932/AB

 

 

Die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde führen in der an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 1071/J vom 11. Juli 1996 aus:

 

Die infolge des Sparpaketes erfolgte Kündigung der Sozialabkommen mit einigen Ländern mit der Zielsetzung, die bisher gewahrten Familienbeihilfeleistungen für im Ausland lebende Kinder zu streichen, hat zu heftigen Diskussionen und unterschiedlichsten rechtlichen Interpretationen geführt.  In diesem Zusammenhang wurden die verschiedensten Zahlen über die betroffenen Personen und die Summe der diesbezüglichen Aufwendungen genannt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

A n f r a g e

 

 

1.       In welche Länder wurde für den Zeitraum ab 1990 wieviel unter dem Titel Familienbeihilfe pro Jahr bezahlt, und wieviele Kinder waren in den einzelnen Ländern davon betroffen?

 

2.       Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden diese Überweisungen in den einzelnen Ländern durchgeführt?

 

3.       Für wieviele Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft wurden in welchen Ländern Familienbeihilfeleistungen getätigt?

 

4.       Für wieviele Kinder ohne österreichischer Staatsbürgerschaft wurden in welchen Ländern Familienbeihilfeleistungen getätigt?

 

 

Die Anfrage beehre ich mich, wie folgt zu beantworten, wobei ich zum besseren Verständnis vorausschicken möchte:

 

Die von der Kündigung der Abkommen über Soziale Sicherheit zwecks Streichung der Familienbeihilfe für Kinder im Ausland betroffenen Länder sind die Türkei, die ehemalige Republik Jugoslawien bzw. deren Nachfolgestaaten und Tunesien.  Die Zahlung einer verminderten österreichischen Familienbeihilfe für dort lebende Kinder, die in den gekündigten Abkommen über Soziale Sicherheit jeweils vorgesehen ist, wird mit Außerkrafttreten dieser Abkommen gemäß den dort geregelten Kündigungsterminen, d.i. ab Oktober 1996 (gegenüber der Türkei, der Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien) bzw. ab Jänner 1997 (gegenüber Slowenien, Kroatien und Tunesien) eingestellt werden.

 

 

Zu 1.:

 

Aufgrund des vorliegenden statistischen Zahlenmaterials ergeben sich ab 1990 folgende Familienbeihilfenzahlungen in die genannten Länder:

 

1990 wurden etwa S 628.844.760,-- für ca. 55.400 Kinder im seinerzeitigen Jugoslawien aufgewendet, und etwa S 308.444.952,-- für ca. 29.000 Kinder in der Türkei, somit insgesamt etwa S 937.289.712,--.

 

1991 wurden etwa S 695.786.784,-- für ca. 61.290 Kinder im seinerzeitigen Jugoslawien aufgewendet, etwa S 363.614.400,-- für ca. 34.200 Kinder in der Türkei, und etwa S 624.360,-- für ca. 66 Kinder in Tunesien ab Inkrafttreten des österreichisch- tunesischen Abkommens ab 1. März 1991; insgesamt somit etwa S 1,060.025.544,--.

 

1992, 1993 und 1994 wurden wegen des zu großen Arbeitsaufwandes in der damals noch händischen Bearbeitung der Statistiken und wegen der Umstellung des Familienbeihilfenauszahlungsverfahrens auf automatisationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) keine umfassenden statistischen Zahlen erfaßt.

 

Für 1995 wurden etwa S 330.000.000,-- für ca. 29.700 Kinder in Gesamtjugoslawien aufgewendet, etwa S 270.000.000,-- für ca. 25.000 Kinder in der Türkei, und etwa S 1.500.000,-- für ca. 140 Kinder in Tunesien; somit insgesamt etwa S 601.500.000,--.

 

Für 1996 ist bei einer etwa gleichbleibenden Kinderzahl unter Berücksichtigung der Abkommenskündigungen mit einem Gesamtaufwand von etwa S 473.500.000,-- zu rechnen.

 

 

Zu 2.:

 

Rechtsgrundlage der in Österreich erfolgenden Familienbeihilfenauszahlung für Kinder in den einzelnen Ländern ist das jeweilige Kapitel "Familienbeihilfen"

 

- des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über

  Soziale Sicherheit vom 2. Dezember 1982, BGBl.Nr. 91/1985, für Kinder in der Türkei;

 

- des pragmatisch weiterangewendeten Abkommens zwischen Republik Österreich und der (seinerzeitigen) Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. November 1965, BGBl.Nr. 289/1966, in der Fassung der Zusatzabkommen vom 19.  März 1979, BGBl.Nr. 80/1980, und vom 11. Mai 1988, BGBl.Nr. 269/1989, für Kinder in der Bundesrepublik Jugoslawien, in Bosnien-Herzegowina und in Mazedonien;

 

- des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit vom 30.  November 1992, BGBl.Nr. 589/1993, für Kinder in Slowenien;

 

- des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien vom 11.  März 1993, BGBl.Nr. 594/1994, für Kinder in Kroatien, und

 

- des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1989, BGBl.Nr. 33/1991.

 

Zu 3.:

 

Mit Stand Juni 1996 wurden für österreichische Kinder in den einzelnen Staaten Familienbeihilfenzahlungen geleistet: für 14 Kinder in Bosnien-Herzegowina, für 9 Kinder in Mazedonien, für 46 Kinder in Slowenien, für 17 Kinder in Kroatien, für 39 Kinder in Restjugoslawien, für 78 Kinder in der Türkei, und für 13 Kinder in Tunesien; somit für insgesamt 216 Kinder.

 

 

zu 4.:

 

Mit Stand Juni 1996 wurden für nichtösterreichische Kinder in den einzelnen Staaten Familienbeihilfenzahlungen geleistet: für 4.654 Kinder in Bosnien-Herzegowina, für 1818 Kinder in Mazedonien, für 4.065 Kinder in Slowenien, für 4.654 Kinder in Kroatien, für 14.547 Kinder in Restjugoslawien, für 24.569 Kinder in der Türkei, und für 166 Kinder in Tunesien; somit für insgesamt 54.473 Kinder.