834/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten Haller, Koller, Dr. Graf und Kollegen führen in der

an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 800/J vom

14. Juni 1996 aus :

 

''Bezugnehmend auf den in Kopie angeschlossenen Zeitungsartikel, in

dem über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berichtet

wird, sind aufgrund eines EU-Abkommens türkische Gastarbeiter, die

sich länger als vier Jahre in Österreich aufhalten vom Aufenthalts-

gesetz und der Ausländerquote ausgenommen. Das könnte bedeuten, daß

die durch die Strukturanpassungsgesetze vorgesehene Verringerung der

Ausgaben bei der Familienbeihilfe auch betroffen sind. In Ihrer

Anfragebeantwortung im Zuge der Budgetverhandlung beziffern Sie die

von der Kinderbeihilfestreichung betroffenen Kinder mit 24 . 965 .

 

Aufgrund dieser beiden Tatsachen richten die unterfertigten

Abgeordneten an den Bundesminister für Umwelt und Familie

nachstehende

 

 

A n f r a g e :

 

1 . Betrifft dieser EU-Entscheid die Familienbeihilfe?

2 . Werden Sie durch den VfGH prüfen lassen, ob der EU-Entscheid die

Streichung der Familienbeihilfe der türkischen Kinder

rechtfertigt?

3 . Sollte diese Prüfung eine Aufhebung der Kündigung des

Sozialabkommen bewirken, was werden Sie tun um dies zu verhindern?

4 . Die Eltern wie vieler der 24.965 türkischen Kinder leben schon

länger als vier Jahre in Österreich? .

5 . Haben diese Kinder Anspruch auf die verminderte oder die volle

Kinderbeihilfe?

6 . Wie viel der angestrebten Einsparungen würden dadurch verloren

gehen?

7 . Wie viele der bis jetzt Familienbeihilfe beziehenden türkischen

Kinder haben aufgrund der bevorstehenden Kündigung des

Sozialabkommens ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt?

8 . Beabsichtigen Sie die Bedeckung dieser Summe durch Umschichtungen

oder anderen Kürzungen zu finanzieren?

Wenn ja, aufgeschlüsselt nach welchen Budgetposten?

Wenn nein, woher bedecken Sie nunmehr den Mehrbedarf?

9 . Wie wird sich Ihrer Meinung nach die Entscheidung des VwGH auf den

Familiennachzug auswirken?

Und welche Kosten werden dabei entstehen? ''

 

 

Die Anfrage beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:

 

Zu 1. bis 3 . :

 

Es werden hier Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des

Assoziationsrates EWG-Türkei angesprochen, der im Bereich der

sozialen Bestimmungen Angelegenheiten der Beschäftigung und der

Freizügigkeit der Arbeitnehmer behandelt und der grundsätzlich in

keinem Zusammenhang mit der Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder

steht, die sich ständig in der Türkei aufhalten. Weitere

diesbezügliche Veranlassungen sind daher nicht erforderlich.

 

Zu 4 . :

 

iesbezügliches atenmaterial ist in meinem Ressort nicht evident.

 

Zu 5 . :

 

as österreichisch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht

für Kinder in der Türkei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine

verminderte Familienbeihilfe vor. Anspruchsberechtigt sind nicht die

Kinder, sondern deren Eltern (teile) in Österreich.

 

Zu 6 . :

 

Das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der

Türkei hat keine Auswirkungen in bezug auf die Gewährung von

Familienbeihilfe für Kinder in der Türkei . Die Streichung der

Familienbeihilfe für ständig in der Türkei lebende Kinder wird sohin

budgetwirksam.

 

Zu 7 . bis 9 . :

 

Zur Frage hinsichtlich des Zuzuges von Kindern aus der Türkei nach

Österreich wegen der bevorstehenden Abkommenskündigung möchte ich

festhalten, daß die Entscheidung, in dem einen oder anderen Staat zu

leben, in der Praxis sicherlich nicht durch den Bezug von

Familienbeihilfe begründet ist . Die komplexe Angelegenheit der

Zuwanderung von Familienangehörigen nach Österreich liegt aber

grundsätzlich nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.