819/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 835/J der Abgeordneten Josef Meisinger und Genossen vom

18. Juni 1996, betreffend Millionenzahlungen der österreichischen Kontrollbank für von der

Austria Rail Engineering (ARE) akquirierte Eisenbahn-Geschäfte mit Algerien, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

 

Eingangs möchte ich kurz auf die Entwicklung der österreichisch-algerischen Eisenbahn-

kooperation eingehen, die anläßlich eines Besuches des damals zuständigen Staats-

sekretärs im Bundeskanzleramt, Prof. Dr. Nußbaumer. vom 2. bis 9. März 1979 in Algerien

initiiert wurde. Diese österreichisch-algerische Kooperation war in der Folge des ersten

Ölschocks insbesondere deshalb von lnteresse, weil es sich bei Algerien um einen poten-

tiellen Erdöl/Erdgaslieferanten gehandelt hat. ln verschiedenen Kontakt- und Arbeitsge-

sprächen zwischen algerischen und österreichischen Delegationen wurde schließlich ein

Abkommen zur Finanzierung der Kooperation auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

zwischen der OeKB-AG und der Banque Algerienne de Developpement (BAD)

ausgehandelt.

 

Die lnanspruchnahme erfolgte in nachstehenden Tranchen:

 

1 . Tranche 1981 : Kreditrahmen 6 Mrd. S, ausnützbar bis 31 . Dezember 1985;

in Ausnützung 3,2 Mrd. S

 

2. Tranche 1987/88: Kreditrahmen 3,5 Mrd S, ausnützbar bis 31 . Dezember 1989;

in Ausnützung 3 Mrd. S

 

3. Tranche 1990/91 : Kreditrahmen 1,8 Mrd. S. ausnützbar bis 31. Dezember 1991;

in Ausnützung rund 1 Mrd. S

 

Diese Eisenbahnkooperation ist abgeschlossen, weil der Endausnützungstermin in allen

Tranchen verstrichen ist. Es ist somit kein Rahmen mehr verfügbar.

 

Zu 1 . und 5.:

Gemäß § 5 Abs. 6 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981 sind alle Personen, die mit der

Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind,

verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Eine detaillierte

Beantwortung der gestellten Fragen kann sohin aufgrund dieser gesetzlichen Ver-

schwiegenheitspflicht nicht erfolgen. lch ersuche hierfür um Verständnis.

 

Dem Hauptausschuß des Nationalrates wird jedoch quartalsweise über Haftungsüber-

nahmen im Rahmen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981 berichtet. lch möchte daher im

Zusammenhang mit den gestellten Fragen und im Hinblick auf die oben genannte Geheim-

haltungspflicht grundsätzlich auf die in diesen Berichten enthaltenen, allen Abgeordneten

zum Nationalrat zugänglichen lnformationen verweisen.

 

Zu 2.:

lm Rahmen des Pariser Clubs wurden Algerien am 1. Juni 1994 und am 21. Juli 1995 multi

laterale Umschuldungen der bundesgarantierten Forderungen aus langfristigen Verträgen

(Zahlungsziel über 12 Monate), welche vor dem 30. September 1993 mit der Regierung

Algeriens bzw. dem öffentlichen Sektor - oder von diesem garantiert - geschlossen wurden

gewährt. Außerhalb der Umschuldung zu bezahlende Zinsen sowie die zu den

Umschuldungsabkommen fällig gewordenen Zinsen wurden jeweils pünktlich entrichtet. Be

einem ausgenützten Umschuldungsvolumen von 3,9 Mrd. S wurden die bisher unter den

Umschuldungen anfallenden Zinsenzahlungen in Höhe von 232 Mio. S ordnungsgemäß

geleistet.

 

ln die Umschuldungen einbezogen wurden Eisenbahngeschäfte in Höhe von rund

1,6 Mrd. S.

 

Zu 3.:

Es haften derzeit keine Schadensfälle aus kreditfinanzierten Eisenbahngeschäften mit

Algerien aus.

 

Zu 4.:

ln den Jahren 1990 bis 1996 wurden von der OeKB-AG 11,8 Mio. S aus Eisenbahnprojekten

ausbezahlt. Da der genannte Betrag zu 100 % zu kommerziellen Bedingungen

umgeschuldet wurde, sind somit dem Bund und dem Steuerzahler keine Kosten entstanden.

 

Es gibt keine weiteren Haftungsfälle, weil die Kapitalfälligkeiten gemäß Abkommen des

Pariser Clubs erstreckt werden und Zinsen, soweit sie außerhalb der Umschuldung zahlbar

sind, ordnungsgemäß bezahlt wurden.

 

Zu 6.:

Haftungen werden aufgrund von Anträgen von Exportfirmen oder Kreditunternehmen von

der OeKB-AG banktechnisch geprüft und aufbereitet. Die Haftungsübernahme erfolgt nach

Prüfung in dem dafür vorgesehenen Gremium (Beirat) durch den Bundesminister für

Finanzen.

 

Gemäß der geltenden Garantiepolitik sind Deckungsmöglichkeiten für Algerien-Geschäfte

derzeit auf Geschäfte mit einem Zahlungsziel bis zu einem Jahr mit Banksicherheiten

beschränkt.

 

Zu 7.:

lm Bundesministerium für Finanzen ist kein derartiger Zusammenhang bekannt.

 

Zu 8.:

Das Garantieinstrumentarium der Kontrollbank ist OECD-Consensus- und damit auch EU-

konform. weshalb sich insofern auch die Frage nach allfälligen Wettbewerbswidrigkeiten

innerhalb der EU nicht stellt.

 

Zu 9.:

Das Bundesministenum für Finanzen hat zu dem angesprochenen Meeting nicht eingeladen

und kann daher dazu auch keine Stellungnahme abgeben.

 

 

Abgesehen davon sieht, wie bereits erwähnt. die geltende Garantiepolitik Deckungsmöglich-

 

keiten für Algerien-Geschäfte nur mit einem Zahlungsziel bis zu einem Jahr mit Banksicher-

 

heiten vor. Eine großzügigere Garantiepolitik gegenüber Algerien wird derzeit nicht in

 

Aussicht genommen.