928/AB

 

 

Die Abgeordneten Schwemlein und Genossen haben am 11. Juli 1996 unter der Nummer 1064/J-NR/1996 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend A e der Loferer Bundesstraße in den Anhang I des AGR gerichtet, welche den folgenden Wortlaut hat:

 

1.    Planen Sie trotz der geäußerten verkehrspolitischen Bedenken weiterhin die Aufnahme der B 312 ("Loferer Bundesstraße") in das AGR-Netz?

2.    Wie begründen Sie dieses Festhalten an einer aus verkehrspolitischen Gründen nicht zu rechtfertigenden Absicht?

3.    Wieso haben Sie mit Schreiben vom 20.  Februar 1996 (GZ 1302.12/1-3.5/96) das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, damals noch Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, um Stellungnahme zum geplanten Vorhaben der Aufnahme der B 312 in den Anhang 1 des AGR-Übereinkommens ersucht, wenn Sie die verkehrspolitischen Bedenken des für Verkehrspolitik zuständigen Ressorts dann nicht berücksichtigen?

4.    Wie werden Sie den betroffenen Anrainern erklären, daß durch Ihre Maßnahmen die Gefahr besteht, daß die bestehenden Beschränkungen des Schwerverkehrs auf der B 312, die zur Entlastung der Bevölkerung getroffen wurden, infolge der Aufnahme in das AGR-Netz nicht mehr aufrechterhalten werden können?

 

Zu den Fragen 1) und 2):

 

Österreich hat im Jahr 1976 gemeinsam mit fast allen anderen europäischen Staaten das "Europäische Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs" (AGR) unterzeichnet, jedoch unter dem Vorbehalt der Ratifikation.  Das AGR normiert einerseits die für die europäischen Hauptverkehrswege erforderlichen technischen Mindeststandards, die Österreich ohnedies erfüllt, und legt andererseits ein Numerierungssystem der Europastraßen mittels grüner E-Tafeln fest. Änderungen im Anhang I des AGR, der das Verzeichnis der Europastraßen enthält, erfolgen über Vorschlag einer Vertragspartei und werden rechtswirksam, sofern keine durch die Änderung direkt betroffene Vertragspartei Einspruch gegen dieses Vorhaben erhebt.

In Ermangelung einer Ratifikation zählt Österreich nicht zu den Vertragsparteien des AGR.  Somit hat dieses Übereinkommen keinerlei rechtliche Auswirkungen auf Österreich und Österreich hat keine rechtliche Möglichkeit, im Rahmen dieser Übereinkunft mitzuwirken.  Aufnahmen in, bzw.  Streichungen vom AGR-Netz können daher von mir weder veranlaßt, noch verhindert werden.

Als Vorteil der Änderungen im Annex I kann die Tatsache angesehen werden, daß es den Vertragsstaaten des AGR nunmehr unmöglich ist, die Forderung zu erheben, die E 60 über die Loferer Bundesstraße zu führen.

 

 

Zu Frage 3):

 

Die Stellungnahmen des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des in Rechtsangelegenheiten des internationalen Straßenverkehrs, also in dieser Angelegenheit 'federführenden Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten konnten - da Österreich nicht Vertragspartei des AGR ist - rechtlich wirksam nicht zum Tragen kommen.  Die Stellungnahmen wurden ho. eingeholt, um in Hinblick auf Gespräche am Rande anderer sich mit Verkehrsfragen befassenden Konferenzen das Ausmaß eines allfälligen innerösterreichischen Konsens festzustellen.

 

Zu Frage 4):

 

Wie oben erwähnt, zählt Österreich in Ermangelung einer Ratifikation nicht zu den Vertragsparteien des AGR.  Somit hat dieses Übereinkommen keinerlei rechtliche Auswirkungen auf Österreich.  Die bestehenden Beschränkungen des Schwerverkehrs auf der B 312 stehen somit auch nicht zur Diskussion.