834/AB
Die Abgeordneten Haller, Koller, Dr. Graf und Kollegen führen in der
an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 800/J vom
14. Juni 1996 aus :
''Bezugnehmend auf den in Kopie angeschlossenen Zeitungsartikel, in
dem über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berichtet
wird, sind aufgrund eines EU-Abkommens türkische Gastarbeiter, die
sich länger als vier Jahre in Österreich aufhalten vom Aufenthalts-
gesetz und der Ausländerquote ausgenommen. Das könnte bedeuten, daß
die durch die Strukturanpassungsgesetze vorgesehene Verringerung der
Ausgaben bei der Familienbeihilfe auch betroffen sind. In Ihrer
Anfragebeantwortung im Zuge der Budgetverhandlung beziffern Sie die
von der Kinderbeihilfestreichung betroffenen Kinder mit 24 . 965 .
Aufgrund dieser beiden Tatsachen richten die unterfertigten
Abgeordneten an den Bundesminister für Umwelt und Familie
nachstehende
A n f r a g e :
1 . Betrifft dieser EU-Entscheid die Familienbeihilfe?
2 . Werden Sie durch den VfGH prüfen lassen, ob der EU-Entscheid die
Streichung der Familienbeihilfe der türkischen Kinder
rechtfertigt?
3 . Sollte diese Prüfung eine Aufhebung der Kündigung des
Sozialabkommen bewirken, was werden Sie tun um dies zu verhindern?
4 . Die Eltern wie vieler der 24.965 türkischen Kinder leben schon
länger als vier Jahre in Österreich? .
5 . Haben diese Kinder Anspruch auf die verminderte oder die volle
Kinderbeihilfe?
6 . Wie viel der angestrebten Einsparungen würden dadurch verloren
gehen?
7 . Wie viele der bis jetzt Familienbeihilfe beziehenden türkischen
Kinder haben aufgrund der bevorstehenden Kündigung des
Sozialabkommens ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt?
8 . Beabsichtigen Sie die Bedeckung dieser Summe durch Umschichtungen
oder anderen Kürzungen zu finanzieren?
Wenn ja, aufgeschlüsselt nach welchen Budgetposten?
Wenn nein, woher bedecken Sie nunmehr den Mehrbedarf?
9 . Wie wird sich Ihrer Meinung nach die Entscheidung des VwGH auf den
Familiennachzug auswirken?
Und welche Kosten werden dabei entstehen? ''
Die Anfrage beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:
Zu 1. bis 3 . :
Es werden hier Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des
Assoziationsrates EWG-Türkei angesprochen, der im Bereich der
sozialen Bestimmungen Angelegenheiten der Beschäftigung und der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer behandelt und der grundsätzlich in
keinem Zusammenhang mit der Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
steht, die sich ständig in der Türkei aufhalten. Weitere
diesbezügliche Veranlassungen sind daher nicht erforderlich.
Zu 4 . :
iesbezügliches atenmaterial ist in meinem Ressort nicht evident.
Zu 5 . :
as österreichisch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht
für Kinder in der Türkei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine
verminderte Familienbeihilfe vor. Anspruchsberechtigt sind nicht die
Kinder, sondern deren Eltern (teile) in Österreich.
Zu 6 . :
Das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Türkei hat keine Auswirkungen in bezug auf die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder in der Türkei . Die Streichung der
Familienbeihilfe für ständig in der Türkei lebende Kinder wird sohin
budgetwirksam.
Zu 7 . bis 9 . :
Zur Frage hinsichtlich des Zuzuges von Kindern aus der Türkei nach
Österreich wegen der bevorstehenden Abkommenskündigung möchte ich
festhalten, daß die Entscheidung, in dem einen oder anderen Staat zu
leben, in der Praxis sicherlich nicht durch den Bezug von
Familienbeihilfe begründet ist . Die komplexe Angelegenheit der
Zuwanderung von Familienangehörigen nach Österreich liegt aber
grundsätzlich nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.