878/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 852/J betreffend Kühlschrankentsorgung, welche die Abgeordneten Mag. Guggenberger und Genossen am 20. Juni 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 11 der Anfrage:
Die Genehmigung von stationären und mobilen Anlagen zur Kühlschrankentsorgung erfolgt aufgrund des § 29 AWG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt. Eine Beantwortung dieser Anfrage kann daher seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erfolgen.