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Zu lhren Fragen
" Entspricht es der Wahrheit, daß bei lSDN AnschIüssen derzeit keine gebührenmäßi-
gen Begünstigungen für Behinderte bestehen?
Entspricht es der Wahrheit, daß von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen
eine "dynamische lnterpretation" der betroffenen Gesetzesstelle für möglich angese-
hen wird und es daher möglich wäre, gebührenmäßige Begünstigungen auch bei
lSDN-AnschIüssen an Behinderte zu gewähren?
Werden Sie dahingehend Einfluß nehmen, daß von Seiten der Generaldirektion der
Post gebührenmäßige Begünstigungen an Behinderte auch bei lSDN-Anschlüssen
gewährt wird? Wenn ja: Wie?
Wie erkIären Sie sich die offensichtIich unterschiedIiche rechtliche Beurteilung von
Seiten der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung bezügIich des
BGBl.Nr. 365/1989?
Wie hoch waren die (geschätzten) Kosten der Gebührenerleichterungen an behinder-
te Personen in den Jahren 1992 bis 1995 und wie hoch werden die Kosten voraus-
sichtlich im Jahre 1996 sein?
Wie hoch wären die voraussichtlichen zusätzlichen finanzieIlen BeIastungen, wenn
für lSDN-Anschlüsse ebenfalls Gebührenerleichterungen mögIich wären,?
Teilen Sie die Meinung des Hr. Gen.-Dir. lng. Dr. SindeIka, daß eine Übernahme der
zusätzlichen Kosten durch die Post nicht möglich wäre? Bitte begründen Sie lhre
Antwort.
Halten Sie es grundsätzIich für sinnvolI, behinderten Personen Begünstigungen im
Bereich der Gebühren zu gewähren?
Wenn ja: HaIten Sie es grundsätzIich für sinnvoIl, daß auch bei ISDN-AnschIüssen
soIche Begünstigungen gewährt werden und welche Schritte werden Sie in diese
Richtung setzen?"
darf ich Ihnen mitteilen, daß die Post- und TeIegraphenverwaItung mit lnkrafttreten des
Poststrukturgesetzes mit 1. Mai 1996 in die Post- und TeIekom Austria Aktiengesell-
schaft umgewandelt wurde. Die Rechte des Eigentümers Bund werden vom Bundes-
minister für Finanzen wahrgenommen.
Beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. ressortieren seither nur
mehr die Aufgaben der FernmeIdehoheitsverwaltung und der Postbehörde.
Die mir im Rahmen des Poststrukturgesetzes eingeräumte Möglichkeit der BestelIung
gemeinwirtschaftIicher Leistungen könnte sich unter Umständen auch auf die an-
gesprochenen Gebührenbefreiungen beziehen.
Derzeit ist der Fragenkomplex "gemeinwirtschaftIiche Leistungen im Sinne des § 3
PSTG" in grundsätzlicher ÜberIegung begriffen, eine Aussage meinerseits, weIche
Leistungen als gemeinwirtschaftIich anzusehen sein werden, kann daher zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.