, die den Zweck

dieser Regelung in der Vorschreibung eines bestimmten Vorbe-

reitungszeitraumes für die PrüfungskandidatInnen sieht?

 

4 . Halten Sie es für sinnvoll und notwendig, erwachsenen

Menschen per Gesetz vorzuschreiben, wie lange sie sich auf

eine Prüfung vorzubereiten haben?

 

Antwort :

Der Externistenreifeprüfungskandidat hat in aller Regel (je

nach vorheriger Schullaufbahn) Zulassungsprüfungen abzulegen,

bevor er zur Hauptprüfung antreten darf. Der zwischen der

letzten Zulassungsprüfung und der Hauptprüfung gelegene Zeit-

raum von sechs Monaten erscheint zur Gewährleistung einer

ordnungsgemäßen Vorbereitung sinnvoll, da die Vorbereitung auf

die Zulassungsprüfungen punktuell erfolgt, wohingegen in der

Schule kontinuierlich auf die Reifeprüfung vorbereitet wird,

was ein sofortiges Antreten zur Reifeprüfung nach Abschluß der

letzten Schulstufe rechtfertigt.

 

5. Welche negativen Folgen wären Ihrer Meinung nach zu befürch-

ten, würde der oben zitierte letzte Halbsatz des § 42 Abs. 6

SchUG ersatzlos wegfallen?

 

6. Welche andere Möglichkeit sehen Sie, die eingangs beschrie-

bene, ungerechtfertigt lange Dauer der Wartefrist für manche

KandidatInnen abzuschaffen?

 

Antwort :

Bei Entfall der betreffenden Bestimmung des § 42 Abs. 6 des

Schulunterrichtsgesetzes wäre mit einem Ansteigen der Durch-

fallsquote bei Externistenreifeprüfungen zu rechnen. Auf Grund

organisatorischer Probleme bei der Festlegung der Prüfungs-

termine vereinzelt entstandene Härtefälle sollen durch eine

Änderung des § 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes (derzeit

in Begutachtung befindlich) entschärft werden, auf den Begut-

achtungsentwurf sowie die diesbezüglichen erläuternden

Bemerkungen darf verwiesen werden.