899/AB

 

 

ZU den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

Grundsätzlich möchte ich vorausschicken, daß die Gebietskrankenkassen neben den zur Finanzierung ihres eigenen Aufgabenbereiches erforderlichen Krankenversicherungsbeiträgen treuhändig auch.  Beiträge bzw.  Umlagen für andere empfangsberechtigte Stellen einheben.  Dazu gehören insbesondere Beiträge zur Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeits­losenversicherung, Insolvenzentgeltsicherung, Beiträge nach dem EFZG, NSchG, Umlagen für Arbeitslosenversicherung, Landarbeiterkammer und Wohnbauförderung.  Zur Hereinbringung dieser Beiträge bzw.  Umlagen steht den Krankenversicherungsträgern eine Reihe von Instrumenten zur Verügung, deren Anwendung jedoch in die Eigenverantwortung des jeweiligen Trägers fällt.  Dazu gehören insbesondere die Vorschreibung und Entrichtung von Verzugszinsen (§ 59 ASVG), die Verhängung von Beitragszuschlägen (§ 113 ASVG), die Erlassung von Sicher­stellungsaufträgen (§ 66 ASVG), die (nach erfolgter Mahnung und Ausstellung eines Rück­standsausweises mögliche) Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge im Verwaltungs­wege (§ 3 Abs.3 VVG) usw.

Zu Punkt 1:

Der Beitragsrückstand der Dienstgeber bei allen Gebietskrankenkassen betrug zum Stichtag (in Schilling)

31.12.1993:          7.274,135.592,47

31.12.1994:          8.707,936.442,52

31.12.1995:          9.865,347.417,06

31.03.1996:          9.677,274.797,22

Vom Gesamtbeitragsrückstand z.B. per 31.12.1995 in der Höhe von rd. 9.865,3 Mio.S

entfallen rd. 1.813,7 Mio.S auf den Bereich Krankenversicherung, rd. 5.639,7 Mio.S auf den Bereich Pensionsversicherung, rd. 325,9 Mio.S auf den Bereich Unfallversicherung und rd. 2.086,1 Mio.S auf die anderen, eingangs erwähnten außerhalb der Sozialversicherung liegenden empfangsberechtigten Stellen.

Ausdrücklich muß ich den Umstand hervorheben, daß diese Zahlen lediglich den Beitragsrückstand an den jeweils angegebenen Stichtagen darstellen.  Sämtliche Zahlungsvorgänge, die an den übrigen Tagen des Monats stattfinden und an dem oder den darauffolgenden Tagen zu einer Teilabdeckung der ausgewiesenen Beitragsrückstände führen, können daraus nicht abgeleitet werden.  Insbesondere können daraus weder auf die "Zahlungsmoral" der Dienstgeber noch auf den Anteil einer allenfalls später eintretenden Uneinbringlichkeit Schlüsse gezogen werden.

 

Zu Punkt 2:

 

Da die Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen von den Gebietskrankenkassen einzuhebenden Bezüge im Sinne der einschlägigen Bestimmungen aus Gründen der Ver­waltuügsökonomie in einem Betrag vorgeschrieben und eingezahlt werden, können auch die in den Beitragsforderungen jeweils enthaltenen Dienstnehmeranteile betraglich nur schlüsselmäßig herausgerechnet werden und stellen sich wie folgt dar (in 1.000 S): 31.12.1993: 2.654,410

31.12.1994: 3.171,530

31.12.1995: 3.559,097

31.  3.1996: 3.488,655

 

Zu Punkt 3:

Der Beitagsrückstand der Dienstgeber bei den einzelnen Gebietskrankenkasse zu den Stichtagen 31.12.1993, 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.3.1996 sowie die jeweiligen Veränderungen in Prozenten sind aus beiliegender Tabelle ersichtlich.  Ich möchte nochmals darauf hinweisen, daß es sich bei den angegebenen Werten um Rückstände und nicht um vorenthaltene Beiträge handelt.

Zu Punkt 4:

 

Die Anzahl der von den einzelnen Gebietskrankenkassen im Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 (bis 1.Halbjahr 1996) gemäß § 114 ASVG erstatteten Anzeigen ist aus beiliegender Tabelle ersichtlich.

 

Zu Punkt 5:

 

Es handelt sich im wesentlichen um jene Maßnahmen, die der Gesetzgeber den Krankenversicherungsträgern u.a.zur Erreichung dieses Zieles einräumt wobei die Anwendung nach sorgfältiger Prüfung jedes einzelnen Falles in Abwägung der allenfalls vorliegenden besonderen Umstände (z.B. wirtschaftliche Lage bzw.  Vermeidung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners im Interesse einer langftistigen Erhaltung seiner Zahlungsfähigkeit) erfolgt.  Im Einzelnen handelt es sich um die eingangs erwähnten Maßnahmen.

Desweiteren werden neben den jeweils möglichen und erforderlichen Sicherstellungsmaß­nahmen, Fahrnis- und Forderungsexekutionen, Konkursanträge, Ausdehnung der Haftung auf andere Personen gemäß § 67 ASVG, etc. zur Hereinbringung fälliger Beiträge vorgenommen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit spezial- und/oder genemlpräventive Wirkung entfalten.  Darüberhinaus sind die Gebietskrankenkassen bemüht, mit den Beitragsschuldnem in direkten Kontakt zu treten, um einerseits eher Zahlungen erwirken zu können und andererseits zu klären, ob eine Betriebsweiterführung Oberhaupt noch sinnvoll ist.

 

Zu Punkt 6:

 

Die Ausschöpfung aller Maßnahmen, welche meinem Ministerium als Aufsichtsbehörde über die Versicherungsträger gemäß § 449 ASVG zur Verbesserung der Beitragseinbringung

 

im Hinblick auf rechtliche und personelle Gegebenheiten möglich sind, bleibt wie bisher eines

meiner vordringlichen Anliegen.

Beilage nicht gescannt