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Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes

1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-

prüfen, deren MitgIieder über aIIe Gegenstände der VoIIziehung zu befragen und alle

einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-

gesetzes 1975 präzisiert die ''Gegenstände der VoIlziehung'' - aIso die Gegenstände

des Fragerechtes - unter Verwendung des WortIautes des § 2 Abs. 3 des Bundesmini-

steriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: ''Regierungsakte,

AngeIegenheiten der behördIichen Verwaltung oder der VerwaItung des Bundes aIs

Träger von Privatrechten.''

 

Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parIamentarischen Anfrage ist

daher vor aIIem von Bedeutung, ob die Frage einen ''Gegenstand der VoIIziehung''

betrifft.

 

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergeIegte Fragerecht und die ihm korrespondierende

InformationspfIicht soIIen die VoIksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil

darüber zu biIden, ob die Regierungsgeschäfte den von der VoIksvertretung beschlos-

senen Gesetzen gemäß, desgIeichen aber, ob sie darüber hinaus auch den poIitischen

lntentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre

Grenze in den lngerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen

Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen. .

 

Eine parlamentansche Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes

stehenden Untemehmen ist damit so weit vom lnterpeIlationsrecht gemäß Art. 52 Abs.

1 B-VG (''VoIIziehung des Bundes'') erfaßt, aIs in den Organen dieser Unternehmen

VerwaItungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die

HandIungen von VerwaItungsorganen in den Organen von Unternehmen der

parIamentarischen InterpeIIation.

 

Nicht vom InterpeIIationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäfts-

führenden Unternehmungsorganen seIbst gesetzt werden.

 

Ihre Fragen beziehen sich aber ausschIießlich auf Handlungen von Unternehmens-

organen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

 

Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.

Die entsprechende SteIIungnahme darf ich Ihnen in der Beilage zur Kenntnis bringen.

Stelluugnahme der ÖBB zur parIamentarischen Anfrage Nr. 767/J

 

Zu Frage 1 :

"Welche Verringerung der Zahl an Speisewägen bzw. der Versorgung von Zügen mit Speise-

wägen hat es in den Jahren 1993, 1994 und 1995 jeweils gegeben?"

 

Ab 1. März 1993 übernahm die Fa. Stock lHolidays (heute TRAlNRlSTO) 21 Züge von der

Fa. WAGONS LITS auf der Südbahnstrecke. 1995 wurden 5 Bewirtschaftungsdienste auf der

Westbahn von Zugrestauration auf Minibar und 8 Bewirtschaftungsdienste vom Stützpunkt

Graz von Bistro auf Minibar umgestellt.

 

Zu den Fragen 2 und 3 :

"Welcher Einsparungseffekt war damit verbunden? .

 

Wurden Umwegrentabilitätsrechnungen angestellt? Wenn ja, mit welchem konkreten Ergeb-

nis?,,

Wagons Lits teilte den ÖBB mit, daß sich durch die Umstellung der Bewirtschaftungsdienste

der Westbahn eine Reduktion um 6 Personen ergab. Die Änderung der Bewirtschaftung

Bistro auf Minibar in Graz hatte keinen Einfluß aufdie Personalkostensituation, da gleicher

Personalstand notwendig war.

 

Zu Frage 4:

"Welche Reduktionsschritte sind in den Jahren l996 und l997 jeweils geplant?

Welche Gesamtstrategie der Attraktivierung der Bahn liegt dieser Geschäftspolitik zugrun-

de?"

 

Im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Optimierung des Speisewagenservices wurden sei-

tens der ÖBB insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt:

 

- Die Speisewagenbewirtschaftung wurde für den Zeitraum ab 1. Juni 1996 neu

ausgeschrieben (nach Ablauf des Vertrages mit Wagons Lits am 31. Mai 1996).

AIs Bestbieter erhielt die Firma TRAINRISTO den Zuschlag.

 

- Die nunmehr von TRAINRISTO bewirtschafteten Züge wurden mit 1. Juni 1996

von 152 auf60 reduziert. 76 Züge werden durch ausländische Anbieter in auslän-

dischen Speisewagen bewirtschaftet.

Das Speisewagenservice umfaßt sämtliche EuroCity-Züge, sämtIiche InterCity-

Züge der IC-Linie 1 (Wien-Kufstein-Bregenz) sowie jene InterCity-Züge, die wäh-

rend zwei Essenszeiten aufden IC-Linien 2 (Wien-Zell am See-Innsbruck), 3

(Wien-Graz) und 4 (Wien-Villach-Salzburg/ienz) verkehren.

 

- Mit 1. Juni 1996 werden 110 InterCity-Züge mittels InterCity-Bord Service von

gastronomisch geschulten ÖBB-Zugbegleitern bewirtschaftet. Das InterCity-Bord

Service umfaßt den Verkauf von Heiß- und Kaltgetränken sowie Snacks vor

allem in den Zügen der lC-Linien 5 (Bruck a.d.Mur-Villach) und 7 (Graz-Salz-

burg/lnnsbruck), aber auch das Angebot der InterCity-Linien 2, 3 und 4 wird er-

gänzt. Auf der InterCity-Linie 6 (Graz-Linz) werden Kaltgetränlke zum Kauf ange-

boten. .

 

- Im Hinblick auf die ausgezeichneten Erfahrungen mit ÖBB-Mitarbeitern im Euro-

City 1. Klasse Platzservice ( 1. Platz bei einem internationalen Vergleich) wurde

dieses Service ab 1. Juni 1996 auch auf die mit ÖBB-Speisewagen geführten

InterCity-Züge ausgeweitet.

 

Zu Frage 5 : .

"Immer wieder werden bei den fragestellenden Abgeordneten auch Beschwerden laut, daß

sich das Waggonangebot im Bereich der ersten KlasseabteiIe nicht dem gehobenen Preisstan-

dard anpaßt. Wie hoch ist der AnteiI von Waggons im erste Klassebereich, die mehr als 40 .

Jahre alt sind? Sind hier Modernisierungsschritte geplant, um dem Leistungs-Preisverhältnis

gerecht zu werden?"

 

Der Anteil von Reisezugwaggons im 1. Klasse Bereich, die mehr aIs 40 Jahre alt sind, Iiegt

unter 1%. Das Durchschnittsalter der 1. Klasse Waggons ist nicht höher als 15 Jahre. Moder-

nisierungen erfolgen entsprechend der Marktlage.