907/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1143/J-NR/1996, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Bezüge in den Fällen Höchtl und Frischenschlager, die die Abgeordneten Mag. STOISITS, Freundinnen und Freunden am 12. Juli 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Warum sind die Abgeordneten Höchtl und Frischenschlager entgegen den Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes von ihren Dienstbehörden nicht in den Ruhestand versetzt worden?
Antwort:
Gemäß § 17 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des BDG 1979 ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
Sowohl im Falle Dr. Josef Höchtl als auch im Falle Dr. Friedhelm Frischenschlager liegen keine Anträge der Betroffenen auf Versetzung in den Ruhestand vor.
Dr. Frischenschlager und Dr. Höchtl sind im Sinne des § 17 Abs. 1 BDGl979 außer Dienst gestellt, wobei ihnen aufgrund der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes (§ 13 Abs. 5 GG 1956)
ein um 25 v.H. verminderter Bezug gebührt.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich im Fall Dr. Frischenschlager auf meine Ausführungen zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 905/J-NR/I1996 VOM 28. Juni 1996 (beantwortet mit GZ 10.001/108-Pr/1c/96), die ebenfalls von den nunmehr anfragenden Abgeordneten eingebracht worden ist.
2. Werden Sie die von den beiden Abgeordneten zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz von diesen zurückfordern?
Antwort:
Gemäß § 13 a Gehaltsgesetz 1956 sind dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen vom Leistungsempfänger zu ersetzen.
Da sowohl Dr. Höchtl als auch Dr. Frischenschlager zur Ausübung ihres Mandates zum Nationalrat auf Grundlage des Gesetzes, nämlich im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs. 1 BDG 1979, außer Dienst gestellt sind, haben sie ihre Bezüge im Ausmaß von 75 % des Beamtenbezuges aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes erhalten.
Die gesetzliche Grundlage für die Beibehaltung von 75 % des Bezuges für die Zeit der Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 ist die Bestimmung des § 13 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956.
Eine Rückforderung ist aufgrund der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Bezüge nicht möglich. (So auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes : VWGH vom 1 1.4.1983, ZI. 82/12/0014, vom 19.1.1994, ZI.91/12/0213, vom 19.10.1994, ZI. 93/12/0113, vom 16.11.1994, ZI. 91/12/0011