920/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 858/J der Abgeordneten Dr. Andreas Kohl und Kollegen vom 27. Juni 1996, betreffend Gewährung des dritten Karenzjahres gemäß § 75 BDG, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
In der Finanzverwaltung - somit auch im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg - ist es nach wie vor möglich, Bediensteten Karenzurlaub zur Kleinkinderbetreuung bis zum dritten Geburtstag des Kindes zu gewähren. Bei dieser Ermessensentscheidung werden auch alle bisher gewährten Abwesenheiten vom Dienst mitberücksichtigt.
Zu 2. und 3.:
Ein Karenzurlaub gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) kann nur dann bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstellen. Im Hinblick auf die notwendigen Einsparungen im Personalbereich und die an sich angespannte Personalsituation in der Finanzverwaltung können langjährige Karenzurlaube daher derzeit nicht gewährt werden.
Zu 4.:
Das Ziel der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist sicherlich nicht alleine durch die Gewährung von Anschlußkarenzurlauben zu erreichen, sondern vielmehr mit spezifischen
Maßnahmen, deren Durchsetzung jedoch nicht primär in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen fällt.
Zu 5. und 6.:
Ein allgemeines Karenzjahr ist für das Finanzressort aufgrund einer Vielzahl von Faktoren, wie lange Ausbildungszeiten, hoher Einarbeitungsaufwand sowie eine hohe Arbeitsbelastung derzeit nicht entscheidungsreif. Die Frage einer Schlechterstellung von Karenzierungen aus Anlaß der Kinderbetreuung stellt sich derzeit somit nicht.
Zu 7.:
Die bisher geübte Praxis, zusätzlich zu den gesetzlichen Karenzzeiten unter bestimmten Voraussetzungen Karenzurlaub bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu bewilligen, wird auch nach der geänderten Gesetzeslage (eineinhalb Jahre Mutterschaftskarenzurlaub) beibehalten.
Zu 8.:
Karenzurlaube gemäß § 75 BDG werden weiter dann gewährt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstellen.