879/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat ANSCHOBER, Freundinnen und Freunde haben am 28.6.1996 unter der Nr. 915/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vorwurfes eines Polizeiübergriffes in Bad Ischl/Juni & Juli 1995, gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"l. Ist dem Innenminister der oa. Sachverhalt bekannt?
2. Wie lautet der entsprechende Bericht der Gendarmerie?
3. Welche Schritte zur Aufklärung wurden bislang unternommen?
4. Wie beurteilt der Innenminister den Vorfall?
5. Welche Konsequenzen werden aus diesem Vorfall gezogen?
6. Welche Reformen werden seitens des Innenministeriums verwirklicht, um effiziente
Schritte gegen Polizeiübergriffe zu setzen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1.:
Ja.
Zu Frage 2.:
Bernhard S. wurde in den späten Vormittagsstunden des 13.8.1995 von zwei Gendarmeriebeamten unter Anwendung von Körperkraft festgenommen. Im Verlaufe der Erhebungen zu diesem Vorfall gab er an, daß er nicht nur an diesem Tag mißhandelt und verletzt sondern bereits ca. 6 Wochen vorher von Gendarmeriebeamten mißhandelt worden wäre.
Bernhard S. wurde in den frühen Abendstunden des 13.8.1995 in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Wels eingeliefert.
Die beiden Gendarmeriebeamten sind im Verlaufe der Festnahme vom Täter verletzt worden.
Zu Frage 3.:
Vom erhebenden Vor 9 esetzten wurde noch am 13.8.1995 eine ärztliche Untersuchung des Herrn S. veranlaßt, wobei aber keine sichtbaren Verletzungen festgestellt worden sind. Das Ergebnis der Erhebungen wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt.
Zu Frage 4.:
Im Hinblick darauf, daß sich aufgrund der Erhebungen des Dienstvorgesetzten gegen die einschreitenden Beamten keine konkreten Verdachtsmomente ergaben und die befaßte Staatsanwaltschaft keinen Grund zur gerichtlichen Verfolgung der Beamten en finden konnte, sehe ich keine Veranlassung, Zweifel am ordnungsgemäßen Einschreiten der Beamten der Bundesgendarmerie zu hegen.
Diese Haltung wird noch durch die Tatsache verstärkt, daß Herr S. wegen des Vorfalles am 13.8.1995 vom zuständigen Landesgericht jedenfalls wegen Körperverletzung - begangen an 2 Gendarmeriebeamten - verurteilt worden ist. Das Urteil soll aber noch nicht rechtskräftig sein.
Zu den Fragen 5. und 6.:
Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen 3. und 4. erübrigt sich die Beantwortung dieser Fragen.