934/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 889/J betreffend Maßnahmen gegen Kinderarbeit in Entwicklungsländern, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen am 28.6.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Aus humanitären Erwägungen setzt sich Österreich in internationalen Organisationen gegen Kinderarbeit in Entwicklungsländern ein.  Vor allem im Rahmen der WTO wird zur Zeit die Einführung einer Sozialklausel diskutiert.  Allerdings haben die IndustrielInder gegen einen starken Widerstand der asiatischen und lateinamerikanischen Entwicklungsländer anzukämpfen, die derartige Maßnahmen als neue Handelshemmnisse seitens der Industrieländer ablehnen.

 

Im Rahmen der OECD befaßt sich die Arbeitsgruppe Handel/Sozialnormen mit der Möglichkeit einer weltweiten Durchsetzung gewisser arbeitsrechtlicher Mindestbestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer, wodurch auch die Problematik der Kinderarbeit in Ländern der Dritten Welt umfaßt ist.  Bereits in diesem Forum der Indu­striestaaten zeigt es sich, daß es kaum möglich ist, einen weitreichenden Konsens über die Definition und Durchsetzung solcher Mindestnormen zu erzielen.

Generell wird darauf hingewiesen, daß Österreich als EU-Mitglied hinsichtlich seiner Stellungnahmen in internationalen Organisationen an die gemeinsame Handelspolitik der EU gebunden ist.  Die EU - und somit auch Österreich - ist bestrebt, mit Hilfe handelspolitischer Maßnahmen auch auf internationaler Ebene soziale Mindeststandards einzufahren.  In diesem Sinne setzt sich Öster­reich dafür ein, jenen Bereich des neuen Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU weiterzuentwickeln, der Entwicklungsländern, die gewisse soziale Mindeststandards erfüllen, wesentliche Exporterleichterungen zugesteht.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zwar im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 32 UWG Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Waren oder Warengruppen anordnen, § 32 UWG erlaubt jedoch nicht die Erlassung von generellen Etikettierungsvorschriften ohne Bezugnahme auf bestimmte Waren. Außerdem bietet § 32 UWG lediglich die Möglichkeit, eine Kennzeichnung hinsichtlich bestimmter Elemente - wie etwa des Namens und Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers, der Menge, der Beschaffenheit, des Preises und der örtlichen Herkunft - vorzuschreiben, eine Anordnung von weiteren Kennzeichnungselementen ist aufgrund des § 32 UWG allerdings nicht möglich.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß Kennzeichnungsvorschriften nicht nur aufgrund des § 32 UWG erlassen werden können (vgl. z.B.: Lebensmittelgesetz, Chemikaliengesetz etc.). Ob und inwieweit aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die "Einführung einer Etikette" im Sinne der parlamentarischen Anfrage möglich ist, kann seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten allerdings nicht beurteilt werden.

 

Schlußendlich muß auch darauf hingewiesen werden, daß bei einer Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung einer solchen Etikette auch nicht außer Acht gelassen werden darf, daß in verschiedensten EU-Regelungen die Maximalerfordernisse für die Kennzeichnung von Waren statuiert werden und daher auch zu überprüfen wäre, ob die diesbezügliche Rechtslage die Einführung der Etikette Oberhaupt zuläßt.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, daß Österreich bezüglich seiner handelspolitischen Maßnahmen an internationale Verträge gebunden ist und es daher prinzipiell nicht möglich ist, einseitig handelspolitische Maßnahmen zu ergreifen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Zur Zeit bestehen im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten keine direkten Hilfsprogramme gegen Kinderarbeit in Entwicklungsländern.  In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß Österreich als EU-Mitglied die sozialen Entwicklungshilfeprogramme der EU mitbestimmt und mitfinanziert.