842/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Mag.  Stadler und Kollegen haben am 13.  Juni 1996 unter der Nr. 743/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.    Wann wurde der Gesetzesbeschluß über die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997 gefaßt und wann ist er wirksam geworden?

 

2.    Weshalb konnte in den mit Stichtag 15.  März 1996 hergestellten Bezugszetteln der Bundesbediensteten für den Monat April 1996 bereits ausdrücklich eine "Einmalzahlung" in Höhe von S 2.700,- ausgewiesen und noch im März 1996 auf die Gehaltskonten angewiesen werden?

 

3.    Teilen Sie die Auffassung, daß diese Vorgangsweise, die auch nicht in die Anweisung eines Vorschusses umgedeutet werden kann, nicht nur eine eklatante Mißachtung der gesetzgebenden Körperschaften Nationalrat und Bundesrat, sondern auch eine flagrante Verletzung des Legalitätsgebotes des Bundes-Verfassungsgesetzes darstellt?

       Wenn nein, warum nicht?

 

4.    Trifft es zu, daß diese gegenüber dem Gesetzgeber anmaßende Vorgangsweise auch Inhalt des Verhandlungsergebnisses mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes gewesen ist?

 

5.    Welche Bestimmungen des ESTG 1988 sind bei der Besteuerung der Einmalzahlungen heranzuziehen?

 

6.    Weshalb wurden die Einmalzahlungen sozialversicherungs- und pensionsbeitragsfrei gestellt, während gleichzeitig die Werkverträge der Sozialversicherungspflicht unterworfen wurden?

 

7.    Trifft es zu, daß die Enmalzahlungen in die Ermittlung der Berechnungsbasis für ein Gehaltsabkommen 1998 einbezogen werden?

       Wenn nein, warum nicht und wurde dies mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vereinbart?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Beschlüsse zu Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetz über eine Einmal­zahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, wurden im Plenum des National­rats am 19.  April 1996 und in Plenum des Bundesrats am 25.  April 1996 gefaßt.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Mit dem ersten Strukturanpassungsgesetz, BGBI.NR. 297/1995, wurde der für 1995 ursprünglich mit einer Laufzeit bis 3 1. Dezember 1995 vereinbarte Lohnabschluß für den öffentlichen Dienst um drei Monate bis einschließlich 3 1. März 1996 erstreckt.  Bereits damit ist ein nicht unbeträchtlicher Beitrag des öffentlichen Dienstes zu den notwendigen Einsparungen geleistet worden.

 

Dem Lohnabschluß für 1996 und 1997 sind im Zusammenhang mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 schwierige, sowohl von den Vertretern der Bundesregierung als auch von den Sozialpartnern mit größtem Verantwortungsbewußtsein geführte Verhandlungen vorangegangen.  Der Auszahlungstermin 1. April 1996 für die Einmalzahlung 1996 war als Anerkennung für den bereits geleisteten Beitrag des öffentlichen Dienstes zu den notwendigen Einsparmaßnahmen gedacht und sollte eine unmittelbare Anbindung an den erstreckten Lohnabschluß für 1995 ermöglichen.

 

Angesichts der Zustimmung der Dienstnehmervertretung zu einem Einsparungsvolumen von

 

16 Milliarden Schilling wurde dabei deren Wunsch, die Einmalzahlung im April zur Auszahlung zu bringen, berücksichtigt.  Um den Auszahlungstermin 1. April 1996 wahren zu können, mußte der Auszahlungsdatenträger für die Einmalzahlung 1996 (gemeinsam mit dem Monatsbezug der Beamten für April 1996) am 15.  März 1996 der Österreichischen Postsparkasse übergeben werden.

 

Die Überweisung der Einmalzahlung vor der parlamentarischen Beschlußfassung ergibt sich aus dieser Sondersituation und ist nicht Ausdruck einer Mißachtung der gesetzgebenden Körperschaften.  Auch von einer "Anmaßung" gegenüber dem Parlament kann keine Rede sein.  Im übrigen ist dies ­soweit mir bekannt ist - von der überwältigenden Mehrheit der Abgeordneten auch nicht so bewertet worden.

 

Zu Frage 5.

 

Die Einmalzahlungen für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997 sind als "sonstige Bezüge" gemäß § 67 Einkommensteuergesetz 1988 zu versteuern.

 

 

Zu Frage 6:

 

Aufgrund der dem Beamtenpensionsrecht eigenen Ableitung der Beamtenpension vom letzten Ge­halt - zu dem die Einmalzahlung nicht zählt - können Einmalzahlungen bei den Beamten nicht pensionswirksam werden.  Aus diesem Grund sind von den Einmalzahlungen für Beamte keine Pensionsbeiträge einzuheben.  Aus Gründen der sozialen Symmetrie wurden auch die Einmalzahlun­gen für Vertragsbedienstete nicht pensionswirksam, womit den Mindereinnahmen der Sozialversi­cherungsträger auch Einsparungen im Pensionsaufwand gegenüberstehen.  Die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit von Werkverträgen steht damit in keinem Zusammenhang.

 

 

Zu Frage 7:

 

Ein wesentlicher Beitrag zu den Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst ist es, daß die Einmalzahlungen die Gehalts- bzw.  Entgeltansätze nicht anheben, sodaß die Basis für die Verhandlungen zu einem Gehaltsabkommen 1998 die Gehalts- bzw.  Entgeltansätze des Jahres 1995 sein werden.

 

Eine Zusage, daß die Einmalzahlungen in die Berechnungsbasis für ein Gehaltsabkommen 1998 ein­fließen werden, ist nicht gegeben worden.  Ich gehe jedoch davon aus, daß nach dieser für das Budget unumgänglich notwendigen Konsolidierungsphase wieder danach getrachtet werden sollte, zu Gehaltsabschlüssen zu kommen, die Sondermaßnahmen, wie sie die Einmalzahlungen für 1996 und 1997 sind, nicht mehr vorsehen.