861/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 13. Juni 1996 unter der Nr. 738/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Adelsgesetz" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

l. Handelt es sich nach Ihrer Auffassung beim oben genannten AdelsG, STGBl. Nr. 211/1919, und der Vollzugsanweisung, STGBI. 237/1919, um geltendes österreichisches Recht?.

2. Weshalb haben Sie bei der Eintragung des Eigentümers der Liegenschaft EZ 153 des Grundbuches 67610 Ramsau die Beisetzung des Adelszeichens "von" veranlaßt?

3 . Weshalb haben Sie damit bezüglich Ihres Namens eine Irreführung der Justizbehörden in Kauf genommen?

4. Ist die gegenständliche Eintragung im Hinblick auf das österreichische Namensrecht sowie das AdelsG durch die Rechtslage gedeckt?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, warum?

5. Wenn nein, welche Veranlassung werden Sie treffen, um einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Zustand herzustellen?

6. Wenn nein, werden Sie die für die allfällige Strafverfolgung zuständige Behörde vom Sachverhalt in Kenntnis setzen?

7. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß es sich bei dem unter Beifügung der Adelsbezeichnung "von" ausgewiesenen Eigentümer um ein österreichisches Regierungsmitglied handelt?

8. Sind Ihnen andere Fälle bekannt, in denen es in Ihrem Ressort wegen der Führung von Adelsbezeichnungen zu Beanstandungen kam?

Wenn ja, wie viele und welche?

9. Wie viele Verfahren wurden in den letzten zehn Jahren wegen eines Verstoßes gegen das AdelsG eingeleitet und welches Ergebnis brachten die einzelnen Verfahren?

10. Beabsichtigen Sie als ressortzuständiger Bundesminister Initiativen zur Aufhebung des unzeitgemäßen AdelsG zu ergreifen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1

Ja

Zu den Fragen 2 und 3:

Diese Fragen zielen auf keinen Gegenstand der Vollziehung durch den Bundesminister für Inneres.

Wie sich aus der Beantwortung der Anfrage 306/J-NR/96 durch den Herrn Bundesminister für Justiz vom 9. Mai 1996, ergibt, wurde weder die Beisetzung des Adelszeichens "von" veranlaßt, noch eine Irrführung der Justizbehörden in Kauf genommen.

Zu den Fragen 4 bis 7:

Zunächst verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 4 bis 6 in der bereits genannten Anfragebeantwortung des Herrn Bundesministers für Justiz, die den mit diesen Ziffern an mich gestellten Fragen entsprechen. Da eine Adelsbezeichnung nicht geführt wurde, lag ein strafbarer Sachverhalt nie vor, sodaß eine Information der Verwaltungsstrafbehörde zu keinem Zeitpunkt geboten war. Daran ändert auch der Umstand nicht, daß es sich bei dem Betroffenen um ein Mitglied der österreichischen Bundesregierung handelt.

Zu Frage- 8:

Mir sind keine Fälle bekannt, in denen es im Innenressort wegen der Führung von Adelsbezeichnung zu Beanstandungen gekommen ist.

Zu Frage 9:

Hierüber werden keine Statistiken geführt, sodaß sich diese Frage wegen des hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwandes nicht beantworten kann.

Zu Frage 10:

Nein. Da ich eine Aufhebung dieses Gesetzes für unzeitgemäß halten würde.