878/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 852/J betreffend Kühlschrankentsorgung, welche die Abgeordneten Mag.  Guggenberger und Genossen am 20.  Juni 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 11 der Anfrage:

 

Die Genehmigung von stationären und mobilen Anlagen zur Kühlschrankentsorgung erfolgt aufgrund des § 29 AWG im Zuständig­keitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt.  Eine Beantwortung dieser Anfrage kann daher seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erfolgen.