832/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
726/J betreffend Änderung der Fördergesetze und -richtlinien,
welche die Abgeordneten Peter Marizzi und Genossen am 13.6.1996
an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigelegt ist , stelle ich fest :
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage :
Das Förderwesen weist in Österreich traditionellerweise eine sehr
dezentrale Struktur auf . Es existieren sowohl bundes- als auch
landesseitig eine große Anzahl von Förderungsbestimmungen ( Sonderge
setze sowie -richtlinien ) . Die im Zuständigkeitsbereich des Bundes-
ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten liegenden Förde-
rungsregelungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf Klein- und
Mittelbetriebe , Tourismus und Forschung und Technologie . Hier
sind insbesondere die Leistungen der BÜRGES-Förderungsbank hervor-
zuheben , die Förderungsprogramme für das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten vor allem im gewerblichen und
touristischen Bereich abwickelt . Bei den F&Te - Förderungen fun-
giert der FFF ( Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche
Wirtschaft ) als Abwicklungsstelle. Die primären Ziele der ho .
Förderungsmaßnahmen liegen in allen Bereichen vor allem in der
Verbesserung der Wettbewerbsposition von in Österreich ansässigen
Unternehmen , da eine stabile Wettbewerbsposition als eine der
wichtigsten Voraussetzungen für einen dauerhaften Betriebsstand-
ort und somit auch als Sicherung von Arbeitsplätzen in Österreich
gesehen wird .
Antwort zu den Punkten 4 bis 9 der Anfrage :
Die entsprechenden Regelungen im Bereich der Wirtschaftsförderung
sowie der Technologieförderung beinhalten für den Zweck der
Förderung ausreichende Bedingungen, welche die Einhaltung des
Zwecks der Förderung sicherstellen. So ist z . B. vorgesehen, daß
sowohl das Investitionsproj ekt als auch die bisherige und
zukünftige Entwicklung des förderungswerbenden Unternehmens
anhand entsprechender Unterlagen umfassend zu dokumentieren ist
oder es ist jeder Förderungsempfänger verpflichtet , die mit
Unterstützung des FFF bzw. ITF erzielten Forschungsergebnisse
einer bestmöglichen Verwertung im Rahmen der gewerblichen Wirt-
schaft Österreichs zuzuführen. Hiezu können die Fonds die Förde-
rungen von Vereinbarungen mit dem Förderungsempfänger über die
Verwertung geförderter Neuentwicklungen abhängig machen. Soweit
der Förderungsempfänger nicht selbst für eine geeignete wirt-
schaftliche Verwertung des geförderten Vorhabens bzw. für An-
meldung und Verwertung von darauf basierenden Schutzrechten
sorgt , ist die Förderungsstelle zu diesbezüglichen Vorschlägen
und/oder Auflagen gegenüber dem Förderungsempfänger berechtigt .
Für den Fall der Betriebseinstellung , der entgeltlichen Ver-
äußerung , sofern dabei der Betriebsgegenstand geändert wurde,
der Eröffnung eines Konkursverfahrens sowie für den Fall
mißbräuchlicher Verwendung von Fördermitteln, ist in den gegen-
ständlichen Regelungen die Einstellung bzw. in gewissen Fällen
Rückforderung der gewährten Förderungsbeträge vorgesehen.