819/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 835/J der Abgeordneten Josef Meisinger und Genossen vom
18. Juni 1996, betreffend Millionenzahlungen der österreichischen Kontrollbank für von der
Austria Rail Engineering (ARE) akquirierte Eisenbahn-Geschäfte mit Algerien, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Eingangs möchte ich kurz auf die Entwicklung der österreichisch-algerischen Eisenbahn-
kooperation eingehen, die anläßlich eines Besuches des damals zuständigen Staats-
sekretärs im Bundeskanzleramt, Prof. Dr. Nußbaumer. vom 2. bis 9. März 1979 in Algerien
initiiert wurde. Diese österreichisch-algerische Kooperation war in der Folge des ersten
Ölschocks insbesondere deshalb von lnteresse, weil es sich bei Algerien um einen poten-
tiellen Erdöl/Erdgaslieferanten gehandelt hat. ln verschiedenen Kontakt- und Arbeitsge-
sprächen zwischen algerischen und österreichischen Delegationen wurde schließlich ein
Abkommen zur Finanzierung der Kooperation auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
zwischen der OeKB-AG und der Banque Algerienne de Developpement (BAD)
ausgehandelt.
Die lnanspruchnahme erfolgte in nachstehenden Tranchen:
1 . Tranche 1981 : Kreditrahmen 6 Mrd. S, ausnützbar bis 31 . Dezember 1985;
in Ausnützung 3,2 Mrd. S
2. Tranche 1987/88: Kreditrahmen 3,5 Mrd S, ausnützbar bis 31 . Dezember 1989;
in Ausnützung 3 Mrd. S
3. Tranche 1990/91 : Kreditrahmen 1,8 Mrd. S. ausnützbar bis 31. Dezember 1991;
in Ausnützung rund 1 Mrd. S
Diese Eisenbahnkooperation ist abgeschlossen, weil der Endausnützungstermin in allen
Tranchen verstrichen ist. Es ist somit kein Rahmen mehr verfügbar.
Zu 1 . und 5.:
Gemäß § 5 Abs. 6 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981 sind alle Personen, die mit der
Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind,
verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Eine detaillierte
Beantwortung der gestellten Fragen kann sohin aufgrund dieser gesetzlichen Ver-
schwiegenheitspflicht nicht erfolgen. lch ersuche hierfür um Verständnis.
Dem Hauptausschuß des Nationalrates wird jedoch quartalsweise über Haftungsüber-
nahmen im Rahmen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981 berichtet. lch möchte daher im
Zusammenhang mit den gestellten Fragen und im Hinblick auf die oben genannte Geheim-
haltungspflicht grundsätzlich auf die in diesen Berichten enthaltenen, allen Abgeordneten
zum Nationalrat zugänglichen lnformationen verweisen.
Zu 2.:
lm Rahmen des Pariser Clubs wurden Algerien am 1. Juni 1994 und am 21. Juli 1995 multi
laterale Umschuldungen der bundesgarantierten Forderungen aus langfristigen Verträgen
(Zahlungsziel über 12 Monate), welche vor dem 30. September 1993 mit der Regierung
Algeriens bzw. dem öffentlichen Sektor - oder von diesem garantiert - geschlossen wurden
gewährt. Außerhalb der Umschuldung zu bezahlende Zinsen sowie die zu den
Umschuldungsabkommen fällig gewordenen Zinsen wurden jeweils pünktlich entrichtet. Be
einem ausgenützten Umschuldungsvolumen von 3,9 Mrd. S wurden die bisher unter den
Umschuldungen anfallenden Zinsenzahlungen in Höhe von 232 Mio. S ordnungsgemäß
geleistet.
ln die Umschuldungen einbezogen wurden Eisenbahngeschäfte in Höhe von rund
1,6 Mrd. S.
Zu 3.:
Es haften derzeit keine Schadensfälle aus kreditfinanzierten Eisenbahngeschäften mit
Algerien aus.
Zu 4.:
ln den Jahren 1990 bis 1996 wurden von der OeKB-AG 11,8 Mio. S aus Eisenbahnprojekten
ausbezahlt. Da der genannte Betrag zu 100 % zu kommerziellen Bedingungen
umgeschuldet wurde, sind somit dem Bund und dem Steuerzahler keine Kosten entstanden.
Es gibt keine weiteren Haftungsfälle, weil die Kapitalfälligkeiten gemäß Abkommen des
Pariser Clubs erstreckt werden und Zinsen, soweit sie außerhalb der Umschuldung zahlbar
sind, ordnungsgemäß bezahlt wurden.
Zu 6.:
Haftungen werden aufgrund von Anträgen von Exportfirmen oder Kreditunternehmen von
der OeKB-AG banktechnisch geprüft und aufbereitet. Die Haftungsübernahme erfolgt nach
Prüfung in dem dafür vorgesehenen Gremium (Beirat) durch den Bundesminister für
Finanzen.
Gemäß der geltenden Garantiepolitik sind Deckungsmöglichkeiten für Algerien-Geschäfte
derzeit auf Geschäfte mit einem Zahlungsziel bis zu einem Jahr mit Banksicherheiten
beschränkt.
Zu 7.:
lm Bundesministerium für Finanzen ist kein derartiger Zusammenhang bekannt.
Zu 8.:
Das Garantieinstrumentarium der Kontrollbank ist OECD-Consensus- und damit auch EU-
konform. weshalb sich insofern auch die Frage nach allfälligen Wettbewerbswidrigkeiten
innerhalb der EU nicht stellt.
Zu 9.:
Das Bundesministenum für Finanzen hat zu dem angesprochenen Meeting nicht eingeladen
und kann daher dazu auch keine Stellungnahme abgeben.
Abgesehen davon sieht, wie bereits erwähnt. die geltende Garantiepolitik Deckungsmöglich-
keiten für Algerien-Geschäfte nur mit einem Zahlungsziel bis zu einem Jahr mit Banksicher-
heiten vor. Eine großzügigere Garantiepolitik gegenüber Algerien wird derzeit nicht in
Aussicht genommen.