859/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pable, Scheibner und Kollegen haben am 13. Juni 1996 unter der Nr. 724/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Verpflegung von Zivildienern durch Warengutscheine" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

'l. Gibt es eine derartige Regelung, die die Auszahlung der Verpflegung mittels Warengutscheinen für Zivildienstleistende vorsieht?

2.         Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage (Verordnung, Erlaß etc.) beruhen diese?

3.         Wurden auf dieser Grundlage Verträge mit einzelnen Handelsketten geschlossen?

4.         Wenn ja mit welchem und wer war der andere Vertragspartner (BNU, Rechtsträger etc.)?

5.         Welchen Rechtscharakter haben diese Verträge?

6.         Weshalb wurden andere überregionale Lebensmittelanbieter nicht berücksich­tigt?

7.         Ist in diesem Fall der Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden?

8.         Wenn ja, wann werden mit den anderen in Frage kommenden überregionalen Lebensmittelanbietern Verhandlungen aufgenommen werden?

9.         Welche Kontrollen gegen eine mißbräuchliche Verwendung solcher Gutscheine gibt es durch das BMI?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Das Zivildienstgesetz 1986 idgf sieht für den Vollzug hoheitsrechtliche und privatrechtliche Instrumente vor. Zu letzteren zählt insbesondere die Regelung des Verhältnisses zwischen dem jeweiligen Rechtsträger einer Zivildiensteinrichtung und dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, in finanziellen An­gelegenheiten durch Verträge.  Diese privatrechtlichen Verträge und ihr Inhalt sind daher auch nicht Gegenstand der hoheitsrechtlichen behördlichen Überwachung. In diesen Verträgen können nur insoweit Regelungen getroffen werden, als dafür ge­setzliche Aufträge oder Ermächtigungen im Zivildienstgesetz enthalten sind.

 

 

Zu den Fragen 1 u 2-

 

§ 28 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 idgf bestimmt, daß der Rechtsträger der --Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmitteln zu sorgen hat.

 

Die Verpflegungsverordnung, BGBl.  Nr. 288/1994, sieht in § 2 Abs. 1 vor, daß der Rechtsträger, wenn er seiner Verpflegungsverpflichtun'g durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nachkommt, den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten hat, die von einem Vertragspartner an Zahlungsstatt angenommen werden.

 

Zu den Fragen 3 bis 8

Diese Verträge schließt der jeweilige Rechtsträger in seiner Eigenverantwortung.  Es ist ihm überlassen, mit wem er solche Verträge abschließt.  Es sind Verträge zwischen dem Rechtsträger und dem jeweiligen Unternehmen, das Verpflegung aufgrund von Verpflegsmarken zur Verfügung stellt. Das Gesetz sieht hier weder Meldepflichten an noch Eingriffsrechte durch die Behörde vor, sondern überläßt diese Verträge der Privatautonomie der Vertragspartner.

Zu Frage 9-.

Die der behördlichen Überwachung obliegenden Bereiche sind im § 40 des Zivildienstgesetzes 1986 idgf taxativ aufgezählt.  Die Verwendung von Warengutschei­nen durch Zivildienstleistende ist davon nicht erfaßt.