872/AB

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

betreffend die schriftliche Anfrage der Abg. Anschober

Freundinnen und Freunde, Nr. 842/J-NR/1996

vom 18. Juni 1996, „ÖBB Sparkonzept“

 

 

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über­prüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnung Gesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Vollziehung" - also die Gegenstände. des Fragerechtes - unter Verwendung« des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetz es 1973.  Demgemäß sind darunter zu verstehen: "Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten."

 

Für den Umfang der Pflicht zur ß«Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage W daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung betrifft.

 

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierenden» lnformationspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen n, sich ein Urteil

darüber zu Wen, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung

beschlossenen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen

Intentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

 

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes

stehenden Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art 52 Abs. 1 B-VG („Vollziehung des Bundes“) erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der parlamentarischen Interpellationen.

 

Nicht vom Interpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäftsführenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden.

 

Ihre Fragen beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

 

Ich habe aber Ihre Anfrage an die OBB weitergeleitet.  Die entsprechende Stellungnahme darf ich Ihnen in der Beilage zur Kenntnis bringen.

 

BEILAGE NICHT GESCANNT!!!